Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte bekämpft in seiner Revision unter dem von ihm geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) ausschließlich die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes. Es tritt zwar zu, daß nach diesem Revisionsgrund die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden können, soweit sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0043307). Darin, daß die Vorinstanzen die Aussage der Klägerin als glaubwürdig und jene des Beklagten als unglaubwürdig erachteten, liegt aber keine derartige Schlußfolgerung, die in dritter Instanz bekämpft werden könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, das vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Bei den vom Revisionswerber behaupteten Aktenwidrigkeiten - nämlich bei der Beurteilung von Aussagen als ausweichend, lückenhaft und widersprüchlich - handelt es sich um richterliche Werturteile, die den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen können (8 Ob 1518/92; RIS-Justiz RS0043277).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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