Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der seit 19. November 1984 bis 4. März 1985 bei der Klägerin als Arbeiter beschäftigt gewesene Beklagte arbeitete seit Jänner 1985 im Kfz-Auslieferungswerk der Klägerin in Steyr. Seine Aufgabe bestand darin, von den Steyr-Werken erzeugte Kraftfahrzeuge auf Schäden zu überprüfen und für den Transport an die jeweiligen Bestimmungsorte herzurichten. Der Beklagte blieb jeweils während der Woche in Steyr, wo ihm die Klägerin ein Zimmer zur Verfügung gestellt hatte. An jedem Freitag fuhr er mit einem Geländefahrzeug Puch G der Klägerin nach Graz. Am 1. Februar 1985 verursachte er auf der Heimfahrt vom Dienstort gegen 23.30 Uhr mit diesem Fahrzeug und einem unbeladenen Anhänger auf der Umfahrung Leoben einen Verkehrsunfall, woraus der Klägerin ein Schaden von 109.615 S entstand. Diese behielt von seinem Nettoentgelt für Februar und März 1985 in Höhe von 9.338,67 S nach Abzug eines Vorschusses von 2.171,20 S einen restlichen Betrag von 7.167,47 S ein.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten letztlich den Ersatz von 75 % ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 82.211,25 S sA. Der Beklagte habe dadurch, daß er mit dem Anhänger zu schnell gefahren sei und trotz eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes bei Gegenverkehr und ungenügender Sichtweite einen vor ihm fahrenden Reisebus überholen wollte, den Schadensfall grob fahrlässig verschuldet. Er habe dabei das Überholmanöver abbrechen müssen, sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern geraten und über eine Böschung gestürzt.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Wenn ihn überhaupt ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, sei dieses nur als minderer Grad des Versehens zu werten. Der Lenker des Autobusses habe ihm durch Rechtsblinken angezeigt, daß er überholen könne. Als er zum Überholen angesetzt habe, sei kein Gegenverkehr zu sehen gewesen. Plötzlich sei ihm ein PKW Alfa Romeo mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit und eingeschaltetem Abblendlicht entgegengekommen, worauf er sein Überholmanöver abrupt abbrechen habe müssen. Da der Reisebus inzwischen langsamer geworden sei, habe er so stark abbremsen müssen, daß die Räder des Anhängers blockiert worden seien und es zum Abkommen des Gespanns von der Fahrbahn gekommen sei. Die Klägerin treffe im übrigen ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie ihr Fahrzeug nicht kaskoversichert habe und den Beklagten, der schon einen 15 1/2stündigen Arbeitstag hinter sich gebracht hätte, angewiesen habe, dennoch mit dem Kraftfahrzeug einen leichten Anhänger von Steyr nach Graz zu überstellen. Bei Abwägung der gegenseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse könne die Klägerin den Schaden leichter tragen als der Beklagte.
Schließlich wendete der Beklagte eine Gegenforderung von "mindestens S 10.000" an ausstehendem Entgelt für Februar und März 1985 aufrechnungsweise ein.
Der Beklagte erhob überdies mit gesonderter Klage ein Rechnungslegungsbegehren hinsichtlich seiner im Februar und März 1985 erbrachten Leistungen und des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes, das aber von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen wurde und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Zur eingewendeten Gegenforderung brachte die Klägerin vor, daß die Entgeltansprüche des Beklagten mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach dem Kollektivvertrag verfallen seien. Überdies stünden dem Beklagten Ansprüche auf anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich der Weihnachtsremuneration schon deshalb nicht zu, da er das Arbeitsverhältnis durch seinen vorzeitigen Austritt infolge Unterlassung der fristgerechten Krankmeldung beendet habe. Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 54.807,50 S, die Gegenforderung mit 7.167,47 S als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren in der Höhe von 47.640,03 S sA statt; das Mehrbegehren von 34.571,22 S sA wies es (rechtskräftig) ab. Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte war am 1.Februar 1985 bis etwa 21.00 Uhr in Steyr tätig. Anschließend fuhr er wie jeden Freitag zurück nach Graz. Da er vom Disponenten Wolfgang F*** einen diesbezüglichen Auftrag erhalten hatte, nahm er einen in Graz benötigten unbeladenen Doppelachsanhänger mit. Es ist nicht erweislich, daß der Beklagte durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit so ermüdet gewesen wäre, daß die Fahrt von Steyr nach Graz nur mit Risken durchgeführt hätte werden können.
