§§ 10 und 15 MSchG; § 25 KO; § 29 Abs 1 AngG:
Der Begriff der Betriebseinstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist.