Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Gerade mit dem in der Revision aufgezeigten Argument der Berufung über den Bestellungsvorgang der Küche bei der Firma E***** hat sich das Berufungsgericht beschäftigt, hat ihm aber nicht die von der beklagten Partei beigelegte Bedeutung beigemessen. Hat sich das Berufungsgericht aber mit der Beweisrüge befaßt, könnte selbst eine mangelhafte und unzureichende Begründung eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht begründen (RIS-Justiz RS0043371). Ob hingegen die die Beweisrüge betreffende Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 111/95).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)