OGH 9ObA19/01m

OGH9ObA19/01m14.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hermann Weber und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Willi R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Textilmaschinenfabrik ***** AG, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert S 2,814.000) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2000, GZ 11 Ra 231/00w-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2000, GZ 10 Cga 85/00b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 27.622,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.603,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren iSd § 105 Abs 4 ArbVG eingehalten und die Kündigung des Klägers daher wirksam geworden ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat die nach der Verständigung und Beschlussfassung - noch vor Ablauf der fünftägigen Frist des § 105 Abs 1 ArbVG - abgegebene Mitteilung des Betriebsrats über seine Entscheidung "dass der Betriebsrat nichts unternehmen werde", zutreffend als "schlichten Widerspruch", dem weder die Wirkungen eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen, beurteilt. Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof (9 ObA 193/00y vom 18. 10. 2000) in einem vergleichbaren Fall, bei dem die Kündigung ausgesprochen wurde, nachdem der Betriebsrat, der beschlossen hatte, zur ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht keine Stellungnahme abzugeben, diese Entscheidung dem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, Folgendes ausgeführt:

"Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung nämlich erst ausgesprochen, nachdem der Betriebsrat, der beschlossen hatte, zur ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers keine Stellungnahme abzugeben, diese Entscheidung dem Arbeitgeber mitteilte. Nun ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Stellungnahme des Betriebsrates, die weder ein ausdrücklicher Widerspruch noch eine ausdrückliche Zustimmung ist, dem Stillschweigen des Betriebsrates gleichzusetzen ist (RIS-Justiz RS0101805; zuletzt RdW 2000, 432). Damit kommt aber nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch", Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG S 667). Dies ändert aber nichts daran, dass für die durch § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG angeordnete Fristverkürzung durch eine Stellungnahme des Betriebsrates der Inhalt einer ausdrücklich abgegebenen Stellungnahme irrelevant ist. Erklärt daher der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist - wie hier - ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber doch eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss (Strasser/Jabornegg, ArbVG3 Rz 21 zu § 105; soweit der Entscheidung 9 ObA 33/98p Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, wird sie nicht aufrechterhalten)."

Die in der Revision ins Treffen geführten Argumente sind nicht geeignet, ein Abrücken von dieser Rechtsauffassung zu bewirken.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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