OGH 9ObA238/91 (RS0059817)

OGH9ObA238/9129.1.1992

Rechtssatz

Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (§ 48 ASGG).

Normen

GmbHG §15
GmbHG §16
GmbHG §34

9 ObA 238/91OGH29.01.1992
9 ObA 246/98mOGH09.12.1998

Auch; Beisatz: Bei gleichzeitiger Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages ist dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig. (T1)

8 ObA 10/00dOGH07.09.2000

Beis wie T1

8 ObA 44/01fOGH29.03.2001

Vgl; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/59

9 ObA 71/09wOGH11.05.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 49/11fOGH15.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

9 ObA 89/15aOGH24.09.2015

Vgl; Beis wie T1

8 ObA 80/19aOGH18.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00238_9100000_002

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