Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrten Pensionszuschußzahlungen zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Dieser Rechtsmittelgrund setzt voraus, daß das Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundelegt, welche mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht (§ 503 Z 3 ZPO). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Aktenwidrigkeit kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, daß in einem anderen Verfahren eines anderen Arbeitnehmers gegen die Beklagte ein anderer Sachverhalt zugrundegelegt wurde.
Im übrigen wiederholt die Revisionswerberin im wesentlichen ihre in zweiter Instanz erfolglos gebliebene Beweisrüge und geht nicht von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Kläger seine nachhaltige Vertrauensposition nicht nur auf eine betriebliche Übung, sondern auch auf vorbehaltlose individuelle Zusagen der Arbeitgeberin sowohl beim Einstellungsgespräch im November 1956 als auch der dadurch motivierten Zurückziehung seiner Kündigung im Jahr 1971 stützen (vgl 9 ObA 2231/96w, 9 ObA 2232/96t, 9 ObA 2235/96h). Die konkreten Zusagen, die über bloße Wissenserklärungen hinausgingen, wurden nicht von irgendeinem Personalsachbearbeiter, sondern vom Personalleiter der Beklagten selbst abgegeben (vgl DRdA 1990/2 [Grillberger]; 9 ObA 2231/96w). Durch die Möglichkeit, Auskunft über die Höhe der Pension zu erhalten, war diese zugesagte Leistung auch hinreichend bestimmt.
Da der Kläger im Jahre 1956 bei der Beklagten eingetreten ist, hat er die Pensionsanwartschaft von 15 Jahren bereits im Jahre 1971 - sohin noch vor einer auf jederzeitige Widerruflichkeit der Pensionszuschüsse abstellenden "Neufassung" der Pensionsrichtlinien der Beklagten - erworben. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, konnte demnach weder eine Änderung der Richtlinien noch das bei Pensionsanfall letztlich ergangene Zuerkennungsschreiben der Beklagten den bereits bestehenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Pensionszuschüssen beeinträchtigen (Rummel in DRdA 1989, 366 ff; DRdA 1989/30 = SZ 62/4). Die Einstellung der betrieblichen Leistung ab Juli 1993 erfolgte im vorliegenden Fall sohin rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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