Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Eine von der Revision im Ergebnis behauptete bloß mangelhafte Begründung reicht dafür nicht aus (RIS-Justiz RS0042206). Eine von diesem Nichtigkeitsgrund eigentlich erfasste Fehlerhaftigkeit des Urteils behauptet die Revisionswerberin gar nicht.
2. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht ausdrücklich auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen verwiesen hat. Die inhaltlich von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liege, dass das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus Urkunden getroffen habe, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Zusammenhang mit der behaupteten Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit des Berufungsverfahrens stellen sich vielmehr als im Revisionsverfahren nicht mehr zulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0043125, RS0043371).
3. Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheins(Rechtsscheins-)Vollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten (RIS-Justiz RS0020331; P. Bydlinski in KBB3 § 1029 Rz 6 ff). Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt. Ob eine Anscheinsvollmacht anzunehmen ist oder nicht, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (9 ObA 312/99v; 2 Ob 108/10m ua). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt die Revisionswerberin im hier konkret zu beurteilenden Sachverhalt nicht auf. Das Erstgericht hat ausdrücklich und unangefochten festgestellt, dass DI P***** als Gesprächspartner der Klägerin keine Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen für die Beklagte hatte. Die Revisionswerberin hat im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, welchen äußeren Tatbestand die Beklagte geschaffen hätte, auf dessen Grundlage sie vom Vorhandensein der Vertretungsmacht ihres Gesprächspartners ausgehen hätte dürfen (RIS-Justiz RS0019609 [T7]). Sie hält vielmehr der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Vertrauen auf das Verhalten des vermeintlichen Vertreters zur Begründung einer Anscheinsvollmacht nicht ausreicht, weiterhin im Wesentlichen entgegen, dass sie auf dessen Berechtigung, Werkverträge abzuschließen, habe vertrauen dürfen. Damit zeigt sie aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
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