OGH 9ObA112/00m

OGH9ObA112/00m5.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Peter R*****, Lehrer, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 111.920,05 brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 125.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Februar 2000, GZ 11 Ra 1/00x-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (RIS-Justiz RS0082096, insbes. SZ 63/220, 8 ObA 85/99d = ARD 5073/19/99). Soweit daher das Berufungsgericht, ausgehend von dieser Rechtsprechung und ohne erkennbare Fehlbeurteilung im konkreten Einzelfall ein "öffentliches Interesse" iSd § 26 Abs 3 VBG verneint hat, liegt darin keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung. Der Revisionswerber vermag ebensowenig aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei der Zuweisung der Beweislast an den Kläger und Verneinung einer Ungleichbehandlung ein grober Fehler unterlaufen wäre. Soweit das Berufungsgericht nämlich mangels näherer Konkretisierung in Zweifel gezogen hat, dass die vom Kläger angeführten zwei weiteren Lehrer, bei welchen eine Volldienstzeitanrechnung erfolgt war, in einer vergleichbaren Lage gewesen wären und daher einen zur Beweislastumkehr führenden Prima-facie-Beweis (SZ 65/14, RIS-Justiz RS0016826) des Klägers nicht angenommen hat, liegt darin keine erkennbare Überspannung der den Kläger treffenden Behauptungs- und Beweislast. Liegt aber der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer kein erkennbares und generalisierendes Prinzip zugrunde (9 ObA 308/88, 9 ObA 193/91 = WBl 1992, 94) ist auch eine Ungleichbehandlung nicht als erwiesen anzusehen.

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