Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen rügt, handelt es sich um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel, der nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9 mit Zitat der stRsp).
Enthalten die Rechtsausführungen eines Urteils auch Ausführungen, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind, so sind diese als Tatsachenfeststellungen zu werten, weil es nur auf die Qualität und nicht auf den Ort der Aussage in den Entscheidungsgründen des Urteils ankommt (3 Ob 2016/96h = EFSlg 82.263; 3 Ob 2039/96s; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 417 Rz 12). Davon geht auch das Berufungsgericht aus, soweit es die vorsätzliche Verunreinigung der Arbeitskleidung durch den Kläger als Tatsachenfeststellung auffasst. Letztlich vertrat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029337 [T7]; RS0060869) die auch im vorliegenden Fall vertretbare Rechtsauffassung, dass der Kläger durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt hatte, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern, wodurch der Auflösungsgrund des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht wird (9 ObA 108/05f; RIS-Justiz RS0060869).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)