OGH 4Ob91/85

OGH4Ob91/8516.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Müller und Dr. Mezricky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef S***, Bundesbahnbeamter, Spittal an der Drau, Johann-Strauß-Strasse 7, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ö*** B***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21. März 1985, GZ. 2 a Cg 17/84-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 5. Juni 1984, GZ. 2 Cr 64/83-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde mit Sondervertrag vom 28.9.1965 in die Dienste der beklagten Ö*** B*** aufgenommen, und zwar

für den Bereich der Kraftwerksleitung Innsbruck zecks Ausbildung zum technischen Verwaltungsbeamten. Mit Wirksamkeit vom 1.1.1969 wurde er als technischer Verwaltungsbeamter I, Gehaltsgruppe V b, provisorisch angestellt und das Dienstverhältnis in der Folge mit Wirksamkeit vom 1.10.1969 definitiv gestellt. Dienstsitz des Klägers waren die Kraftwerke der ÖBB Stubach bzw. Einzingerboden. Seit dem 21.8.1968 erfüllte der Kläger selbständig verantwortlich die Dienste eines Kraftwerksleiters der ÖBB: Nachdem er zunächst den Werksleiter des Kraftwerkes Schneiderau vertreten hatte, war er ab 1.3.1970 mit den Dienstgeschäften eines Kraftwerksleiters im Kraftwerk Obervellach betraut; seit dem 28.4.1971 versah er dann die Dienstgeschäfte eines Kraftwerksleiters I in diesem Kraftwerk.

Mit Wirksamkeit vom 1.1.1973 wurde der Kläger zum Kraftwerksleiter des Kraftwerkes Obervellach in der Gehaltsgruppe VII b befördert; sei dem 1.6.1977 befindet er sich in der Gehaltsgruppe VIII. Durch Zurücklegung einer Wartezeit hätte sich für ihn ab 1.10.1987 ein Bezug in der Gehaltsgruppe IX a ergeben; außerdem wäre er auf diesen Dienstposten befördert worden. Mit Schreiben vom 6.12.1982 wurde der Kläger im Einvernehmen mit der Personalvertretung rückwirkend ab 1.3.1982 gemäß § 23 Abs. 2 lit. c der Bundesbahn-Besoldungsgruppe 1963 BGBl. 170 (im folgenden: BBO) wegen "minderwertiger Dienstleistung" auf den Dienstposten eines technischen Verwaltungsbeamten I ONr. 682 bei der Kraftwerkszentrale der beklagten Partei dienstbestimmt. Durch diese mit einer Zurückversetzung in die Gehaltsgruppe VI b verbundene Maßnahme hatte der Kläger seit 1.1.1984 finanzielle Einbußen zu erleiden; eine Vorrückung, die er als Kraftwerksleiter mitgemacht hätte, ist ihm verwehrt geblieben. Daß er aus seiner jetzigen Tätigkeit als technischer Verwaltungsbeamter wieder einen Posten der Gehaltsgruppe VIII erreichen und dann weiter in die Gehaltsgruppe IX aufsteigen könnte, ist derzeit nicht abzusehen.

Mit der Behauptung, daß die angeführte Dienstbestimmung grundlos ausgesprochen worden sei, weil er als Kraftwerksleiter sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht immer ordnungsgemäß gearbeitet habe, beantragt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß die von der beklagten Partei ihm gegenüber zur Zl. 0000-79514-82 mit Schreiben vom 6.12.1982 und Wirksamkeit vom 1.3.1982 nach § 23 Abs. 2 lit. c und § 24 Abs. 3 BBO verfügte Dienstbestimmung auf den Dienstposten der ONr. 682-0 bei der Dienststelle Kraftwerks-Zentralstelle mit der Zugehörigkeit zur Gehaltsgruppe VI b rechtsunwirksam sei und er sich daher in der Gehaltsgruppe VIII befinde.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Leiter eines Kraftwerkes komme ein hohes Maß an Verantwortung zu; er habe neben seiner Tätigkeit als Verwalter nicht nur die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Werkes notwendigen Erhaltungs- und Wartungsaufgaben einzuteilen und zu überwachen, sondern im Störungsfall auch außerhalb der normalen Dienstzeit die ehestmögliche Behebung von Fehlern unter persönlichem Einsatz zu garantieren. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, diese Aufgaben zu erfüllen; vielmehr hätten sich laufend Schwierigkeiten und Anstände ergeben, welche gezeigt hätten, daß der Kläger für eine leitende Funktion völlig ungeeignet war. Nachdem schon frühere Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung des Klägers disziplinär geahndet worden seien, habe sich der Kläger am 1.12.1981 mit zwei weiteren Mitarbeitern von seiner Dienststelle entfernt, ohne eine Nachricht zu hinterlassen; erst nach Dienstende seien alle drei in alkoholosiertem Zustand in die Dienststelle zurückgekehrt, wobei der Kläger gegen einen Werkmeister ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und ihn gröblich beschimpft habe. Da die bisherigen Belehrungen und Bestrafungen keine Besserung bewirkt hätten, sei eine Verwendung des Klägers in leitender Position auch in Zukunft ausgeschlossen. Die gemäß § 23 Abs. 2 lit. c BBO ausgesprochene Dienstbestimmung sei deshalb gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

