European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00006.20B.0429.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 8.975,70 EUR (darin 1.495,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 2. 2014, 9 ObA 102/13k, ON 96, mit dem das Urteil des Berufungsgerichts vom 23. 5. 2013, 6 Ra 13/13y, ON 87, aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde, zu verweisen.
Mit hierauf gefasstem Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. 5. 2014, 6 Ra 13/13y, ON 97, wurde das vom Erstgericht im ersten Rechtsgang gefasste Urteil vom 15. 10. 2012, 34 Cga 27/12i, ON 77, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Hinsichtlich des Zweitbeklagten wurde das Verfahren infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über dessen Vermögen am 21. 7. 2014, ON 103, gemäß § 7 IO ex lege unterbrochen. Mit gemeinsamer Eingabe vom 13. 8. 2014, ON 109, gaben die Klägerin und der Viertbeklagte bekannt, Ruhen des Verfahrens vereinbart zu haben.
Mit dem im nunmehrigen zweiten Rechtsgang gefälltem Urteil vom 11. 9. 2017, ON 235, wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich der vier verbliebenen Beklagten ab. Es traf soweit für das Verständnis dieser – allein das Klagebegehren gegen den Drittbeklagten betreffenden – Entscheidung von Bedeutung insbesondere auch folgende Feststellungen:
„Da das Bieterverfahren [...] rasch von Statten ging, veranlasste der Erstbeklagte die Ausstellung der entsprechenden Garantien, erst einer Garantie über EUR 300.000,00 und dann einer weiteren Garantie über EUR 5,7 Mio ohne Befassung der entsprechenden Gremien. Erst folgte der Auftrag zur Erstellung einer Garantie über EUR 300.000,00 am 9. 8. 2005 unterfertigt vom Erstbeklagten. Am 9. 8. 2005 wurde dann eine Garantie über EUR 300.00,00 für die J***** d.o.o. (A***** Limited) ausgestellt. Diese Garantie wurde vom Drittbeklagten und dem Zeugen R***** auf Veranlassung des Erstbeklagten unterfertigt. Vor Garantieerstellung wurden keine Unterlagen eingefordert. Die Zeugin E*****, die Kundenbetreuerin, bekam wenige Unterlagen für die Erstellung des Kreditantrages, nur eine Projektbeschreibung. […] Aufgrund des erteilten Zuschlags wurde eine Garantie der klagenden Partei über EUR 5,7 Millionen für die H***** ausgestellt, dann aufgrund des Auftrages vom 3. 10. 2005 eine Garantie der H***** zu Gunsten der Republik Serbien. Der Erstbeklagte gab die Anweisungen für die Ausstellung beider Garantien und unterfertigte diesen Antrag.“ (Ersturteil Seite 27)
„Der Erstbeklagte war Initiator und Veranlasser der Bankgarantien und des Kreditvertrages [...]. Er unterfertigte den Auftrag zur Erstellung einer Garantie über EUR 300.000,00 am 9. 8. 2005 mit dem Vermerk: 'Wir bitten Sie, diese Garantie laut beiliegendem Text zu erstellen, für dessen Verwendung wir die volle Verantwortung übernehmen'. Die Garantie wurde noch am selben Tag von V***** N***** ausgestellt und vom Zeugen R***** und dem Drittbeklagten auf Weisung des Erstbeklagten unterschrieben. Der Führungsstil des Erstbeklagten duldete keinen Widerspruch. Wenn der Vorstand, der Erstbeklagte[,] etwas angeordnet hat, wurde es auch so gemacht, unabhängig davon, ob es dem Kredithandbuch entsprach. Eine Weisung musste befolgt werden. Etwas anderes war nicht möglich, ansonsten [hätte man] am nächsten Tag nicht mehr dort gearbeitet.“ (Ersturteil Seite 45)
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht dazu aus, dass der Drittbeklagte zwar von der mangelnden Risikoanalyse und Besicherung sowie von der Tatsache, dass ein Votum der Abteilung GMS nicht vorlag, wissen musste, er aber als Dienstnehmer nicht weisungsfrei gewesen sei. Er habe auf ausdrückliche Weisung des Erstbeklagten, der sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei, gehandelt. Im Fall einer Weigerung gegenüber dieser Weisung hätte er mit erheblichen Konsequenzen bis zur Entfernung von seinem Arbeitsplatz bzw seiner Position rechnen bzw diese befürchten müssen. Unter diesem Aspekt sei ihm eine Weigerung gegenüber der Weisung nicht zumutbar gewesen. Eine Weigerung seinerseits wäre auch ohne Wirkung geblieben, zumal der Wunsch des Erstbeklagten in der Bank Gesetz gewesen sei. Kein Mitarbeiter hätte gewagt sich zu widersetzen, da er ansonsten mit ernsten Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Folglich sei das allfällige Verschulden des Drittbeklagten am Zustandekommen des Schadens lediglich als leicht fahrlässig anzusehen. Damit sei dessen Geltendmachung gemäß § 6 DHG verfristet.
