Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte beantragte zur Erhebung eines Einspruchs gegen den wider sie erlassenen Zahlungsbefehl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu der der Kläger eine Stellungnahme erstattete. Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Stellungnahme des Klägers zurück. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags blieb unbekämpft.
Dem gegen die Zurückweisung seiner Stellungnahme erhobenen Rekurs des Klägers wurde vom Rekursgericht mit dem hier bekämpften Beschluss Folge gegeben und die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rekursverfahrens verpflichtet.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Ein Anfechtungsinteresse der Beklagten an der vom Rekursgericht bejahten Zulässigkeit der Stellungnahme des Klägers ist nicht ersichtlich, erwuchs doch die Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags bereits in Rechtskraft. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung bloß theoretisch bedeutsamer Fragen ist zu verneinen (RIS-Justiz RS0002495).
Das alleine verbleibende Interesse der Beklagten an einer Abänderung der vom Rekursgericht ausgesprochenen Kostenersatzpflicht begründet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht, weil ein bezüglich der Hauptsache fehlendes Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0002396). Das gilt nach der Rechtsprechung für das Kosteninteresse erster und zweiter Instanz (zB 3 Ob 18/10h).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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