Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (siehe Arb 10.614; SZ 62/214; RdW 1995, 272; RdW 1996, 75; zuletzt 9 ObA 132/95), kann dem Revisionswerber nicht beigepflichtet werden, wenn er vermeint, daß eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu einer vergleichbaren fahrlässigen Fehlleistung eines im EDV-Bereich beschäftigten Angestellten nicht vorliege. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 9 ObA 64/91 (= ARD 4302/22/91) eine einmalige, auf Unbesonnenheit und Gedankenlosigkeit zurückzuführende Fehlleistung als nicht so schwerwiegend erachtet, daß sie die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt hätte.
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