Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.088,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob die Dienstleistung des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c BBO als minderwertig anzusehen war, zutreffend gelöst.
Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß der Umstand, daß das Verhalten des Klägers bereits zum Teil disziplinär geahndet wurde, für die nachfolgende Dienstbestimmung als dienstlich erforderliche Maßnahme insoferne belanglos ist, weil eine Dienstbestimmung einerseits die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht voraussetzt und der anders gelagerte Zweck eines Disziplinarverfahrens (Strafe für schuldhaftes Verhalten) eine Dienstbestimmung andererseits nicht ausschließt (4 Ob 3/85). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die Voraussetzungen einer minderwertigen Dienstleistung nach § 23 Abs. 2 lit. c BBO infolge der festgestellten Dienstverfehlungen des Klägers erfüllt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen legte der Kläger seit dem Jahre 1980 ein Verhalten an den Tag, das unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen lag, das nach der Eigenart der von ihm zu leistenden Dienste gestellt werden muß. Er begann unter anderem trotz massiver Beschwerden der Arbeit gezielt auszuweichen; er verhielt sich dermaßen abweisend, überheblich und unwirsch, daß ihn viele Leute mieden, so daß die betreffende Arbeit von Arbeitskollegen des Klägers oder anderen Maschinenmeistern miterledigt werden mußte; so wollten die Bediensteten mit ihren Personalangelegenheiten gar nicht mehr zum Kläger kommen. Bei Sonderaufgaben war er stets so unwirsch, daß es auch der Betriebsleiter vorzog, einen anderen Maschinenmeister mit den Aufgaben zu betrauen. Der Vorstand der Zugsförderungsleitung Wien-West, Dipl.Ing. Z***, führte Beschwerde darüber, daß der Kläger nie auf einem Kontrollgang anzutreffen gewesen sei, daß er keine profunde Kenntnis vom Loklauf und Dienstplan gehabt habe, daß er den Kläger im März 1984 bei einem vorzeitigen Verlassen der Dienststelle ertappt habe und daß der Kläger alkoholisiert zum Dienst zurückgekommen sei. Der Kläger erhielt zwei Strafverfügungen, drei Ordnungsstrafen, vier Ordnungsstrafverfügungen und zwei Disziplinarverfügungen, die letztlich darin gipfelten, daß sich der Kläger im Frühjahr 1984 mit einem unterstellten Triebfahrzeugführer in ein Geldgeschäft eingelassen hatte, daß er in der Nacht vom 16. auf 17.Mai 1984 während des Dienstes als Maschinenmeister Alkohol konsumiert hatte, daß er Bücher und Schlüssel der Triebfahrzeuge entgegen den bestehenden Vorschriften frei zugänglich aufgelegt hatte und daß er hinsichtlich der Verspätungsursache bei der Bereitstellung eines Triebfahrzeuges eine falsche Angabe im Meldebuch des Maschinenmeisters eingetragen hatte. Die Disziplinaroberkammer stellte eine äußerst mangelhafte Dienstauffassung und die Außerachtlassung von Aufsichtspflichten fest. Im Hinblick darauf, daß der Kläger wie ein Disponent 250 Lokführer und 80 Loks einzuteilen und zu überwachen hatte, daß er für den reibungslosen Ablauf des Fahrdienstes verantwortlich und dafür zuständig war, Unregelmäßigkeiten, Unklarheiten oder Gefahren möglichst frühzeitig zu erkennen, reduziert sich sein gehäuftes Fehlverhalten nicht bloß auf eine (tolerierbare) mangelhafte Dienstauffassung, wie er in der Revision meint. Da er sich im Verkehrsdienst befand, ist an seine Dienstleistung wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit vielmehr ein strenger Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab konnte oder wollte er nicht entsprechen, so daß seine Dienstbestimmung auf eine weniger verantwortungsvolle Stelle
gerechtfertigt war (4 Ob 3/85 = Infas 1985 A 109; 4 Ob 91/85;
14 Ob A 174,175/86 = JBl. 1987, 399; 9 Ob A 157/87 uam).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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