OGH 9ObA300/01k

OGH9ObA300/01k27.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tzt. Ulrike Zimmerl und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael S*****, Objektleiter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei D***** Gebäudereinigung GmbH, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 2.492,98 (= ATS 34.304,15) brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2001, GZ 8 Ra 110/01k-24, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig angeordnete Überstunden, bzw solche, welche geleistet und vom Arbeitgeber angenommen wurden, zu entlohnen sind, zumal einer anderen (-engeren-) Auslegung des Kollektivvertrages Sittenwidrigkeit entgegenstünde (vgl. zur vergleichbaren Formulierung in § 7 Z 1 des KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie: SZ 56/27). Es lehnt jedoch eine schlüssige Vereinbarung von Überstunden, welche über die mit der Pauschale abgedeckten hinausgehen, ebenso ab wie die Annahme derselben durch den Arbeitgeber. Die Rechtsauffassung, dass der Beklagten die Notwendigkeit der Leistung von über die Pauschale (9 Stunden wöchentlich) hinausgehenden Überstunden nicht erkennbar gewesen sein musste, ist genauso vertretbar wie die, dass in der Kenntnisnahme von Tageslisten, aus denen weder der Umfang noch die zeitliche Situierung von Arbeitspausen hervorgeht, keine Entgegennahme über die Pauschalierung hinausgehender Überstunden liegt.

Wenngleich § 5 Abs 10 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes keine besondere Form der Geltendmachung vorsieht, wird von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051576) doch verlangt, dass eine - aus dem Blickwinkel eines redlichen Erklärungsempfängers - ausreichende Erklärung abgegeben wird, die Bezahlung konkreter, über eine Pauschale hinausgehender Überstunden einzufordern. Als unzureichend werden beispielsweise Aufzeichnungen angesehen, welche wohl über Tagesleistungen, nicht aber über Pausen Aufschluss geben (RIS-Justiz RS0064908). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (AS 125) war hier dem Kläger auf Grund einer Mitteilung des Geschäftsführers bekannt, dass die Tageslisten der Nachkalkulation dienten, weshalb er auch selbst die einzelnen Objekte herausrechnete. Soweit daher das Berufungsgericht eine Geltendmachung von Überstunden als nicht ausreichend und somit nicht rechtzeitig iSd § 5 Abs 10 der KollV beurteilte, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung. Der Hinweis des Revisionswerbers auf einen die Fälligkeit hemmenden längeren Beobachtungszeitraum ist im Hinblick auf die klare Fassung der KollV-Bestimmung ("...müssen binnen 4 Monaten nach der Überstundenleistung geltend gemacht werden...") insoweit nicht zielführend, als nicht einmal behauptet wurde, dass im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine konkretere Geltendmachung erfolgt wäre als zuvor. Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Dienstnehmer hemmt wiederum nicht per se den Ablauf von Verfallsfristen (RIS-Justiz RS0097759); der Ausnahmefall einer treuwidrigen Erschwerung bzw. Verhinderung der Geltendmachung ist nicht zu erkennen.

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