OGH 9ObA206/94

OGH9ObA206/9416.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Arbeiter,***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Firma A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 150.992,74 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1994, GZ 7 Ra 34/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Dezember 1993, GZ 30 Cg 153/93s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 21.8.1947 geboren Kläger war bei der beklagten Partei seit 3.4.1974 als Lackierer beschäftigt. Da er an chronischer Sinusitis litt und für Arbeiten mit schleimhautreizenden Lacken und Lösungsmitteln nicht mehr geeignet war, wurde er ab 25.1.1993 als Autowäscher beschäftigt. Am 14.6.1993 war der Kläger in Krankenstand; diesen meldetet er der beklagten Partei. Eine Krankenstandsbestätigung wurde von ihm damals und auch bei einer Vorsprache wegen eine Lohnvorschusses am 21.6.1993 nicht verlangt. Am 23.6.1993 erfuhr die beklagte Partei, daß der Kläger nicht zu der für diesen Tag angeordneten chefärztlichen Untersuchung erschienen war und auch zu Hause nicht angetroffen werden konnte. Daraufhin begab sich der Betriebsleiter der beklagten Partei am 24.6.1993 zur Wohnung des Klägers, konnte diesen jedoch nicht antreffen. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die beklagte Partei den Kläger auf, unverzüglich eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Da der Kläger darauf nicht reagierte, wurde er am 28.6.1993 rückwirkend mit 25.6.1993 bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Der Kläger verbrachte den Krankenstand nicht unter seiner Wohnadresse, sondern bei einem Freund in Graz; er suchte dort eine neue Wohnung, weil seine frühere Vermiterin verstorben war. Er lehrte am 28.6.1993 in seine Wohnung zurück und fand dort die Aufforderung der beklagten Partei sowie die Vorladung zur Untersuchung durch den Chefarzt. Am 29.6.1993 unterzog er sich der Untersuchung durch den Chefarzt, der ihn rückwirkend ab 24.6.1993 für arbeitsfähig erklärte. Am 1.7.1993 begab sich der Kläger zu seinem Hausarzt, der ihm für die Zeit ab 28.6.1993 einen neuerlichen Krankenstand bestätigte. Diese Bestätigung legte er noch am selben Tag der beklagten Partei vor. Da er sein Fernbleiben am 24. und 25.6.1993 nicht rechtfertigen konnte, sprach die beklagte Partei am 1.7.1993 die Entlassung aus.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 150.992,74 S sA an restlichem Lohn, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Aufgrund der ärztlichen Anordnung habe er zu Recht davon ausgehen können, daß er sich im Krankenstand befinde, so daß kein Entlassungstatbestand erfüllt sei. Er sei von seinem Hausarzt an einem Facharzt verwiesen worden, der die Verrichtung der arbeitsvertraglichen geschuldeten Tätigkeit für nicht zumutbar erachtet habe. Der Aufforderung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung sowie zur chefärztlichen Untersuchung habe er deshalb nicht Folge geleistet, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe; er habe in dieser Zeit nicht in seiner Wohnung, sondern bei einem Freund in Graz gewohnt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Im ersten Halbjahr 1993 hätten sich die Krankenstände des Klägers gehäuft. Für die fragliche Zeit ergeb sich aufgrund der chefärztlichen Untersuchung, daß der Kläger am 24. und 25.6.1993 tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe sein Fernbleiben an diesem Tag auch nicht rechtfertigen können, sondern nur erklärt, er habe sich auf Wohnungsuche befunden. Die Entlassung sei daher zu Recht erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Von einem pflichtwidrigen Unterlassen der Arbeitsleistung könne nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden angenommen habe, dies sei durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt. Im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur und den Umstand, daß seine bisherigen Krankenstände von der beklagten Partei immer akzeptiert worden seien, habe sich der Kläger aber auch am 24. und 25.6.1993 zu Recht als im Krankenstand befindlich gefühlt. Ein Entlassungsgrund liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Daß der Kläger zur Untersuchung durch den Chefarzt nicht erschienen sei und die Aufforderung der beklagten Partei zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung vorerst nicht befolgt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe. Daß der Chefarzt den Kläger rückwirkend für arbeitsfähig befunden habe, sei vermutlich damit zu erklären, daß der Kläger zum ersten Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Es erscheine wohl bemerkenswert, daß der Hausarzt den Kläger am 1.7.1993 rückwirkend ab 28.6.1993 in den Krankenstand genommen habe, obwohl der Chefarzt den Kläger am 29.6.1993 für arbeitsfähig befunden habe. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände habe der Kläger nicht damit rechnen können, er würde - für ihn unabwendbar - rückwirkend für den

