Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Arb 9702; Arb 10.064; 14 Ob 115/86; 14 ObA 24/87; 9 ObA 93/87 ua). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (vgl ZVR 1993/49 mwN).
Soweit der Revisionwerber die Entscheidung RdW 1984, 181 ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, daß sich der gegenständliche Unfall bei Dunkelheit und damit in einer Situation ereignete, in der die Abwendung der Aufmerksamkeit von der Fahrbahn mit noch größeren Gefahren verbunden war. In der einen gleichgelagerten Fall - Auffahren auf einen haltenden LKW im Bereich eines Zollamtes bei Dunkelheit wegen Ablenkung der Aufmerksamkeit durch Drehen einer Zigarette - betreffenden, zu der durch die DHG-Novelle 1983 geänderten Rechtslage ergangenen Entscheidung 14 Ob 115/86 hat der Oberste Gerichtshof grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers angenommen.
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