In den Jahren 1976/77 unterließ der Kläger aus Anlaß einer zur Freilegung der Druckrohrtrassen erforderlichen Holzschlägerung das vorgeschriebene Ansuchen um eine schriftliche Bewilligung der Bundesbahndirektion Villach. Er war von seinem fachlich Vorgesetzten Ing. Hermann G*** darauf hingewiesen worden, daß er im Einvernehmen mit der Streckenleitung die technisch notwendigen Arbeiten und Holzschlägerungen in Angriff nehmen solle. Der Kläger telefonierte wohl vor der Schlägerung mit dem Bahnmeister E*** in Kolbnitz; dieser ist jedoch nicht der zur Bewilligung zuständige Bedienstete der Bundesbahndirektion Villach, sondern er hatte nur am Holzaufmaß mitzuwirken. Ob E*** den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam machte, daß er eine schriftliche Genehmigung des Bahnförsters in Villach einholen müsse, konnte nicht festgestellt werden; er selbst unterließ jedenfalls eine solche Verständigung des Bahnförsters. Dieser erfuhr erst im März 1977 von dem Sachverhalt und der damals zumindest teilweise schon durchgeführten Holzschlägerung. Der Kläger suchte hierauf am 15.3.1977 nachträglich um die Bewilligung der Schlägerung an. Infolge einer Anweisung der Österreichischen Bundesforste hatte er das schon im Herbst 1976 geschlägerte Holz aus dem Wald abtransportieren und bei einem nahegelegenen Sägewerk - also nicht mehr auf Bahngrund - ablagern lassen. Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht den einschlägigen Holzschlägerungsvorschriften, nach welchen das Holz vor dem Abmaß nicht vom Bahngrund entfernt werden darf. Über den Verkauf hat die zuständige Bundesbahndirektion - hier die Bundesbahndirektion Villach - zu entscheiden.

Da das Holz nicht mehr auf Bahngrund lag, wurde es erst nach seinem Rücktransport dorthin vermessen; der Bahnförster L*** hatte sich zunächst geweigert, einer Aufforderung des Klägers bzw. dessen Werkmeisters Z*** nachzukommen und das Holz in der Säge zu vermessen. Das geschlägerte Holz war vollständig vorhanden, es war keines gestohlen worden. Der Kläger hatte nur die Absicht geäußert, dieses Holz gemeinsam mit einem anderen Bediensteten zu kaufen. Das Holz (Bäume und Stauden) wurde an der gesamten Trasse geschlägert, nicht nur an leicht zugänglichen Stellen. Die Schlägerung geschah ordnungsgemäß, damit in der Folge ein Unternehmen den Rostschutzanstrich an den Druckrohrleitungen des Kraftwerks vornehmen konnte.

Dieser Vorgang wurde von der Bundesbahndirektion Villach infolge Meldung des Försters L*** am 2.6.1977 angezeigt. Nach Durchführung von Erhebungen wurde keine Disziplinaranzeige erstattet, sondern der Kläger von seinen Vorgesetzten lediglich wegen Verstoßes gegen § 18 der Dienstordnung (Nichtbeachtung von Dienstvorschriften) ermahnt.

