9 ObA 67/07d | OGH | 28.11.2007 |
Beisatz: Der OGH erblickt in den hier in Frage stehenden Teilen der Regelung des § 61 ASGG weder eine willkürliche noch eine unsachliche Differenzierung des Gesetzgebers gegenüber dem sonstigen Konzept der Vollstreckung zivilgerichtlicher Urteile. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 2 StGG kann daher nicht ausgegangen werden. (T1); Beisatz: Ähnliche Erwägungen können für den Einwand gelten, durch die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG würde im Hinblick auf die drohende Uneinbringlichkeit der Rückzahlung in den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums eingegriffen. Wie schon erwähnt, will die Regelung in erster Linie den Arbeitnehmer vor einer drohenden Existenzgefährdung bewahren. Die Regelung liegt damit unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Durch die totale oder teilweise Hemmung der Vollstreckbarkeit ist es möglich, ganz konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20071128_OGH0002_009OBA00067_07D0000_001
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