OGH 9ObA2143/96d

OGH9ObA2143/96d10.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, Angestellter, ***** wider die beklagte Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.037,06 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 10 Ra 11/96b-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (siehe Arb 10.614; SZ 62/214; RdW 1995, 272; RdW 1996, 75; zuletzt 9 ObA 132/95), kann dem Revisionswerber nicht beigepflichtet werden, wenn er vermeint, daß eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu einer vergleichbaren fahrlässigen Fehlleistung eines im EDV-Bereich beschäftigten Angestellten nicht vorliege. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 9 ObA 64/91 (= ARD 4302/22/91) eine einmalige, auf Unbesonnenheit und Gedankenlosigkeit zurückzuführende Fehlleistung als nicht so schwerwiegend erachtet, daß sie die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt hätte.

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