Schon im Jahr 1973 waren Gerüchte im Umlauf, daß der Kläger von Obervellach nach Zirl versetzt werden solle. Auf Grund dieser Gerüchte erkundigte sich Ing. H*** aus dem Kraftwerk Schneidermannsau für den Kläger, was es damit auf sich habe. Er erfuhr, daß zwei Personalvertreter verschiedener politischer Ausrichtung namens G*** und B*** einander "in die Haare geraten" waren; dem Kläger wurde "in die Schuhe geschoben", er sei schuld daran, daß ein kommunistischer Vertrauensmann gewählt wurde. Schon damals gab es Spannungen zwischen dem Kläger und dem Personal, nämlich dem erwähnten Herbert B***. Nähere Feststellungen darüber konnten nicht getroffen werden. Eine Versetzung wurde dann aber nicht ausgesprochen, nachdem Ing. H*** auch in der Generaldirektion der beklagten Partei vorgesprochen hatte. In der Folge hielten die Spannungen bzw. Reibereien zwischen dem Kläger und den Ehegatten B***, aber auch anderen Bediensteten der Belegschaft - insbesondere einer Reinigungskraft namens K*** -, an. Sie sind nicht als schwerwiegende Anstände zu bezeichnen, sondern nur als Kleinigkeiten und Lapalien. Dem Kläger gelang es allerdings nicht, solche Dinge im eigenen Wirkungsbereich zu bereinigen, wozu er als Kraftwerksleiter befugt und verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr wurde die dem Kläger vorgesetzte Dienststelle (Kraftwerksleitung in Innsbruck) wiederholt mit solchen Belanglosigkeiten behelligt, wie etwa mit der Aufstellung eines Gartencontainers im Werksgelände in der Werkssiedlung. Daß das Kraftwerk Obervellach mit solchen Reibereien gegenüber anderen Kraftwerken hervorgeragt hätte, läßt sich nicht feststellen. Sie kamen und kommen auch in anderen Kraftwerken vor, doch gelingt es dort im wesentlichen den Kraftwerksleitern, solche Mißstände und Spannungen in Eigenregie abzustellen. Dem Kläger gelang dies nicht, obwohl er auch für die Personalführung und für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Werk verantwortlich war. Es ist vor allem Sache des Kraftwerksleiters, personell die manchmal örtlich extrem gelegenen und abgeschlossenen Kraftwerke samt den angeschlossenen Werkssiedlungen zu leiten und zu führen. In diesem Sinn war der Kläger nicht in der Lage, das Kraftwerk Obervellach klaglos zu leiten; Anstände mit dem Personal bzw. mit Teilen davon waren allerdings schon seit mehreren Jahren vor der Dienstbestimmung vorhanden gewesen und auch der Leitung der Kraftwerkszentrale innerhalb der beklagten Partei bekannt.

Mit einer im Berufungsverfahren ergangenen Disziplinarverfügung vom 24.10.1980 wurde der Kläger mit der Disziplinarstrafe des Verweises belegt, weil er entgegen den Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 der Dienstordnung ohne Genehmigung seiner vorgesetzten Dienststelle eine teilzeitbeschäftigte Reinigungsfrau zur Vertretung aufgenommen hatte. Mit Disziplinarverfügung vom 13.10.1980 erhielt er gleichfalls die Disziplinarstrafe eines Verweises, weil er in mindestens zwei Fällen Dienstzimmer vorschriftswidrig vergeben und damit gegen die bereits angeführten Bestimmungen der Dienstordnung verstoßen hatte. Bei diesen Disziplinarverfügungen wurde auf die bereits erwähnte Ermahnung des Klägers Bezug genommen; als mildernd wurde seine sehr gute fachliche Dienstleistung gewertet. Kein anderer Kraftwerksleiter der beklagten Partei wurde bisher in dieser Weise diszipliniert.

Schon vorher hatte der Kläger Leona B*** bei der Kraftwerkszentrale wegen einer Dienstverweigerung angezeigt. Nach entsprechenden Erhebungen wurde über sie die Strafe der Kürzung der Bezüge ausgesprochen und von einer Entlassung gerade noch Abstand genommen. Im Rahmen des Erhebungsverfahrens beschuldigte Leona B*** den Kläger, daß er schikanöse Aufträge erteile und das Dienstzimmer an fremde Personen vermiete. Diese Äußerungen führten dann zu den erwähnten Disziplierungen des Klägers. Ein Antrag des Klägers, ihm die Einbringung einer Privatanklage gegen Leona B*** zu gestatten, wurde abgelehnt. Die beklagte Partei wollte es nämlich vermeiden, die kleinlichen Zänkereien zwischen dem Kläger und Leona B*** auch noch vor Gericht ausgetragen zu sehen, was dem Ansehen der ÖBB in der Öffentlichkeit nicht zuträglich gewesen wäre. Aus Anlaß dieses Vorfalles wurde die Kraftwerkszentrale von der Generaldirektion angewiesen, dem Kraftwerk Obervellach besonderes Augenmerk zuzuwenden und bei den nächsten Vorkommnissen dieser Art Bestimmungen der Disziplinarordnung anzuwenden. Im Jahre 1981 wurde an Dipl.Ing. Weiß, welcher seit 1.2.1978 Leiter der Kraftwerkszentrale war, mehrfach auch von nicht Werksangehörigen (Personalvertretung) herangetragen, daß der Kläger in seiner Freizeit dem Alkohol zuspreche. Am 26.6.1981 erlitt der Kläger in seiner Freizeit einen Verkehrsunfall; in der Unfallsanzeige des Krankenhauses Spittal an der Drau schien die chemische Formel für Alkohol auf. Der Unfall wurde nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal angezeigt. In der Jausenpause am Vormittag trank der Kläger üblicherweise mit den anderen Kraftwerksbediensteten ein Bier, wobei er sich bei seinen Mitarbeitern aufhielt.

