OGH 9ObA241/91 (RS0016826)

OGH9ObA241/9129.1.1992

Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweispflicht des AN darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden; hat er für den für ihn überblickbaren Bereich seiner Abteilung und nach den ihm zugänglichen Auswahlkriterien seines AG prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen, ist es Sache des AG, darzutun, daß bei Bedachtnahme auf den gesamten Betrieb und weitere (oder andere) sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe der AN gegenüber der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitskollegen nicht willkürlich benachteiligt wurde.

Normen

ABGB §879 CIIo1

9 ObA 241/91OGH29.01.1992

Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193

8 ObA 251/95OGH24.10.1995

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

8 ObA 80/97sOGH27.03.1997

Vgl; Beisatz: Eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe tritt dann nicht ein, wenn das vom beklagten Arbeitgeber gebrauchte Unterscheidungsmerkmal sich als sachlich gerechtfertigt erweist. (T2)

8 ObA 149/98iOGH25.06.1998

Vgl auch

9 ObA 112/00mOGH05.04.2000

Auch; nur: Die Behauptungspflicht und Beweispflicht des AN darf auch unter Berücksichtigung der Beweisnähe bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht überspannt werden. (T3)

8 ObA 8/05tOGH30.06.2005

Vgl auch

8 ObA 26/06sOGH11.05.2006

Auch; Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht, zumindest den Anschein einer unsachlichen Behandlung darzulegen. (T4); Beisatz: Eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einer Minderheit kann den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzen. (T5)

9 ObA 40/17yOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00241_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)