OGH 9ObA66/09k

OGH9ObA66/09k4.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martin B*****, vertreten durch Dr. K.H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 66.400,55 EUR sA (Revisionsinteresse 36.869,14 EUR brutto abzüglich 3.369,74 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2009, GZ 10 Ra 158/08s-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Nach dem Kollektivvertrag, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubszuschuss ableitet, ist - wenn ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht wird - der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen. Die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, der von ihm behauptete Anspruch auf Urlaubszuschuss für 2003 und 2004 sei erst mit dem Ende des (behaupteten) Arbeitsverhältnisses im August 2008 fällig geworden, wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht nicht geteilt. Dass der Zeitpunkt der Dezemberabrechnungen 2003 und 2004 nicht festgestellt wurde, ändert daran nichts, weil selbst eine allenfalls erfolgte Verzögerung der Abrechnung nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit des Urlaubszuschusses führen kann.

2) Dass dem Kläger für die vom Teilurteil erfassten Überstunden zunächst ein Anspruch auf Zeitausgleich zugestanden sei, der erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig geworden sei, hat das Berufungsgericht mit der - zutreffenden - Begründung verneint, dass die Parteien keine Zeitausgleichsvereinbarung getroffen haben. Dem kann der Revisionswerber nichts Substantielles entgegen halten.

3) Dass die vom Teilurteil erfassten Ansprüche - soweit man sie aus dem Arbeitsverhältnis ableitet - gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjährt sind, wird in der Revision nicht bestritten. Nach wie vor macht der Revisionswerber aber geltend, dass er seine Ansprüche auch auf den Titel des Schadenersatzes stütze, zumal ihn die Beklagte vorsätzlich über die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses getäuscht und dadurch betrogen habe. Die Verjährungsfrist betrage daher gemäß § 1489 ABGB 30 Jahre.

Das Berufungsgericht hat dem zutreffend entgegen gehalten, dass die Beklagte den Kläger über Art, Ausgestaltung und Inhalt seiner Tätigkeit nicht getäuscht hat und begrifflich auch gar nicht täuschen konnte. Da ihm auch die Formulierung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags bekannt war, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er über die (jedenfalls nach seinen Behauptungen bestehende) Diskrepanz zum ihm ebenfalls bekannten Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags getäuscht worden sein soll. Der Kläger war auch nicht gehindert, die ihm nach seinen Behauptungen zustehenden Ansprüche jederzeit gegen die Beklagte geltend zu machen, zumal für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses - wie er selbst ausführt - nicht die Bezeichnung und der Wortlaut des Vertrags, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0111914). Worin unter diesen Umständen die für den Tatbestand des Betrugs (und damit für die Anwendung der langen Verjährungsfrist) erforderliche „Täuschung über Tatsachen" gelegen sein soll, ist dem Klagevorbringen nicht konkret zu entnehmen (vgl dazu im Übrigen die Entscheidung 13 Os 179/79, wonach die Täuschung über ein Recht nur dann eine Täuschung über Tatsachen darstellt, wenn es sich dabei nicht um bloße Rechtsausführungen ohne [falschen] Tatsachenhintergrund handelt).

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