9 ObA 327/89 | OGH | 06.12.1989 |
Veröff: RdW 1990,165 = ecolex 1990,305 |
9 ObA 30/90 | OGH | 14.02.1990 |
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) |
9 ObA 102/93 | OGH | 19.05.1993 |
Beisatz: Beim Kraftfahrer ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfasste Bereich entscheidend (hier: Kraftfahrer, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist). (T2) Veröff: DRdA 1994,53 (Spitre) |
9 ObA 310/00d | OGH | 14.03.2001 |
nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. (T3); Beisatz: Die Rechtsprechung sieht den Begriff des "Dienstortes" nicht eng, das heißt auf ein Betriebsgebäude beschränkt. Der durch den Arbeitsvertrag definierte "Arbeitsort" kann auch ein größerer Bereich sein. (T4); Beisatz: Hier: Art XVI KollV der Handelsangestellten Österreichs - Reisende Vertreter. (T5) |
9 ObA 109/03z | OGH | 17.03.2004 |
Auch; nur T2 |
8 ObA 36/04h | OGH | 29.04.2004 |
Auch; nur T3; Beisatz: Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben. (T6) |
9 ObA 119/08b | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der Dienstreise im Zusammenhang mit dem KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T7); Bem: Siehe dazu auch RS0124520. (T8) |
9 ObA 6/09m | OGH | 15.12.2009 |
Auch; nur T3; Beisatz: Dies ist bei der Wegzeit des Buslenkers zum Antrittsort des zweiten selbständigen Dienstteils nicht der Fall. (T9) |
9 ObA 148/11x | OGH | 29.03.2012 |
Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens oder der Wohnung des Arbeitnehmers nicht zusammenfallen muss. (T10); Beisatz: Täglich wechselnde Montagestellen können nicht mit längerfristig eingerichteten Baustellen gleichgesetzt werden; es handelt sich dabei um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. (T11); Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach § 11 des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T12) |
9 ObA 47/11v | OGH | 30.04.2012 |
Auch; nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/53 |
8 ObA 10/12x | OGH | 28.06.2012 |
nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Arbeitsort einer Bezirksleiterin, welche für die Betreuung von im Verkaufsbezirk verteilten Filialen zuständig ist und zu keiner Filiale, aber auch nicht zur Zentrale, eine Nahebeziehung hat, ist die jeweils betreute Filiale. (T14) |
9 ObA 77/19t | OGH | 23.07.2019 |
Auch; nur T13 |
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00327_8900000_001
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