OGH 9ObA45/09x

OGH9ObA45/09x2.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter ADir Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verena B*****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang G. Kiechl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 6.483,01 EUR brutto abzüglich 70 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 4.163,19 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2009, GZ 9 Ra 151/08d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin vereinbarte nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule mit integrierter Ausbildung zur Pferdewirtschaftsfacharbeiterin mit dem Beklagten, der ein Reitsportzentrum betreibt, ihre Einstellung als Reiteleve. Am 16. 7. 2007 begann die Klägerin mit dieser Tätigkeit.

Das Berufungsgericht beurteilte das Vertragsverhältnis als Ausbildungsverhältnis entsprechend dem Ausbildungsplan und dem Ausbildungsregulativ des Bundesfachverbands für Reiten und Fahren (Ausbildung zur Bereiterin) und das vom Beklagten dafür geleistete Entgelt als angemessen.

Mit ihren Ausführungen, dass zur Abgrenzung des Ausbildungsvertrags eines Reiteleven vom Dienstverhältnis eines Landarbeiters keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Vertrag im Einklang mit den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936; RS0042776; RS0044358; RS0044298; zur Auslegung eines Ausbildungsvertrags 7 Ob 128/03d).

Soweit die Rechtsmittelwerberin damit argumentiert, dass von den Streitteilen zwar ein Dienstverhältnis eingegangen worden sei, das nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsteile primär Ausbildungszwecken habe dienen sollen, die Vereinbarung jedoch anders gelebt und die Klägerin überwiegend zu Hilfsarbeiten herangezogen worden sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Nach dem Ausbildungsplan für Reiteleven in Ausbildungsbetrieben, stellt die tägliche Pflege von Pferden ein wesentliches Ausbildungsziel dar und sollte am Ende des ersten Ausbildungsjahres der Eleve alle täglich vorkommenden Pferdepflegearbeiten kennen und auch ausführen können. Als Reitpraxis ist das Reiten von täglich ein bis zwei Pferden vorgesehen. Die Rechtsmittelwerberin übergeht in diesem Zusammenhang, dass sie vom Beklagten im Rahmen ihrer Ausbildung täglich ein bis zwei Reitstunden erhielt, für die ansonsten je 35 EUR zu bezahlen gewesen wären. Dass das richtige Ausmisten der Boxen und die pferdegerechte Reinigung von Koppeln dem Ausbildungsinhalt der Pferdehaltung zuzuordnen ist, wird grundsätzlich auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten, die allerdings vermeint, dass es sich dabei nur um „Randbereiche" der Ausbildung einer zukünftigen Dressurreiterin handle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geleisteten Tätigkeiten insgesamt im Rahmen der Ausbildung zur Reitelevin erbracht wurden und der Klägerin daher nicht der Kollektivvertragslohn einer Landarbeiterin zusteht, ist gut vertretbar. Ebensowenig haftet seiner Rechtsansicht, dass ausgehend von den Feststellungen dem Beklagten eine Vereitelung des Ausbildungszwecks nicht vorgeworfen werden könne, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende gravierende Verkennung der Rechtslage an.

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