Rechtssatz
Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten.
8 ObA 1/05p | OGH | 28.04.2005 |
Beisatz: Weicht der Individualanspruch der Arbeitnehmer davon ab, so ist er von der Hemmungswirkung nicht erfasst, auch wenn das Feststellungsurteil wegen Ähnlichkeit im anspruchsbegründenden Sachverhalt gewisse Präjudizwirkungen hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_003
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