OGH 9ObA408/97h

OGH9ObA408/97h11.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anna Maria W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 210.502,54 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.September 1997, GZ 7 Ra 161/97v-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. April 1997, GZ 34 Cga 146/96w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß mangels Vorliegens einer Betriebstillegung die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendete. Es genügt daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Frage, ob der Betriebsbegriff des Arbeitnehmerschutzrechts mit dem der Betriebsverfassung ident (Jabornegg/Strasser, Der Betriebsbegriff des Arbeitnehmerschutzgesetzes DRdA 1983, 333) oder weitergehend ist und alle organisatorischen Einheiten umfaßt, in denen bestimmte Arbeitsergebnisse erreicht oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (Knöfler MSchG11 189), ist hier nicht näher zu untersuchen. § 10 MSchG zählt taxativ die Gründe auf, aus denen das Gericht einer Kündigung zustimmen kann. Nur nach Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich (§ 10 Abs 3 MSchG). Ob eine Betriebsverlegung an einen weit entfernten Standort einer Betriebsstillegung gleichkommt (Knöfler aaO 190), weil jedenfalls am bisherigen Standort eine dauernde Betriebstillegung vorliegt, ist hier ebenfalls nicht von Bedeutung.

Eine dauernde Betriebsstillegung läßt sich nur anhand konkreter Maßnahmen objektivieren. Diese sind beispielsweise die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, die Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, der Abverkauf der Produkte und der Verkauf der Rohstoffe, der Abbruch der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, also die Luiquidierung der Betriebsmittel. In der Regel werden mehrere dieser Maßnahmen mit der Einstellungsabsicht zusammentreffen müssen, um den Tatbestand der dauernden Betriebsstillegung zu erfüllen. Es ist dabei auf die faktische Betriebseinstellung abzustellen (JBl 1997, 189 mwN; DRdA 1997, 507).

Schon diese Kriterien zeigen, daß am bisherigen Standort der bisherige Betrieb allenfalls als Hilfs- oder Ergänzungsbetrieb fortbestand. Nur die Geschäftsleitung, das Sekretariat (in dem die Klägerin tätig war), der Verkauf und der Support und insgesamt 10 Personen übersiedelten nach Wien, während in Graz die Bereiche Buchhaltung, Lohnverrechnung, Mahnwesen und Auftragsbearbeitung, zu der Lagerverwaltung, Auslieferung und Versicherung gehören, mit vier Personen verblieben. Von einer Stillegung des Betriebes am bisherigen Standort kann daher keine Rede sein. Ob eine Betriebseinschränkung vorlag, ist nicht entscheidend, weil dies nur ein allfälliger Grund für eine Zustimmung zur Kündigung der Klägerin durch das Gericht gewesen wäre, die jedoch nicht beantragt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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