Was den Alkoholgenuß betrifft, so besteht - außer einer entsprechenden Bestimmung in der Dienstordnung - für Bedienstete des Verkehrsdienstes absolutes Alkoholverbot. Eine Unfallverhütungsvorschrift (A 40 Heft 9) bestimmt, daß Bundesbahnbedienstete bei Dienstantritt frei von jeglicher Alkoholeinwirkung zu sein haben; sie ist auch für Bedienstete im elektrotechnischen Dienst (also auch für den Kläger und seine Mitarbeiter im Kraftwerk) von Bedeutung. Solche Bedienstete haben zwangsläufig mit Hoch- und Niederspannungsanlagen zu tun; es gibt Räume mit Maschinen, und es ist Dienst in Außenanlagen zu versehen, was durchwegs körperliche Gefahren für die Kraftwerksbediensteten mit sich bringt. Dipl.Ing Weiß wirkte darauf hin, daß bei Dienstfahrten keine alkoholischen Getränke mehr in das Werk gebracht werden durften; er hatte hievon erfahren und diese Praxis abgestellt. Ein absolutes Verbot des Alkoholgenusses in der vormittäglichen Jausenpause wurde nicht ausgesprochen. Auf Grund rechtlicher Bedenken war für Weiß nicht vollkommen klar, ob diese Pause als Dienst anzusehen war oder nicht; deshalb unterblieb auch eine entsprechende ausdrückliche Anweisung.

Die Dienstzeit des Klägers dauerte - mit einer halbstündigen Pause am Vormittag - von 7 Uhr bis 12 Uhr und dann wieder von 13 Uhr bis 16 Uhr. Diese Dienstzeit hatte der Kläger - von dringenden Ausnahmefällen abgesehen - einzuhalten; er durfte davon eigenmächtig nicht abgehen. Journaldienst war für den Kläger keiner mehr eingerichtet; er war seit mehreren Jahren aus Kostengründen von der beklagten Partei abgeschafft worden. Da der Kläger in einer Werkssiedlung der beklagten Partei wohnte, ging diese davon aus, daß er - wie auch andere Bedienstete der Werkssiedlung - in einem Notfall sofort zur Verfügung stehen könne. Bei einer Abwesenheit von wenigen Stunden haben sich die Kraftwerksleiter im Kommandoraum ihres Kraftwerks abzumelden; außerdem ist dort mitzuteilen, wo sich der Kraftwerksleiter aufhält. Bei Zeitausgleich, Urlaub oder ganztägiger dienstlicher Abwesenheit hat der Kraftwerksleiter eine entsprechende Meldung zu erstatten und die Genehmigung einzuholen. Nur in Ausnahmefällen genügt bei dienstlichen Abwesenheiten eine Meldung ohne Genehmigung.

Am 1.12.1981 erteilte der Kläger der Vertragsbediensteten Leona B*** den Auftrag, am folgenden Tag nachstehende Reinigungsarbeiten durchzuführen: "Gründliche Reinigung des vom Kraftwerk zu pflegenden Kellerraums im Haus Nr. 15, Reinigung der Wände mit Ecken, Boden, Fenster mit Sims, Holzablagen, Wasserfüllung, Abfluß usw. Der Raum wird am 2.12. um 7,30 Uhr von der Werksleitung aufgesperrt. An diesem Tag kann die Reinigung des Stiegenhauses und des Ganges im entsprechenden Ausmaß entfallen."

Wegen Schwierigkeiten mit der früheren Reinigungskraft hatte die beklagte Partei genaue Anweisungen über die Dienstzeiten der Reinigungskräfte getroffen, welche einzuhalten waren und über die der Werksleiter zu welchen hatte. Die Einteilung über den Tag hin konnte der Werksleiter selbständig treffen. Die Reinigungskräfte hatten die Räumlichkeiten im Kraftwerk selbst zu reinigen, nicht aber Personalwohnungen und dazugehörige Räumlichkeiten. Der Auftrag des Klägers zur Reinigung des Kellerraums, welcher in der Werkssiedlung liegt, entsprach nicht dieser Dienstvorschrift; zu einer solchen Arbeit durfte Leona B*** nicht eingeteilt werden. Der Auftrag wurde daher auch von Mag. R*** von der Generaldirektion der ÖBB zurückgezogen.

