OGH 10ObS111/95(10ObS112/95)

OGH10ObS111/95(10ObS112/95)5.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walburga L*****, ohne Beschäftigung ***** vertreten durch Dr.Gabriele Baumann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 9, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1995, GZ 33 Rs 147/94-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juni 1994, GZ 2 Cgs 116/93z-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die vor den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Sachverständigengutachten in Deutschland eingeholten medizinischen Grundlagen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension durch den deutschen Sozialversicherungsträger unbekannt geblieben seien, mit dem Akteninhalt übereinstimmt, ist bedeutungslos. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidrige Weise getroffen wurden (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 4 § 503 mwN). Da das Berufungsgericht sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt, und die Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund seiner für zutreffend befundenen Beweiswürdigung übernommen hat und dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN), liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1910).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Schon die allgemeinkundigen, das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreitenden Anforderungen in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, die im übrigen auch mit den vom Sachverständigen für Berufskunde erwähnten Verweisungsberufen, ident sind, machten weitere Feststellungen darüber entbehrlich (SSV-NF 5/96, 6/87 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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