9 ObA 2139/96s | OGH | 10.07.1996 |
9 ObA 33/97p | OGH | 25.02.1998 |
nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben. Klar und eindeutig muss die Stellungnahme aber zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T1); Beisatz: Wendet sich der Betriebsrat nicht ausdrücklich gegen die Entlassung, sondern erklärt er nur, die Zustimmung zur Entlassung zu verweigern, so lässt die Stellungnahme einen Widerspruchswillen mit der erforderlichen Deutlichkeit nicht erkennen; sie ist daher nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu werten. (T2) |
9 ObA 148/99a | OGH | 15.09.1999 |
Beisatz: Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist indifferent. (T3) |
9 ObA 193/00y | OGH | 18.10.2000 |
nur: Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. (T4) |
9 ObA 12/01g | OGH | 24.01.2001 |
Auch; nur: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Klar und eindeutig muß die Stellungnahme zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Auf die Wortwahl kommt es nicht an. (T5) |
9 ObA 19/01m | OGH | 14.02.2001 |
nur T4 |
8 ObA 177/01i | OGH | 30.08.2001 |
Beisatz: Auf die Motive des Betriebsrates kommt es nicht an. (T6) |
9 ObA 56/15y | OGH | 29.07.2015 |
Beisatz: Geprüft werden muss in jedem Fall, ob überhaupt eine klare und eindeutige Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dieser Prüfung muss die gesamte Erklärung des Betriebsrats zugrunde gelegt werden. Eine vordergründige Zustimmung kann nämlich durch weitere Beifügungen in der Erklärung des Betriebsrats wieder in Frage stehen. (T7) |
9 ObA 30/18d | OGH | 28.06.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_009OBA02139_96S0000_001
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