Leona B*** erkundigte sich wegen dieses Auftrages sofort bei der Kraftwerkszentrale, wo ihr von einem Bediensteten namens P*** geraten wurde, zur Vermeidung disziplinärer Maßnahmen den Auftrag vorerst zu befolgen. Sie trug die Sache aber auch der Personalvertretung vor, und auf diesem Weg erlangte Mag. R*** in der Generaldirektion der beklagten Partei Kenntnis von dieser Angelegenheit. Er wollte am 1.12.1981 noch den Kläger darüber befragen und ihn um Aufklärung bitten; der Kläger war aber nicht erreichbar, und auch ein von Mag. R*** über die Kraftwerkszentrale angeordneter Rückruf fand nicht statt. R*** rief dann neuerlich bei der Kraftwerkszentrale an und erfuhr dort, daß der Kläger unauffindbar sei.

Der Kläger hatte sich nämlich nach der Jausenpause um ca. 10 Uhr mit den beiden Bediensteten H*** (geb. 1956) und A*** (geb. 1957) vorerst in die Wohnung H*** begeben, wo Malerarbeiten im Gange waren und A*** Installationsarbeiten überprüfen sollte. Die beiden Genannten waren dem Werkmeister Z***, aber auch dem Kläger unterstellt; der Kläger war befugt, ihnen Anordnungen zu geben. Gegen 11 Uhr entfernten sich der Kläger und die beiden Bediensteten mit dem privaten PKW des A*** aus der Werkssiedlung. Der Kläger unterließ es, im Kommandoraum des Kraftwerks Nachricht zu hinterlassen, daß er beabsichtigte, mit den beiden Bediensteten eine Oberwasserschulung durchzuführen, und daß er sich daher nicht im Kraftwerksbereich aufhalte. Der Dienstkraftwagen wäre ab 10 Uhr wieder zur Verfügung gestanden. Der zuständige Bedienstete im Kommandoraum - der Schaltmeister A*** - konnte den Kläger auf Grund der Anrufe des Beamten der Kraftwerkszentrale nicht ereichen; er versuchte, durch Ausrufen und Umfrage herauszufinden, wo der Kläger war. Niemand wußte aber darüber Bescheid, auch Nachforschungen in der Werkssiedlung blieben erfolglos. Erst gegen 13,30 Uhr meldete sich der Kläger von einer der Telefonstellen bei den Oberwasseranlagen, um bekanntzugeben, daß er sich dort aufhalte. Von wo der Kläger anrief, kann nicht mehr festgestellt werden, ebensowenig, daß er erklärt habe, von welcher Anlage er anrufe. Ferner kann nicht festgestellt werden, ob A*** dem Kläger mitteilte, daß dieser von Wien (Generaldirektion) gesucht werde. Als dann gegen 14 Uhr oder 14,30 Uhr der Bedienstete E*** von der Generaldirektion in Wien anrief und neuerlich den Kläger suchte, wurde ihm mitgeteilt, daß sich der Kläger an den Oberwasseranlagen befinde.

Daß der Kläger mit den beiden Bediensteten tatsächlich eine Oberwasserschulung (Einführung bei den Oberwasseranlagen des Kraftwerks) in der gesamten Zeit bis 15 Uhr durchgeführt hätte, war nach Ansicht des Erstgerichtes nicht feststellbar. Sie kehrten nicht zu Mittag ins Werk zurück, weshalb der Kläger den Dienst für die beiden Bediensteten und für sich selbst um 15 Uhr für beendet erklärte. Alle drei sprachen vielmehr bei den Eltern des A*** in Gratschach und in der Wohnung des A*** im Werk während der oben angeführten Zeit so dem Alkohol zu, daß sie nach ihrer Rückkehr ins Werksgelände gegen 16,15 Uhr alkoholisiert waren und dies auch äußerlich erkennbar war.

