Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 15. Juni 1988, GZ 33 Ra 47/88-17, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Da im vorliegenden Fall vom zugesprochenen Bruttobetrag von 38.078,91 S ein Nettobetrag von 9.333 S abzuziehen ist, übersteigt der Wert des Streitgegenstandes keinesfalls 30.000 S. Die Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO zu berichtigen. Sollte die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)