Normen
DO.A §24
DO.B §24
9 ObA 283/97a | OGH | 17.12.1997 |
9 ObA 93/98m | OGH | 10.06.1998 |
nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1) |
9 ObA 325/98d | OGH | 10.02.1999 |
nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2)<br/>Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3) |
9 ObA 89/01f | OGH | 23.05.2001 |
Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4)<br/>Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5) |
9 ObA 29/12y | OGH | 29.05.2012 |
Vgl auch; nur T1 |
9 ObA 100/17x | OGH | 27.09.2017 |
9 ObA 31/18a | OGH | 25.04.2018 |
Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6) |
9 ObA 58/22b | OGH | 28.09.2022 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: § 24 DO.B. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_009OBA00283_97A0000_001
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