Werkmeister Z***, welcher A*** und H*** schon am

Vormittag zum Zweck einer Unterschriftleistung gesucht hatte, konnte die beiden nicht finden, weil sie nicht im Werksgelände anwesend waren und auch nicht zur Mittagspause, sondern erst gegen 16,15 Uhr gemeinsam mit dem Kläger zurückkehrten. Zu diesem Zeitpunkt sprach Z*** die beiden auf dem Werksgelände an und fragte sie, wo sie den ganzen Tag gewesen seien. Weder H*** noch A*** waren vernünftig ansprechbar; vielmehr wurde Z*** erklärt, "es hatte geheißen, wir waren Oberwasserschulung." Z*** machte beiden Bediensteten Vorhaltungen wegen ihrer deutlich erkennbaren Alkoholisierung (Atemluft und unsichere Sprechweise). Peter D***, welcher sich damals zur Erfüllung eines Inventurauftrages im Kraftwerk aufhielt, wollte mit H*** eine Wohnungsangelegenheit klären, was aber wegen dessen Alkoholisierung gleichfalls nicht endgültig möglich war. Die beiden Genannten leisteten ihre Unterschriften und entfernten sich dann aus dem Büro des Werkmeisters. Nach diesem Gespräch wurde Z*** zum Kläger gerufen, welcher sich jetzt in seinem Büro aufhielt. D*** ging mit Z*** mit, um sich beim Kläger zu melden und über seine Tätigkeit an diesem Tag zu berichten. Im Büro des Klägers hielt sich auch A*** auf, welcher dem Werkmeister Z*** unterstellt ist. Der Kläger hielt Z*** sofort vor, wie er denn eine Alkoholisierung behaupten könne. Z*** entgegnete, daß dies den Tatsachen entspreche und auch der Kläger alkoholisiert sei. Daraufhin begann der Kläger Z*** gröblichst zu beschimpfen, indem er ihm vorhielt, er sei eine Niete, ein junger Rotzer, welcher die Belegschaft und das Werk kaputtmache; er solle verschwinden, er wolle ihn nicht mehr sehen, er sei ein Trottel. Z*** verhielt sich trotz dieser Beschimpfungen ruhig; insbesondere ist nicht festzustellen, daß er seinerseits den Kläger mit Schimpfworten belegt hätte. Ob Z*** eine Äußerung des Inhalts machte, er wolle den Kläger dem Bahnarzt vorführen, ist nicht feststellbar. Letztlich verließ Z*** in erregtem Zustand gemeinsam mit D*** das Büro. Auch der Kläger war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert (Alkoholgeruch, lallende Sprache, stierer Blick). Diese Auseinandersetzung spielte sich zwischen 16,15 Uhr und 16,45 Uhr ab.

Am 3.12.1981 wurde der Kläger von der Leitung der Kraftwerkszentrale zum Umspannwerk Auhof bei Wien abgeordnet und ihm vorerst vom 4. bis 7.12.1981 Urlaub gewährt. Mit 1.3.1982 wurde der Kläger sodann gemäß § 23 Abs. 2 lit. c BBO im Einvernehmen mit der Personalvertretung auf den Dienstsposten eines technischen Verwaltungsbeamten I ONr. 682 bei der Kraftwerkszentrale der beklagten Partei dienstbestimmt.

In fachlicher Richtung war die Tätigkeit des Klägers als Kraftwerksleiter immer einwandfrei. Das Werk wurde ordentlich und ohne Nachlässigkeiten und Schäden geführt. Die Unfähigkeit des Klägers ist in der mangelnden Führungsqualität und in der Behandlung des Personals, welche auch einen wesentlichen Teil des Aufgabenbereiches eines Kraftwerksleiters bildet, zu sehen. Rechtlich hielt das Erstgericht die bekämpfte Dienstbestimmung für gerechtfertigt: Die fachliche Qualifikation des Klägers sei zwar unbestritten, doch müsse seine Personenführung und der Umgang mit seinen Mitarbeitern als untragbar bezeichnet werden. Obgleich dem Kläger auf Grund der vorangegangenen Mahnungen und Disziplinierungen habe klar sein müssen, daß die beklagte Partei weitere Unzukömmlichkeiten nicht mehr dulden werde, habe er dennoch sein vorschriftswidriges Verhalten fortgesetzt und zuletzt am 1.12.1981 dadurch in eklatanter Weise gegen eine Reihe von Bestimmungen der Dienstordnung verstoßen, daß er zunächst Leona B*** einen vorschriftswidrigen Reinigungsauftrag erteilte, sich dann ohne Abmeldung vom Dienst entfernte, um eine Zechtour zu unternehmen, ferner den Dienst eigenmächtig schon um 15 Uhr beendete und dabei insbesondere auch seinen Mitbediensteten H***, A*** und Z*** ein sehr schlechtes Beispiel gab. Die Dienstleistung des Klägers sei unter diesen Umständen gerade im Bereich der Personalführung als minderwertig zu bezeichnen, so daß die bekämpfte Dienstbestimmung mit Recht ausgesprochen worden sei.

Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 2.000,- übersteige. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz, ausgenommen jedoch die Geschehnisse vom 1.12.1981; über die Vorfälle dieses Tages nahm das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 1.12.1981 begab sich der Kläger nach der Jausenpause um ca. 10 Uhr mit den beiden ihm untergebenen Bediensteten H*** und A*** zunächst in die Wohnung H*** im Werksgelände, wo A*** Installationsarbeiten zu überprüfen hatte.

