European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00045.17H.0420.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0028612 [T9]). Damit wird daher, sofern keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vorliegt, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet.
Im vorliegenden Fall erklärte die Klägerin der Geschäftsführerin der Beklagten, dass sie das Dienstverhältnis kündigen und wegen anhaltender Rückenschmerzen zum Arzt gehen wolle. Die Geschäftsführerin war mit beidem einverstanden und sagte der Klägerin – nachdem die Details der Beendigung von der Steuerberaterin in Erfahrung gebracht werden sollten –, dass sie gehen könne. Die Klägerin packte ihr Friseurwerkzeug zusammen, verließ das Geschäftslokal und wurde am selben Tag krankgeschrieben. Wenn die Vorinstanzen darin keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin erkennen konnten, ist dies nicht weiter korrekturbedürftig. Davon ausgehend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Klägerin vorerst jenen Betrag zusprach, der ihr unabhängig davon zusteht, ob das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung oder durch unberechtigte vorzeitige Beendigung durch die Beklagte geendet hat (Entgeltfortzahlung oder Kündigungsentschädigung).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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