Um etwa 23.30 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Geländefahrzeug der Klägerin (Puch G) und dem Anhänger auf der Bundesstraße 116 in Richtung Leoben. Die 7,5 m breite Betonfahrbahn war stark abgefahren, holprig und zum Teil feucht. Zufolge einer an den vorerst geradlinigen Verlauf anschließenden leichten Rechtskurve der Straße und einer Fahrbahnkuppe war die Sichtweite im günstigsten Fall auf höchstens 700 m eingeschränkt. Der Beklagte hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Vor ihm fuhr ein Autobus mit einer Geschwindigkeit von rund 90 bis 100 km/h. Es ist nicht erwiesen, daß der Autobuslenker den Beklagten durch Rechtsblinken zum Überholen aufgefordert hätte.
Obwohl das vom Beklagten gelenkte Geländefahrzeug lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 117 km/h erreichen konnte und er mit dem Anhänger nur höchstens 80 km/h fahren hätte dürfen, hatte der Beklagte im Windschatten des Autobusses das trügerische Gefühl, noch genügend Reserven für ein Überholen des Autobusses zu haben. Er begann, noch im Windschatten fahrend, mit der Beschleunigung seines Geländefahrzeugs und gelangte erst nach dem Verbrauch der halben Sichtstrecke (350 m), noch immer hinter dem Autobus befindlich, auf die linke Fahrbahnseite. Um das Überholmanöver abschließen zu können, hätte die zweite Hälfte der zur Verfügung stehenden Sichtstrecke nicht ausgereicht.
Als sich der Beklagte zum Überholen des vor ihm fahrenden Autobusses entschloß, näherte sich im Gegenverkehr Ernst G*** mit seinem PKW Alfa Romeo. G*** fuhr in Richtung Westen, hielt eine Geschwindigkeit von rund 115 bis 130 km/h ein und war zu diesem Zeitpunkt noch etwa 1100 m entfernt; sein PKW war noch außerhalb der Sichtweite des Beklagten. Dieser wurde auf den entgegenkommenden PKW, an dem im Unfallsbereich ebenfalls das Abblendlicht eingeschaltet war, erst aufmerksam, als er selbst zwar schon zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen, aber noch knapp hinter dem Autobus fuhr. Für Ernst G*** wurden die Scheinwerfer des vom Beklagten gelenkten Geländewagens vorerst rechts neben denen des Autobusses sichtbar; er nahm zunächst an, das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug befinde sich schon etwas vor dem Autobus. G*** bremste zuerst leicht und - als er bemerkte, daß das überholende Fahrzeug wieder zurückfiel -, schließlich so stark, daß er mit seinem PKW über den Fahrbahnrand geriet und in das Buschwerk der Böschung stürzte.
Der Beklagte hatte seinerseits den im Gegenverkehr herannahenden PKW aus der Position knapp hinter dem Autobus erst auf eine Entfernung von rund 285 m wahrgenommen. Er erkannte sofort, daß er den Überholvorgang nicht vor einer Begegnung der Fahrzeuge abschließen werde können, und bremste den Geländewagen ebenfalls so stark ab, daß das von ihm gelenkte Fahrzeug zufolge der Querneigung der Fahrbahn hinter dem Autobus anstoßfrei wieder nach rechts geriet, dann aber rechts über die Böschung hinunterkollerte. Der Beklagte hätte den Überholvorgang auch unabhängig von dem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden PKW schon wegen der nicht ausreichenden Sichtstrecke nicht gefahrlos durchführen können. Am 5. März 1985 erschien der Beklagte nicht zur Arbeit. In einem telefonischen Anruf am Nachmittag begründete er sein Fernbleiben mit einem Arztbesuch. Er meldete sich erst am 12.März 1985 wieder bei der Klägerin und wollte mitteilen, daß er sich bis 18.März 1985 im Krankenstand befinde. Diese Krankmeldung wurde von der Klägerin nicht berücksichtigt, da sie nicht binnen 3 Tagen erfolgt sei, und dem Beklagten wurde gleichzeitig "der vorzeitige Austritt mitgeteilt".
Es ist nicht erweislich, daß der Beklagte für die Klägerin mehr Überstunden leistete als diese in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen hat. Anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beklagte keine ordnungsgemäße Abrechnung. Er ist derzeit als Elektroobermonteur beschäftigt und verdient etwa 13.000 S brutto pro Monat. Er hat keine Sorgepflichten; an Kreditrückzahlungsraten für die Anschaffung eines PKW hat er monatlich 2.171 S zu zahlen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte das Überholmanöver grob fahrlässig durchgeführt habe. Im Hinblick auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Beklagten sei seine Ersatzpflicht gemäß § 2 Abs 1 DHG aber aus Gründen der Billigkeit auf 50 % des Schadens zu mäßigen.