Anschließend ordnete der Kläger eine Schulung bei den Oberwasseranlagen an. Gegen 11 Uhr entfernte er sich mit den beiden Bediensteten mit dem Privat-PKW. des A*** aus der Werkssiedlung. Der Kläger unterließ es, sich im Kommandoraum des Kraftwerks abzumelden und die beabsichtigte Oberwasserschulung bekanntzugeben. Der Schaltmeister im Kommandoraum konnte daher den Kläger auf Grund der Anrufe der Kraftwerkszentrale Innsbruck nicht erreichen. Auch durch Ausrufen und Umfragen im Werksgelände konnte er den Aufenthalt des Klägers nicht feststellen. Erst gegen 13,30 Uhr meldete sich der Kläger von der Telefonstelle der Oberwasseranlage Lassach und gab bekannt, daß er sich bei dieser Wehranlage aufhalte. Der Schaltmeister teilte ihm mit, daß verschiedene Anrufe im Lauf des Tages für ihn gekommen seien und daß er zurückrufen wolle.

Die Oberwasserschulung der Bediensteten H*** und

A*** nahm der Kläger in den Anlagen Kaponig und Lassach vor; sie dauerte ohne Mittagspause bis 15 Uhr. Wegen des Entfalls der Mittagspause erklärte der Kläger den Dienst um 15 Uhr für beendet. Bei Oberwasserschulungen ist es üblich, die Mittagspause durchzuarbeiten und dafür eine Stunde früher Dienstschluß zu machen. Um 15 Uhr fuhren der Kläger, A*** und H*** in die Wohnung der Eltern des A***. Dort trank der Kläger einen Jägertee und ein oder zwei Gläser Wein; H*** und A*** konsumierten etwa die gleiche Menge.

Anschließend kehrten alle drei ins Werk zurück. Dort machte Werkmeister Z***, der unmittelbar Vorgesetzte von H*** und A***, den beiden wegen der von ihm wahrgenommenen Alkoholisierung Vorhaltungen. Z*** wurde deshalb vom Kläger in sein Büro gerufen, wobei der Kläger ihn wegen dieser Vorhaltungen zur Rede stellte. Nachdem Z*** seine Behauptung wiederholt und auch dem Kläger selbst vorgehalten hatte, er sei alkoholisiert, geriet der Kläger so in Erregung, daß er Z*** lautstark beschimpfte. In Anwesenheit des Peter D*** nannte der Kläger Z*** eine Niete, einen Trottel und einen jungen R***, der die Belegschaft und das Werk kaputtmache; er forderte ihn auf, zu verschwinden.

Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß von einer "minderwertigen Dienstleistung" des Klägers iS des § 23 Abs. 2 lit. c BBO auch unter Bedachtnahme auf frühere Verstöße gegen die Dienstordnung nicht gesprochen werden könne. Die Erteilung eines vorschriftswidrigen Reinigungsauftrages an Leona B***, das Unterlassen der Abmeldung im Kommandoraum sowie das ungestüme Verhalten gegenüber dem Werkmeister Z*** hätten zwar gegen die in §§ 18, 20 und 28 der Dienstordnung normierten Dienstpflichten verstoßen; diese Pflichtverletzungen reichten aber nicht aus, um die Tätigkeit des Klägers insgesamt als minderwertig beurteilen zu können. Da es sich bei den Unzukömmlichkeiten zwischen dem Kläger und den Reinigungskräften K*** und B*** überwiegend um Kleinigkeiten und Lappalien gehandelt habe und die Beschimpfung des Werkmeisters Z*** am 1.12.1981 nur eine einmalige, gröbere Entgleisung gewesen sei, könne dem Kläger nicht generell die Qualifikation zum Kraftwerksleiter abgesprochen werden. Seine Gesamtleistung habe daher die von der beklagten Partei ausgesprochene Dienstbestimmung nicht gerechtfertigt.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der beklagten Partei mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die beklagte Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung einer Dienstbestimmung nach § 23 Abs. 2 lit c BBO ist eine "minderwertige Dienstleistung". Eine solche hat aber das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht verneint:

Richtig ist, daß die Tätigkeit eines Kraftwerksleiters, wie sie der Kläger jahrelang ausgeübt hat, mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden ist, bedarf es doch zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung eines solchen Werkes nicht nur der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern auch einer starken Persönlichkeit mit besonderer Fähigkeit zur Menschenführung, die es dem Betreffenden erlaubt, für ein reibungsloses Zusammenwirken der ihm unterstellten Mitarbeiter zu sorgen und die Disziplin im Werk aufrecht zu erhalten. Daß es in letzterer Hinsicht in dem vom Kläger geleiteten Kraftwerk Obervellach nicht immer frei von Spannungen und Reibereien abging, ist unbestritten; nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich dabei aber um keine schwerwiegenden Anstände, sondern um bloße "Kleinigkeiten und Lappalien", wie sie auch in anderen Kraftwerken der beklagten Partei immer wieder vorkommen. Was dem Kläger hier vorzuwerfen ist, ist nur der Umstand, daß er im Gegensatz zu den anderen Kraftwerksleitern nicht imstande war, Mißstände und Spannungen dieser Art in "Eigenregie" abzustellen. Daß aber auch die vorgesetzten Dienstellen des Klägers diesen Unzukömmlichkeiten im Kraftwerk Obervellach keine allzugroße Bedeutung beigemessen haben, zeigt der Umstand, daß sie keinen einzigen dieser Vorfälle zum Anlaß einer dienstrechtlichen Maßnahme gegen den Kläger genommen haben, das gegenteilige Vorbringen der Revision, wonach sie in diesem Zusammenhang "mit einer Fülle von Aufgaben überschwemmt" worden seien und deshalb den Kläger mehrfach zur Abstellung dieser Mißstände aufgefordert hätten, ist in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt und muß daher unbeachtet bleiben.

