OGH 9ObA512/88 (RS0021513)

OGH9ObA512/8814.12.1988

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass das Unternehmen nicht liquidiert sondern fortgeführt wird, dann ergibt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen, dass auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht den Widerruf der Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa für den Fall, dass eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistungen ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens erlaubt - rechtfertigen.

Normen

ABGB §1152 F1

9 ObA 512/88OGH14.12.1988

Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) = Arb 10763 = JBl 1989,193 (dazu Grillberger WBl 1989,33)

9 ObA 246/92OGH21.10.1992

Beisatz: Das Kriterium der "nachhaltigen Besserung" enthält ein wesentliches Zeitmoment. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens kann allgemein nicht nach dem Unternehmenserfolg während kurzer Zeiträume beurteilt werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens, das sich in schweigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluss zulässt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert, ist zutreffend. (§ 48 ASGG). (T1)

8 ObA 147/97vOGH16.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Ein Widerruf der Leistungszusage wird nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern soll eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist (zum Beispiel im Insolvenzfalle). (T2) Veröff: SZ 70/213

8 ObA 17/99dOGH07.09.2000

Beisatz: Hier: Zeitraum für nachhaltige Bemessung der wirtschaftlichen Lage: 3 Jahre positive Ertragslage. (T3); Veröff: SZ 73/138

9 ObA 2/02pOGH26.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Erwägungen sind jedenfalls dann verallgemeinerungsfähig, wenn an einen Unternehmensfortbestand gar nicht gedacht ist und zugesagte Pensionsleistungen nur gekürzt werden sollen, um andere Unternehmensschulden besser tilgen zu können. (T4)

9 ObA 306/01tOGH26.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

9 ObA 36/04sOGH21.04.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die ex ante abzugebende Fortbestandsprognose sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls von entscheidender Bedeutung. (T5); Beisatz: Für die Ausübung des Widerrufsrechts muss eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des - dadurch geförderten - Fortbestands des Unternehmens ausreichen. (T6)

8 ObA 77/05iOGH21.09.2006
9 ObA 128/17iOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_005

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