Rechtssatz
Der Inhalt kollektivvertraglicher Normen ist zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln, doch setzt dies voraus, dass sich eine Partei darauf beruft.
9 ObA 45/87 | OGH | 30.09.1987 |
Veröff: SZ 60/192 = GesRZ 1988,226 |
9 ObA 268/92 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl auch; Veröff: DRdA 1993,463 (Grillberger) |
8 ObA 248/95 | OGH | 18.08.1995 |
Beisatz: Nur wenn sich die betreffende Partei in der Tatsacheninstanz ausschließlich und ausdrücklich auf einen bestimmten nicht kollektivvertraglichen Rechtsgrund gestützt hat, ist für eine rechtliche Beurteilung nach einem anderen Rechtsgrund und damit auch einer kollektivrechtlichen Norm kein Raum. Ist dies aber nicht gegeben, muss auch die formelle Gültigkeit von Kollektivverträgen noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geprüft werden. (T1) |
8 ObA 24/03t | OGH | 26.06.2003 |
Beisatz: Wenngleich somit der Inhalt kollektivvertraglicher Normen auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln ist, bedarf es des Vortrags der die Anwendung begründenden tatsächlichen Umstände in erster Instanz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_009
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