Der Anspruch des Beklagten auf sein restliches Entgelt für die Zeit vom 1.Februar 1985 bis 4.März 1985 in Höhe von 7.167,47 S sei gemäß Art. XI Z 6 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe nicht verfallen, da dem Beklagten bisher die in dieser Bestimmung als Verfallsvoraussetzung vorgesehene ordnungsgemäße Lohnabrechnung nicht ausgefolgt worden sei. Weitere Ansprüche auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld stünden dem Beklagten nicht zu, da diese Ansprüche nach Artikel XII Z 3 des Kollektivvertrages auf Grund seines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund erloschen seien. Eine in der Lohnverrechnung nicht berücksichtigte Überstundenleistung sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil insoweit, als das Erstgericht feststellte, daß die Klageforderung mit 54.807,50 S und die Gegenforderung des Beklagten mit 7.167,47 S zu Recht bestehe, und der Klägerin ein Betrag von 44.807,50 S sA zugesprochen wurde. Hinsichtlich des restlichen Zuspruches von 2.832,53 S sA hob es das angefochtene Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte durch sein Überholmanöver mehrfach gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe, daß ihn ein besonders schweres Verschulden treffe und dieses in seinem kumulierten Auftreten jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzusehen sei. In der Unterlassung des Abschlusses einer Fahrzeugschadensversicherung durch die Klägerin könne schon deshalb kein Mitverschulden liegen, da der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer übergehe. Damit sei für den Arbeitnehmer aus der Kaskoversicherung nichts gewonnen. Das Verschulden des Arbeitnehmers werde dem Arbeitgeber gegenüber auch nicht dadurch gemindert, daß der Schaden allenfalls von einem Dritten schuldhaft mitverursacht worden sei. Nach den §§ 1301, 1302 ABGB treffe sämtliche Schädiger eine solidarische Haftung für den ganzen Schaden. Eine Einschränkung der Haftung eines der Schadensverursacher deshalb, weil ein dritter Mitverursacher vorhanden sei, könne dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht entnommen werden. Im übrigen hätte sich der Abbruch des Überholmanövers bei Entgegenkommen eines PKW mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gleich oder noch fataler auswirken können, weil sich das vom Beklagten gelenkte Fahrzeug wahrscheinlich dann schon neben dem zu überholenden Bus befunden hätte und nicht mehr nach rechts zurückgelenkt hätte werden können. Das Ausmaß des Verschuldens des Beklagten lasse auch unter Bedachtnahme auf die sonstigen im § 2 DHG aufgezählten Mäßigungsgründe nur eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf 50 % des Schadens zu. Eine besondere Verantwortung oder ein besonderes Wagnis sei mit der Führung des Geländewagens mit leichtem Anhänger nicht verbunden gewesen. Dem Beklagten komme wohl zugute, daß er die Fahrt nach einem langen Arbeitstag zur Nachtzeit durchzuführen gehabt habe, doch wäre es ihm freigestanden, dem Arbeitgeber davon Mitteilung zu machen und die Heimfahrt auf den nächsten Tag zu verschieben. Der Beklagte habe die erschwerenden Bedingungen wissentlich in Kauf genommen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten, der heute so wie damals rund 10.000 S netto pro Monat verdiene, und seiner Bereitschaft zur Tragung des Aufwandes zur Haltung eines eigenen Kraftfahrzeuges erscheine die vom Erstgericht vorgenommene Mäßigung auf die Hälfte des Schadens angemessen.
