9 ObA 513/88 | OGH | 11.01.1989 |
Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264 |
9 ObA 174/89 | OGH | 28.06.1989 |
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) |
9 ObA 112/91 | OGH | 28.08.1991 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 ObA 2001/96x | OGH | 10.04.1996 |
Auch; Beisatz: Ein Widerrufsvorbehalt kann nur dann Vertragsinhalt werden, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich darauf aufmerksam macht (infas 2/1992, 12). (T2) |
9 ObA 2232/96t | OGH | 30.10.1996 |
Auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Pensionen der Patria Papier & Zellstoffstoff AG. (T4) |
9 ObA 2231/96w | OGH | 30.10.1996 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
9 ObA 2236/96f | OGH | 30.10.1996 |
Auch; Beis wie T2 |
9 ObA 293/98y | OGH | 17.03.1999 |
Vgl auch; nur: Enthält die Pensionszusage keinen Widerrufsvorbehalt, darf sie vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepasst werden. (T5) |
9 ObA 221/01t | OGH | 19.09.2001 |
Vgl auch; nur T5 |
8 ObA 170/02m | OGH | 23.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Auch eine mangels Widerrufsvorbehalts nicht abänderbare Zusage an die Arbeitnehmer kann ihre Wirksamkeit durch Verzicht oder nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers, von dem dieser dann Gebrauch macht, verlieren, wenn der Arbeitgeber ausreichend deutlich auf die Änderung gegenüber den bisher bestehenden Rechten aufmerksam macht. (T6)<br/>Beisatz: Einer schlüssigen Zustimmung wird insbesondere dann die Wirksamkeit nicht versagt werden können, wenn der Vertrauensschutz hinreichend gewahrt wird. Hier: Der Widerruf war den klagenden Arbeitnehmern, dem Betriebsrat und der übrigen Arbeitnehmerschaft seit rund 12 Jahren bekannt und wurde nicht beanstandet. (T7) |
9 ObA 224/02k | OGH | 19.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Entsprechende Vereinbarungen können auch konkludent erfolgen, wenngleich das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts stets nach strengem Maßstab zu beurteilen ist. (T8)<br/>Beisatz: Allein die Aufnahme eines Zusatzes über die Widerruflichkeit bzw. Unpräjudizialität der Leistung in die entsprechenden Verständigungsschreiben, die noch dazu ohne jeden Hinweis auf eine damit beabsichtigte Änderung der Rechtsgrundlage der Gewährung erfolgte, rechtfertigt es aber nicht, "ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB), den Schluss zu ziehen, der Kläger habe durch sein Schweigen einer Änderung der vertraglichen Regelung im Sinn der Widerruflichkeit der bislang unwiderruflichen Leistung zugestimmt. (T9) |
9 ObA 38/09t | OGH | 04.08.2009 |
nur T3 |
9 ObA 21/09t | OGH | 26.08.2009 |
Vgl |
8 ObA 12/09m | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob § 1 Abs 1 der Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Widerrufsvorbehalt zu werten ist. (T10) |
9 ObA 96/09x | OGH | 26.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
9 ObA 68/09d | OGH | 26.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
8 ObA 10/10v | OGH | 22.07.2010 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: „Pensionszuschuss-Statuts 1974“ des Mozarteum-Orchesters. (T11) |
8 ObA 78/12x | OGH | 19.12.2012 |
Auch |
3 Ob 147/13h | OGH | 08.10.2013 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_004
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