Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der als "Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei wurde dem Obersten Gerichtshof zutreffend direkt als "außerordentliche Revision" vorgelegt, weil die Bestimmung des § 508 ZPO nicht für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0110049, insbes. [T8, T9]).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils hinsichtlich der eingeklagten Entgeltforderungen des Klägers entspricht der hiezu ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040994), welcher die beklagte Partei keine erheblichen Argumente entgegenzusetzen vermag.
Fordert ein Arbeitnehmer, der zunächst Zahlungsrückstände (hier: für die der Einforderung vorausgegangenen Monate Mai bis Juli) - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028939). Warum das Schreiben des Klägers vom 6. 8. 2002 dieser Anforderung nicht entsprechen soll, geht aus dem Revisionsvorbringen der beklagten Partei, welches die diesbezüglichen Feststellungen nur teilweise wiedergibt, nicht schlüssig hervor.
Der Schluss des Berufungsgerichtes, dass das Fristsetzungsschreiben des Klägers dem Geschäftsführer der beklagten Partei schon wenige Tage nach der - eingeschriebenen - Postaufgabe zugegangen ist, ist das Ergebnis einer nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpfbaren Wertung (RIS-Justiz RS0043189, RS0043247), welche im Übrigen mit der Feststellung, dass sich der Geschäftsführer regelmäßig an der bezeichneten Adresse aufhielt, übereinstimmt. Dass die vom Zugang des Schreibens bis zum Endtermin (16. 8. 2002) gesetzte Frist zu kurz für Dispositionen der beklagten Partei gewesen sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet und ist im Hinblick auf die Judikatur (RIS-Justiz RS0028939, insbes [T2, T3]) auch nicht evident.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision daher als unzulässig.
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