Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Werden Dienste nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren oder von ihm herbeigeführten Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen, ohne daß der Empfänger aufgrund besonderer Umstände damit rechnen darf, sie ohne Vergütung behalten zu können, wird dem Leistenden im Fall der Zweckvereitlung - wenn sich also ergibt, daß er mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann - in analoger Anwendung des § 1152 ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 1435; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1152; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10 434; SZ 61/16; Ris-Justiz RS0033709). Wenn aber der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB), stellen (Krejci, aaO Rz 5 zu § 1152; Koziol/Welser aaO 434; SZ 63/91; Ris-Justiz RS 0033709).
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf der Grundlage des § 1152 ABGB geltend gemacht, was sich nicht nur daraus ergibt, daß er sich ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt hat, sondern vor allem daraus, daß er - ohne Behauptungen über einen dem Leistungsempfänger verschafften Nutzen aufzustellen - seinen Anspruch unter Zugrundelegung des für seine Dienste anzuwendenden Kollektivvertrages ermittelte. Einen am dem Leistungsempfänger verschafften Nutzen orientierten Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB hat der Kläger in erster Instanz hingegen nicht geltend gemacht. Dazu hätte es Behauptungen über einen dem Empfänger verschafften Nutzen bedurft. Weil solche Behauptungen nicht aufgestellt wurden, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Begehren "auf jeden anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsgrund" gestützt zu haben. Eine solche Leerformel kann die Behauptung der erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen nicht ersetzen (RdW 1991, 261).
Der einzig und allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch auf der Grundlage des § 1152 ABGB verjährt aber - wie vom Revisionswerber gar nicht bestritten wird - nach ständiger Rechtsprechung in drei Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB; SZ 61/16; Ris-Justiz RS0021868). Die Verjährungsfrist beginnt, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist bereits in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem endgültig feststeht, daß der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger, nicht mehr erreicht werden kann (DRdA 1986, 307; JBl 1989, 460; Ris-Justiz RS0021820). Daß der Revisionswerber die Vereitelung seines Anspruches bereits im April 1990 (und damit mehr als drei Jahre vor Erhebung der Klage) hätte erkennen können, gesteht er in seinem Rechtsmittel selbst zu.
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