OGH 9ObA45/17h

OGH9ObA45/17h20.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei D***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.436,52 EUR brutto sA (Klage) und 946,99 EUR netto sA (Widerklage; Revisionsinteresse: 1.036,86 EUR brutto sA, 946,99 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Ra 95/16f‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00045.17H.0420.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen

Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0028612 [T9]). Damit wird daher, sofern keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vorliegt, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet.

Im vorliegenden Fall erklärte die Klägerin der Geschäftsführerin der Beklagten, dass sie das Dienstverhältnis kündigen und wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Arzt gehen wolle. Die Geschäftsführerin war mit beidem einverstanden und sagte der Klägerin – nachdem die Details der Beendigung von der Steuerberaterin in Erfahrung gebracht werden sollten –, dass sie gehen könne. Die Klägerin packte ihr Friseurwerkzeug zusammen, verließ das Geschäftslokal und wurde am selben Tag krankgeschrieben. Wenn die Vorinstanzen darin keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin erkennen konnten, ist dies nicht weiter korrekturbedürftig. Davon ausgehend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Klägerin vorerst jenen Betrag zusprach, der ihr unabhängig davon zusteht, ob das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung oder durch unberechtigte vorzeitige Beendigung durch die Beklagte geendet hat (Entgeltfortzahlung oder Kündigungsentschädigung).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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