OGH 9ObA327/89 (RS0018175)

OGH9ObA327/896.12.1989

Rechtssatz

Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt.

Normen

ABGB §905 IC
ABGB §1151 IE
ArbVG §101

9 ObA 327/89OGH06.12.1989

Veröff: RdW 1990,165 = ecolex 1990,305

9 ObA 30/90OGH14.02.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 102/93OGH19.05.1993

Beisatz: Beim Kraftfahrer ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfasste Bereich entscheidend (hier: Kraftfahrer, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist). (T2) Veröff: DRdA 1994,53 (Spitre)

9 ObA 310/00dOGH14.03.2001

nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. (T3); Beisatz: Die Rechtsprechung sieht den Begriff des "Dienstortes" nicht eng, das heißt auf ein Betriebsgebäude beschränkt. Der durch den Arbeitsvertrag definierte "Arbeitsort" kann auch ein größerer Bereich sein. (T4); Beisatz: Hier: Art XVI KollV der Handelsangestellten Österreichs - Reisende Vertreter. (T5)

9 ObA 109/03zOGH17.03.2004

Auch; nur T2

8 ObA 36/04hOGH29.04.2004

Auch; nur T3; Beisatz: Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben. (T6)

9 ObA 119/08bOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der Dienstreise im Zusammenhang mit dem KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T7); Bem: Siehe dazu auch RS0124520. (T8)

9 ObA 6/09mOGH15.12.2009

Auch; nur T3; Beisatz: Dies ist bei der Wegzeit des Buslenkers zum Antrittsort des zweiten selbständigen Dienstteils nicht der Fall. (T9)

9 ObA 148/11xOGH29.03.2012

Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens oder der Wohnung des Arbeitnehmers nicht zusammenfallen muss. (T10); Beisatz: Täglich wechselnde Montagestellen können nicht mit längerfristig eingerichteten Baustellen gleichgesetzt werden; es handelt sich dabei um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. (T11); Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach § 11 des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T12)

9 ObA 47/11vOGH30.04.2012

Auch; nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/53

8 ObA 10/12xOGH28.06.2012

nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Arbeitsort einer Bezirksleiterin, welche für die Betreuung von im Verkaufsbezirk verteilten Filialen zuständig ist und zu keiner Filiale, aber auch nicht zur Zentrale, eine Nahebeziehung hat, ist die jeweils betreute Filiale. (T14)

9 ObA 77/19tOGH23.07.2019

Auch; nur T13

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00327_8900000_001

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