Der Beklagte habe seine Gegenforderung mit mindestens 10.000 S beziffert, wovon nur 7.167,47 S unbekämpft geblieben seien. Auch im Berufungsverfahren habe der Beklagte seine Aufrechnungseinrede weder näher präzisiert noch eine allfällige Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes als Verfahrensmangel gerügt. Es sei daher von einer maximal aufrechenbaren Gegenforderung in Höhe von 10.000 S auszugehen, wobei dem Beklagten die Differenz zur festgestellten Gegenforderung noch zustehen könne. Der Beklagte habe die Gegenforderung in erster Instanz zwar nur als ausstehendes Arbeitsentgelt für Februar und März 1985 geltend gemacht, doch habe er seinen Anspruch in der Berufung zulässigerweise neu auch auf anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie zumindest konkludent auch auf Kündigungsentschädigung gestützt. Diese Ansprüche seien nach dem Kollektivvertrag aus den vom Erstgericht angeführten Gründen zwar nicht verfallen, ihre Berechtigung hänge aber von der - vom Erstgericht bisher nicht ausreichend geprüften - Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Ein vorzeitiger Austritt des Beklagten könne nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ebensowenig angenommen werden wie eine gerechtfertigte Entlassung des Beklagten durch die Klägerin. Insoweit sei die Abweisung eines Teils der Gegenforderung noch nicht spruchreif.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der stets anwaltlich vertretene Beklagte brachte in erster Instanz vor: "Im übrigen schuldet die klagende Partei an Entgelt für Februar bis incl. 4.3.1985 einen Betrag von mindestens S 10.000, welcher compensando gegen die Klageforderung eingewendet wird." Soweit der Beklagte in seiner Berufung dem Erstgericht eine mangelnde Erfüllung der Anleitungspflicht vorwarf, weil sich "bei ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung eine gegen ein allfälliges Klagebegehren gerichtete höhere Kompensandoforderung des Beklagten (als 7.167,47 S) ergebe", verkennt er die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung gemäß § 182 ZPO. Die erhobene Aufrechnungseinrede ist weder unvollständig noch unschlüssig; der vorgetragene Sachverhalt bedurfte insoweit keiner Ergänzung. Es ist dem Gericht verwehrt, eine Partei zur Stellung von Ansprüchen, die sie weder ausdrücklich noch aus dem Vorbringen ableitbar geltend machen wollte, zu veranlassen (Fasching Kommentar II 871, ZPR Rz 656; SZ 56/104, 57/9). Auch in der Berufung nahm der Beklagte im Rahmen eines (zulässigen) Neuvorbringens keine höhere Bezifferung seiner compensando geltend gemachten Gegenforderung, die sich sowohl auf den eingewendeten Geldbetrag als auch auf den Titel beziehen hätte müssen, vor. Er kann sich daher nicht beschwert erachten, daß die Vorinstanzen zutreffend von einer Gegenforderung bis zum Betrag von 10.000 S ausgegangen sind und darüber hinaus keine "genaue Klärung der zweifelsfrei gegenüberstehenden Forderung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber herbeigeführt" haben.
Die Frage, ob ein allfälliges Mitverschulden des Unfallgegners Einfluß auf die Ersatzpflicht des Beklagten hat, betrifft die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
Dem in der Rechtsrüge erhobenen Einwand, die dem Beklagten unterlaufene Fehlleistung rechtfertige keineswegs die Annahme eines schweren Verschuldens, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte durch sein Überholmanöver mehrfach gegen elementare Grundsätze der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Er fuhr auf der zum Teil nassen, stark abgefahrenen und holprigen Betonfahrbahn einer Straße, die eine leichte Rechtskurve aufwies, hinter einem die Sicht nach vorne verdeckenden und ohnehin schon mit 90 bis 100 km/h fahrenden Autobus und hatte, um seine Überholabsicht durchführen zu können, das von ihm gelenkte Fahrzeug, mit dem er höchstens eine Geschwindigkeit von 117 km/h erreichen konnte, maximal zu beschleunigen. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung fällt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers schon deshalb besonders ins Gewicht, da der Beklagte mit Rücksicht auf den mitgeführten Anhänger gemäß § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 2 lit f KDV überhaupt nicht schneller als 80 km/h fahren und daher - nicht zuletzt auch wegen der schlechten Fahrbahnverhältnisse - nicht einmal den Versuch unternehmen hätte dürfen, den vor ihm fahrenden Autobus zu überholen. Dazu kommt, daß der Beklagte wegen des auch bei maximaler Beschleunigung zu geringen erzielbaren Geschwindigkeitsunterschiedes und der bei weitem nicht ausreichenden Sichtstrecke schon von vorneherein damit rechnen mußte, daß auch ein Abbruch des Überholmanövers innerhalb der immer knapper werdenden Distanz zum Ende der Sichtstrecke sowohl für ihn als auch für einen allfälligen Gegenverkehr mit einem nicht absehbaren Risiko verbunden sein werde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat der Beklagte durch sein verkehrswidriges Überholmanöver kraß gegen die Vorschriften des § 16 Abs 1 lit a, b und c sowie Abs 2 lit b StVO verstoßen (vgl. ZVR 1981/265, 1983/131, 1984/161 ua). Er hat damit seine Sorgfaltspflicht in äußerst ungewöhnlicher und auffallender Weise verletzt; der Eintritt des Schadens war als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar (Arb. 9.105, 9.645, 10.064). Der von ihm verursachte Schaden ist daher als grob fahrlässig zugefügt zu werten. Der Revisionswerber bezweifelt in seinen Revisionsausführungen selbst nicht mehr, daß der Abbruch des Überholvorganges in dieser Form auch dann notwendig geworden wäre, wenn ihm ein Fahrzeug mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegengekommen wäre, oder selbst ohne Gegenverkehr, wenn ihm die Überholstrecke zu knapp geworden wäre. Damit wird aber sein weiterer, nicht näher konkretisierter Einwand, auch ein allfälliges Mitverschulden des PKW-Lenkers G*** sei für die Frage der Ersatzpflicht relevant (Dirschmied DHG 83 ff; 14 Ob 140, 141/86), unbeachtlich, da feststeht, daß der Schaden auch ohne die allfällige Verletzung von Verkehrsvorschriften durch G***, wozu das Erstgericht in Widerspruch zu den Feststellungen ausführte, daß keinerlei Feststellungsgrundlage für die vom Beklagten angegebenen Geschwindigkeiten vorliege (S 194), in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre (ZVR 1982/337).
