European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00003.22I.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich mehrfach ausgesprochen, dass eine Sozialpartnervereinbarung zur Corona‑Kurzarbeit iSd § 37b Abs 1 Z 3 AMFG – auch im Zusammenhang mit Einzelvereinbarungen – keinen individuellen Kündigungsschutz bezweckt oder bewirkt (8 ObA 48/21y, 8 ObA 50/21t, 9 ObA 83/21b ua). Warum die vorliegende „Sozialpartnervereinbarung – Einzelverein‑barung“ in der Formularversion 6.0 (Stand 27. 3. 2020) diesbezüglich einen Unterschied machen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch zur darin enthaltenen Formulierung eines „Vertrages zugunsten Dritter“ wurde bereits Stellung genommen (8 ObA 50/21t).
[2] Die Revisionsausführungen des Klägers zur Frage des Prüfmaßstabs der dort genannten „personenbezogenen Gründe“ einer Kündigung, die nach seiner Ansicht nicht gegeben seien, sind danach nicht entscheidungswesentlich, weil sein auf die Zahlung einer Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen gerichtetes Klagebegehren auch in Ermangelung solcher Gründe nicht berechtigt wäre.
[3] Im Übrigen hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer aus personenbezogenen Gründen gekündigt wurde, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (8 ObA 45/21g mwN). Eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die der Kläger zu erkennen vermeint, ist hier nicht gegeben.
[4] Seine außerordentliche Revision ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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