Auch dem Umstand, daß der Kläger zunächst im Jahr 1977 wegen eines Verstoßes gegen § 18 der Dienstordnung ermahnt und dann im Herbst 1980 innerhalb weniger Tage zweimal - wiederum wegen Verletzung der §§ 18, 20 und 21 der Dienstordnung - mit der Disziplinarstrafe des Verweises belegt wurde, kommt bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht jenes Gewicht zu, das ihm die beklagte Partei auch weiterhin beimißt. Die dem Kläger hier zur Last gelegten Verfehlungen - Holzschlägerung ohne schriftliche Bewilligung des Bahnförsters, eigenmächtige Aufnahme einer teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft, vorschriftswidrige Vergabe von Dienstzimmern - lassen zwar eine gewisse Neigung des Klägers zu eigenmächtigem, nicht immer dem vorgeschriebenen Dienstweg folgenden Vorgehen erkennen; sie wiegen aber auch in ihrer Gesamtheit keinesfalls so schwer, daß ihretwegen die grundsätzliche Eignung des Klägers zum Kraftwerksleiter in Zweifel gezogen und seine Dienstleistung auf diesem Posten als "minderwertig" bezeichnet werden könnte.

Was aber den im Mittelpunkt der Vorwürfe gegen den Kläger stehenden Vorfall vom 1.12.1981 betrifft, welcher auch der unmittelbare Anlaß zu der jetzt bekämpften Dienstbestimmung gewesen ist, so haben die vom Berufungsgericht auf Grund der Wiederholung des Beweisverfahrens neu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gerade in diesem Punkt ein wesentlich anderes Bild der Ereignisse gebracht, als es noch dem Urteil der ersten Instanz zugrunde gelegen war: Während das Erstgericht von einer erheblichen Alkoholisierung des Klägers bei seiner Rückkehr in das Kraftwerk sowie davon ausgegangen war, daß der Kläger die von ihm behauptete Oberwasserschulung nur vorgetäuscht, in Wahrheit aber während der Dienstzeit mit den beiden ihm unterstellten Mitarbeitern H*** und A*** eine "Zechtour" unternommen habe, hat das Berufungsgericht diese schwerwiegenden Vorwürfe nicht aufrecht erhalten; die gegenteiligen Behauptungen der Revision entfernen sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Berufungsurteils und können daher keine Beachtung finden. Die vom Kläger am 1.12.1981 wegen Entfalls der Mittagspause angeordnete vorzeitige Beendigung des Dienstes wäre zwar bei der Kraftwerkszentrale zu melden gewesen; das Unterbleiben einer solchen Meldung ist aber vom Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß diese auch in anderen Kraftwerken der beklagten Partei übliche Vorgangsweise von der vorgesetzten Dienstbehörde bis zum 1.12.1981 nie beanstandet worden war, mit Recht als geringfügige Ordnungswidrigkeit beurteilt worden. Die danach verbleibenden, auch nach den Feststellungen des Berufungsurteils bestehenden Vorwürfe gegen den Kläger - Erteilung eines vorschriftswidrigen Reinigungsauftrages an Leona B***, Unterlassen der Abmeldung im Kommandoraum des Kraftwerkes, ungestümes Verhalten gegenüber dem Werkmeister Z*** - sind zwar im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Verstöße gegen die in §§ 18, 20 und 28 der Dienstordnung normierten Dienstpflichten; sie wiegen aber weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den früheren Verfehlungen so schwer, daß die - in fachlicher Hinsicht immer

einwandfreie - Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit als minderwertig beurteilt und der Kläger demgemäß als für den Posten eines Kraftwerksleiters untragbar bezeichnet werden müßte. Dem auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Dienstbestimmung vom 6.12.1982 gerichteten Klagebegehren hat daher das Berufungsgericht mit Recht stattgegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Ein Ersatz für Barauslagen konnte gemäß Anm 4 lit d zu TP 1 GJGebG in Verbindung mit § 15 Z 1 lit a dieses Gesetzes nicht zuerkannt werden.

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