European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00066.16W.0624.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Grundsatz, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensfehler erster Instanz nicht revisibel sind, kann nicht durch die Behauptung, dass Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (9 Ob 55/15a; RIS‑Justiz RS0042963 [insbesondere T58]). Der insoweit gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
2. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS‑Justiz RS0043231).
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
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