Gegen das klagsabweisende Ersturteil erhob die Klägerin hinsichtlich aller vier verbliebenen Beklagten Berufung.
Am 6. 7. 2018 zeigten die Klägerin und der Fünft- und Sechstbeklagte Ruhen des Verfahrens an.
Mit der angefochtenen Entscheidung änderte das Berufungsgericht hinsichtlich des Erstbeklagten das Urteil dahin ab, dass es ihn zur Zahlung von 3.925.086,94 EUR samt Zinsen verurteilte; hinsichtlich eines Betrags von 804.884,56 EUR samt Zinsen hob es das Ersturteil auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es den Rekurs zuließ. Hinsichtlich des Drittbeklagten wurde die Abweisung der Klage vom Berufungsgericht bestätigt. Konformgehend mit dem Erstgericht vertrat das Berufungsgericht insofern die Ansicht, der Drittbeklagte habe allenfalls leichte Fahrlässigkeit zu verantworten. Deshalb sei das Klagebegehren gemäß § 6 DHG verfristet. Der Kredit sei nämlich ab dem 30. 9. 2008 auch notleidend gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Verfallsfrist des § 6 DHG zu laufen begonnen. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber dem Drittbeklagten sei aber frühestens mit dem Privatbeteiligtenanschluss im September 2010 anzunehmen. Zum Verschuldensgrad führte das Berufungsgericht aus, es existiere keine konkrete gesetzliche Bestimmung, die es dem Drittbeklagten zur Pflicht gemacht hätte, Weisungen des Erstbeklagten auf ihre Übereinstimmung mit internen Regelungen oder den Bestimmungen des BWG zu überprüfen. Eine derartige Verpflichtung lasse sich nur indirekt aus der allgemeinen Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber ableiten. Allgemein anerkannt sei, dass ein Dienstnehmer verpflichtet sei, einen drohenden Schaden von seinem Dienstgeber im Rahmen der Treuepflicht abzuwehren. Dass der Drittbeklagte jedenfalls einen drohenden Schaden für die Klägerin aufgrund der ihm erteilten Weisungen erkennen hätte müssen, lasse sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Klägerin habe zwar vorgebracht, der Drittbeklagte hätte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten gehandelt, doch stünden die Feststellungen des Erstgerichts, wonach er stets nur auf Weisung des Erstbeklagten gehandelt habe, der Annahme eines derartigen Zusammenwirkens entgegen. Die Klägerin habe damit argumentiert, dass der Drittbeklagte bei all seinen (behaupteten) Unterschriftsleistungen erkennen hätte müssen, dass der Erstbeklagte die erforderlichen Genehmigungen gar nicht eingeholt haben könne. Dies setze einerseits voraus, dass man ihm zumute, die Anweisungen seines vorgesetzten Vorstandes zu überprüfen, obwohl ihm bei einer Weigerung erhebliche Konsequenzen gedroht hätten. Berücksichtige man dazu, dass der gegenständliche Kredit bei einer isolierten Betrachtung durchaus alleine auf Vorstandsebene bewilligt werden hätte können und die Klägerin dazu noch selbst vorgebracht habe, dass der Drittbeklagte schon aus zeitlichen Gründen keine ordnungsgemäße Prüfung vor der Unterschriftsleistung auf der ersten (oder auch zweiten) Garantie vornehmen hätte können, lasse sich keine grobe Fahrlässigkeit ableiten.
Die Revision wurde vom Berufungsgericht – soweit für den Drittbeklagten von Relevanz und in der Revision aufgegriffen – mit der Begründung zugelassen, dass es „auch argumentierbar erscheint, das unreflektierte Befolgen von Weisungen durch einen gemischt vertretungsbefugten Prokuristen (ebenfalls unabhängig von den übrigen Umständen) als zumindest grob fahrlässig zu werten“, wozu keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere.
Der Erstbeklagte stellte während offener Revisions- und Rekursfrist einen Verfahrenshilfeantrag. Während des hierüber geführten Verfahrens wurde über sein Vermögen am 11. 11. 2019 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und damit in Hinsicht auf ihn das Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 IO ex lege unterbrochen.
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel erhobenen Revision beantragt die Klägerin, dem Klagebegehren hinsichtlich des Drittbeklagten stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des gegen den Drittbeklagten erhobenen Zahlungsbegehrens ist, welches im zweiten Rechtsgang auf 4.729.971,50 EUR eingeschränkt wurde.
Bezüglich der Zulässigkeit der Revision in Hinsicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage folgt die Klägerin der bereits vorstehend wiedergegebenen Begründung der Zulassung durch das Berufungsgericht. Sie betont, dass nicht nur, wie schon vom Berufungsgericht angenommen, einschlägige Rechtsprechung zum Grad der Fahrlässigkeit bei unreflektiertem Befolgen von Weisungen durch Prokuristen fehle, sondern dass der Frage des blinden Befolgens von Weisungen im Wirtschaftsleben schon generell aus Gründen der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
2.1. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272; RS0031127). Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist (RS0030359; RS0030644). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606; RS0105331).
