OGH 9ObA35/17p

OGH9ObA35/17p20.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Mag. Martin Meier RechtsanwaltsGmbH in Graz, wegen 26.896,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2017, GZ 6 Ra 66/16x‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00035.17P.0420.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (RIS‑Justiz RS0014696 [T3]). Die Auslegung eines Vergleichs und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 33/10h mwN; RIS-Justiz RS0042936 [T7]; RS0042776 [T13]). Anderes gilt nur dann, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts war es die Absicht der Parteien, dass mit dem hier zu beurteilenden (General‑)Vergleich sämtliche wechselseitigen, wie auch immer gearteten Ansprüche zwischen den Parteien, so auch die klagsgegenständlichen, bereinigt und verglichen sind. Damit kann das Revisionsargument, ein Vergleich erstrecke sich nicht auf Fälle, an die die Parteien bei dessen Abschluss nicht denken konnten, hier nicht erfolgreich sein.

Da auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch von der Generalbereinigungswirkung des Vergleichs umfasst ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Der Verfassungs-gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 10. 2016 die Behandlung des von der Klägerin gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestellten Antrags auf Normenkontrolle abgelehnt, weil im Ausgangsverfahren auszuschließen sei, dass die Bestimmung des § 41 Abs 3 erster Satz GSVG präjudiziell sei.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Eine weitere Begründung bedarf diese Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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