Soweit der Beklagte an seiner schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumentation festhält, daß der Nichtabschluß einer Kaskoversicherung ein Mitverschulden des Arbeitgebers begründe, verkennt er, daß der Fahrzeuglenker bei dieser Art der Versicherung nicht mitversichert ist, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers, die diesem gegen den Fahrzeuglenker zustehen, auf den Versicherer übergehen. Wenn der Fahrzeuglenker Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (Arb. 10.064 mwH). Der Arbeitnehmer ist dadurch grundsätzlich zwar nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt als bei Nichtabschluß einer Kaskoversicherung. Die Minderung der Ersatzpflicht des Beklagten ist aber im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig (Arb. 9.153 ua), wobei auch ein grob fahrlässiges Verhalten nach der Novelle zum DHG, BGBl. 1983/169, eine Mäßigung des Schadenersatzes im Sinne des § 2 DHG nicht mehr ausschließt.
Bei der Bedachtnahme auf die in § 2 Abs 2 DHG demonstrativ aufgezählten Mäßigungskriterien ist dem Beklagten zwar beizupflichten, daß das Fahren mit einem Anhänger ein höheres Risiko darstellt als die Lenkung des Geländewagens allein. Diese Tätigkeit des Beklagten, zu deren Ausübung keine besondere Ausbildung erforderlich ist, lag in ihrer Schadensneigung jedenfalls über dem Risiko anderer Verkehrsteilnehmer. Daß auf dieses doch erheblichere Wagnis bei der Bemessung des Entgelts des Beklagten Rücksicht genommen worden wäre, wurde nicht festgestellt. Andererseits lag es aber auch im Interesse des Beklagten, daß er das Firmenfahrzeug - so wie jeden Freitag - zur Rückfahrt nach Graz benützen konnte. Es trifft zwar zu, daß auch einem gewissenhaften Arbeitnehmer mitunter Fehlleistungen unterlaufen können; der Schadensfall wurde aber nicht durch kurzfristige Unaufmerksamkeit oder immer wieder vorkommende Achtlosigkeit verursacht, sondern durch eine besonders rücksichtslose Fahrweise, die bei nur einiger Einsicht leicht hätte vermieden werden können. Richtig ist, daß die Arbeitsleistung nach einem vollen Arbeitstag unter erschwerenden Bedingungen verrichtet wurde, da der Beklagte in der Nacht über eine Strecke von 200 km zu fahren hatte. Diese Bedingungen hatte der Beklagte aber auch vorher schon wissentlich in Kauf genommen, da es ihm nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes freigestanden wäre, die Heimfahrt auf den nächsten Tag zu verschieben. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten von rund 10.000 S netto pro Monat und des Fehlens von Sorgepflichten ist eine Mäßigung des Schadenersatzes zwar gerechtfertigt, doch ändert dies nichts daran, daß nach dem Gesetz für die Entscheidung über die Höhe der Ersatzpflicht "vor allem auf das Verschulden" des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen ist. Da dieses Verschulden hier sehr schwer wiegt, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Mäßigung der Ersatzpflicht auf die Hälfte des eingetretenen Schadens nicht unangemessen (vgl. Arb. 8.636, 8.914, 9.153, 9.199, 10.071 ua).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 2 ZPO begründet.
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