2.2. Es ist daher gerade nicht möglich, wovon die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts aber ausgeht, allein – nämlich „unabhängig von den übrigen Umständen“ – zu untersuchen, ob das „unreflektierte Befolgen von Weisungen durch einen gemischt vertretungsbefugten Prokuristen […] als zumindest grob fahrlässig zu werten“ ist. Vielmehr sind alle Aspekte, die für die Beurteilung des Verschuldensgrades von Relevanz sind, in die richterliche Beurteilung einzubeziehen. Die vom Berufungsgericht als erheblich betrachtete Rechtsfrage kann sich von Vornherein nicht stellen.
2.3. Die Vorinstanzen gingen bei der Beurteilung des Verschuldensgrades von der zuvor referierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Ihre Beurteilung, die Befolgung der Weisung zur Ausstellung der Bankgarantien bzw das Verhalten des Drittbeklagten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag sei trotz des Wissens oder zumindest Wissenmüssens des Drittbeklagten über das Fehlen von Sicherheiten, einer mangelnden Risikoanalyse und des Votums einer anderen Abteilung aufgrund der dominanten Stellung des Erstbeklagten in der klagenden Bank und des zu erwartenden oder zumindest zu befürchtenden Arbeitsplatzverlustes, hätte der Drittbeklagte die Weisung verweigert (bzw in anderer Weise konträr zur Intention des Erstbeklagten gehandelt), als nicht grob fahrlässig zu qualifizieren, ist vertretbar. Für die Beurteilung der Vorinstanzen spricht auch, dass der Erstbeklagte in der Weisung ausdrücklich erklärt hatte, „die volle Verantwortung [zu] übernehmen“. In einem solchen Fall wird ein Dienstnehmer für gewöhnlich annehmen, dass sich sein Vorgesetzter der Lage offenbar bewusst und dass ein wie auch immer geartetes, der Weisung nicht entsprechendes oder sie auch nur verzögerndes Verhalten unerwünscht und wohl auch aussichtslos sei. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem es sich nach den Feststellungen um einen sehr wichtigen und zumindest damals noch reputierlichen (Ersturteil Seite 25: „[…] bekannte und respektierte Person im ehemaligen Jugoslawien. Seine Bonität wurde sehr positiv eingeschätzt“) Bankkunden handelte, dessen Kontaktperson bei der Klägerin auch allein der Erstbeklagte war. Dieser hatte sich mit dem Kunden über das zu finanzierende Projekt nicht nur unterhalten, sondern sich sogar von ihm die Insel zeigen lassen.
Es können dessen ungeachtet auch in einer solchen Situation – abgeleitet aus der Treuepflicht des Dienstnehmers zur Dienstgeberin – Warn- und Hinweispflichten des Dienstnehmers oder gar im Extremfall die Verpflichtung zur Nichtbefolgung der Weisung des Vorgesetzten bestehen. Wenn der Dienstnehmer in einer solchen Situation derartiges unterlässt, kommt dem Vorwurf der Unterlassung aber wegen der Umstände typischerweise ein geringeres Gewicht zu. Wenn die Klägerin die Zulässigkeit der Revision ergänzend damit begründet, dass es gegenständlich auch um die Lösung der Frage gehe, „ob ein Prokurist berechtigt ist, blind eine Weisung zu befolgen, oder ob er zumindest unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der Weisung zu hinterfragen“, zeigt sie demnach keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf. Auch bei Verneinung dieser Frage kann nämlich – wie hier von den Vorinstanzen aufgrund der Umstände des Einzelfalls vertretbar entschieden – eine bloß leichte Fahrlässigkeit des Dienstnehmers vorliegen, sodass die Forderung des Arbeitgebers nach § 6 DHG bereits erloschen (*) sein kann.
2.4. Soweit die Klägerin eine Feststellung vermisst, wonach der Drittbeklagte „in voller Kenntnis der Eigentumsproblematik zwischen Kroatien und Serbien [war]“, ist sie auf die damit nicht vereinbare Feststellung, dass in Sukzessionsverträgen und Annexen zwischenstaatlich vorgesehen war, dass Kroatien annektiertes Eigentum an Serbien zurückgeben würde, hinzuweisen. Die genannten Feststellungen sind dahingehend zu verstehen, dass davon ausgegangen wurde, dass die Immobilien, deren Erwerb die Bankgarantien bzw der Kreditvertrag diente, noch in das grundbücherliche Eigentum Serbiens übergehen würden und diese demnach von Serbien auch gekauft werden könnten. Dass diese Erwartungshaltung aus (völker‑)rechtlichen Gründen wohl zu optimistisch war, wie ein später eingeholtes Rechtsgutachten eines kroatischen Rechtsanwaltes ergab, ist nicht dem Drittbeklagten anzulasten, da eine solche Expertise von ihm nicht erwartet werden durfte.
3. Zusammenfassend beruht weder die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in Hinsicht auf den Drittbeklagten auf einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, noch die auf der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts aufbauende Argumentation der Klägerin zur Zulässigkeit der Revision (Punkt A. der Revision). Die Revision der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen, wobei sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Drittbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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