Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Begründung des Berufungsgerichtes, daß die vor den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Sachverständigengutachten in Deutschland eingeholten medizinischen Grundlagen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension durch den deutschen Sozialversicherungsträger unbekannt geblieben seien, mit dem Akteninhalt übereinstimmt, ist bedeutungslos. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidrige Weise getroffen wurden (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 4 § 503 mwN). Da das Berufungsgericht sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt, und die Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund seiner für zutreffend befundenen Beweiswürdigung übernommen hat und dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN), liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1910).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Schon die allgemeinkundigen, das Leistungskalkül der Klägerin nicht überschreitenden Anforderungen in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, die im übrigen auch mit den vom Sachverständigen für Berufskunde erwähnten Verweisungsberufen, ident sind, machten weitere Feststellungen darüber entbehrlich (SSV-NF 5/96, 6/87 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)