OGH 9ObA57/15w

OGH9ObA57/15w28.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Horst Nurschinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei O***** H*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 32.312,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. März 2015, GZ 12 Ra 3/15w‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00057.15W.0528.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Aus den Feststellungen gezogene Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts ‑ hier zur Auslegung der Vereinbarung zwischen den Streitteilen ‑ bilden nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (s RIS‑Justiz RS0043256).

2. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel ‑ von den Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0044358; RS0044298). Das ist auch hier nicht der Fall:

Den erstgerichtlichen Feststellungen ist der übereinstimmende Wille der Streitteile über die Regelung des Entgelts dahin zu entnehmen, dass der Beklagte ‑ der erklärtermaßen kein wirtschaftliches Risiko tragen wollte ‑ als Handelsvertreter jedenfalls einen Betrag von monatlich 5.000 EUR zuzüglich USt beziehen sollte. Angesprochen darauf, warum sich im Vertragstext der Begriff der „Provisionsvorauszahlung“ befinde, erwiderte ihm der Geschäftsführer der Klägerin, dass er Honorarnoten mit dem Wort „Garantie-Provisionen“ in Rechnungen stellen solle, damit der Vertragstext nicht neu gefasst werden müsse; es finde sich im Vertrag ohnehin nirgends ein Passus, wonach der Beklagte das zurückzuzahlen hätte.

Wenn die Vorinstanzen daraus schlossen, dass es sich bei den Beträgen um eine nicht rückzahlbare Garantieprovision in Form eines Fixums handeln sollte, so ist dies nicht weiter zu beanstanden. Ist aber ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat (RIS‑Justiz RS0017741). Im Übrigen spricht auch die Auslegung der Vertragsurkunde dafür, dass die dem Beklagten in den ersten sechs Monaten ausbezahlten streitgegenständlichen Beträge keiner Rückzahlung oder Gegenverrechnung unterliegen sollten („Ab dem 7. Monat wird die Vorauszahlung mit den tatsächlichen Provisionen gegenverrechnet, jedoch nur um den Betrag, welcher EUR 5000,- netto übersteigt.“).

3. Da danach keine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der einmal getroffenen Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage nach der Bedeutung des dafür vereinbarten Formvorbehalts nicht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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