OGH 9ObA2251/96m

OGH9ObA2251/96m30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid J*****, Hallenmanagerin, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A***** GmbH & Co, ***** KG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 180.206,07 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1996, GZ 7 Ra 68/96s-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Dezember 1995, GZ 31 Cga 204/95v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Es ist zutreffend, daß der bloße Verdacht einer pflichtwidrigen und schuldhaften Handlung für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Vertrauensunwürdigkeit nicht ausreicht (Kuderna, Entlassungsrecht2, 87; 9 ObA 106/95).

Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin bereits für August 1995 in Kenntnis des Umstandes, daß sämtliche Forderungen an Trainer und Kunden abzurechnen und einzutragen waren, eine Leermeldung abgegeben, obwohl der Trainer im Wochendurchschnitt mindestens 5 bis 6 und auch mehr Trainingsstunden gab und auch Stammkunden während des Spielverbots vereinzelt spielten. Darüber gaben weder das Forderungsverzeichnis noch der Kassabericht noch das Journale Auskunft. Wenn nun die Klägerin nach Kenntnis des Umstandes, daß die Geschäftsführerin von den nicht in den Verzeichnissen aufscheinenden Trainerstunden wußte, schließlich einen Mehrerlös zugab, es dann aber unterlies, in effizienter Weise die Diskrepanz zwischen Kassastand und den handschriftlichen Aufzeichnungen aufzuklären oder es unmöglich machte, eine Zuordnung zum Spielbetrieb vorzunehmen, so bestand unter Anlegung eines objektiven Maßstabes für den Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung, daß seine Belange durch dieses Verhalten der Klägerin gefährdet waren. Wenn die Klägerin nur gegen das Spielverbot verstoßen hatte, hätte dies lediglich eine Verletzung ihrer Dienstpflichten begründet, nicht jedoch Vertrauensunwürdigkeit. Der Umbaubetrieb vermag das Verhalten der Klägerin nicht zu entschuldigen, weil er die pflichtgemäßen Aufzeichnungen nicht gehindert hätte. Ob nach der Entlassung noch handschriftliche Aufstellungen über die Trainerstunden aufgefunden wurden, konnte die bereits eingetretene Vertrauensunwürdigkeit nicht mehr beseitigen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, für eine lückenlose und rechtzeitige Aufklärung und Verrechnung Sorge zu tragen und vor allem die Spielstunden und die Einnahmen zumindest im nachhinein so zu verzeichnen, daß darin eine der Klägerin zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung ihres bisherigen vertrauensunwürdigen Verhaltens zu ersehen gewesen wäre.

Soweit die Klägerin erstmalig in der Revision den verspäteten Ausspruch der Entlassung einwendet, hätte sie diesen die Berechtigung der Entlassung allenfalls vernichtenden Umstand bereits in erster Instanz vortragen müssen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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