OGH 9ObA3/22i

OGH9ObA3/22i27.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei * E*, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger und Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 7.744,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. November 2021, GZ 9 Ra 102/21t‑34.1, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. Juli 2021, GZ 25 Cga 97/20x‑28, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00003.22I.0127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich mehrfach ausgesprochen, dass eine Sozialpartnervereinbarung zur Corona‑Kurzarbeit iSd § 37b Abs 1 Z 3 AMFG – auch im Zusammenhang mit Einzelvereinbarungen – keinen individuellen Kündigungsschutz bezweckt oder bewirkt (8 ObA 48/21y, 8 ObA 50/21t, 9 ObA 83/21b ua). Warum die vorliegende „Sozialpartnervereinbarung – Einzelverein‑barung“ in der Formularversion 6.0 (Stand 27. 3. 2020) diesbezüglich einen Unterschied machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch zur darin enthaltenen Formulierung eines „Vertrages zugunsten Dritter“ wurde bereits Stellung genommen (8 ObA 50/21t).

[2] Die Revisionsausführungen des Klägers zur Frage des Prüfmaßstabs der dort genannten „personenbezogenen Gründe“ einer Kündigung, die nach seiner Ansicht nicht gegeben seien, sind danach nicht entscheidungswesentlich, weil sein auf die Zahlung einer Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen gerichtetes Klagebegehren auch in Ermangelung solcher Gründe nicht berechtigt wäre.

[3] Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer aus personenbezogenen Gründen gekündigt wurde, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 45/21g mwN). Eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die der Kläger zu erkennen vermeint, ist hier nicht gegeben.

[4] Seine außerordentliche Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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