24. und 25.6.1993 arbeitsfähig geschrieben werden. Er habe damit unverschuldet davon ausgehen können, daß er an den genannten Tagen ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Autowäscher nachzugehen. Die Versäumung der Arbeitsleistung sei daher nicht vorwerfbar.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Begehren des Klägers abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Nach der Rechtsprechung ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - Arbeitsunfähig war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muß in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Dem Arbeitgeber steht dabei aber das Recht zu, den Beweis dafür anzutreten, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbestätigtung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte (Arb 10.004). Dieser Grundsatz wurde im weiteren dahin relativiert, daß der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung dann nicht vertrauen dürfe, wenn diese im wesentlichen nur aufgrund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (9 Ob A 199/89). Kuderna (Entlassungsrecht2 107) führt dazu aus, daß das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Krankheit nicht davon abhängig sei, ob der Arbeitnehmer in den Krankenstand genommen werde; es komme auf die (allerdings vom Arbeitnehmer zu beweisende) tatsächlich bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an.

Beizutreten ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn sich der Kläger am 24.6. und 25.6.1993 in einem ärztlichen verordneten Krankenstand befand, an dessen Berechtigung er im Sinne der obigen Ausführungen nicht zweifeln mußte, die rückwirkende Gesundschreibung durch den Chefarzt die Rechtfertigung für die Unterlassung der Arbeitsleistung an diesen Tagen nicht nachträglich beseitigen konnte. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, daß nach der im Akt erliegenden, mit 15.6.1993 datierten Urkudne Beilage ./13 /Beleg für die Auszahlung oder Krankenstandszuschuß) die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt nur bis zum 23.6.1993 bestätigt wurde.

Für die Beurteilung, ob der Kläger an den fraglichen Tagen aus gerechtfertigten Gründen seines Arbeitsunfähigkeit annehmen konnte, fehlen die erforderlichen Feststellungen. Wesentlich ist vorerst die Frage, unter welchen Umständen die Krankschreibung durch den Hausarzt erfolgte, insbesondere welche Zeit der gesundheitsbedingten Arbeitsverhinderung dabei in Aussicht genommen wurde, bzw ob die oben genannte Urkunde dem Kläger ausgefolgt oder ihm sonst von ihrem Inhalt Mitteilung gemacht wurde. Wäre dies der Fall, so konnte der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß er nach dem 23.6.1993 noch arbeitsunfähig war. Im Sinne der obigen Ausführungen läge es dann an ihm, den Nachweis zu erbringen, daß tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Kläger hat allerdings im Verfahren gar nicht konkret behauptet, daß er sich am 24.3. und 25.6.1993 in Krankenstand befunden habe bzw arbeitsunfähig gewesen sei, sondern seinen Standpunkt, er sei zu Unrecht entlassen worden vor allem damit begründet, daß er sich berechtigt in dem Glauben befunden habe, weiterhin im Krankenstand zu sein.

Aber selbst wenn der Kläger vom in Aussicht genommenen Ende des Krankenstandes keine Kenntnis gehabt haben sollte, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß er in der strittigen Zeit berechtigt darauf vertrauen konnte, daß weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wird nur der Beginn des Krankenstandes, nicht aber dessen Dauer festgelegt, so kann der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Krankenstand bis zu einer gegenteiligen Feststellung (allenfalls durch den Chefarzt) jedenfalls gerechtfertigt ist. Es ist vielmehr je nach Art der Erkrankung, insbesondere dann, wenn sich seine Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein, vor allem auf die ärztliche Anordnung gründet, zu fordern, daß er sich in angemessenen Zeiträumen einer neuerlichen Untersuchung unterzieht, um seine Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen. Allein der Umstand, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Krankschreibung erfolgte, rechtfertigt daher das Vertrauen des Arbeitnehmers auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht auf Dauer; sucht er in einem solchen Fall, insbesondere dann, wenn es sich um Erkrankungen handelt, die regelmäßig vorübergehender Natur sind, den Arzt nicht in angemessenen Zeitabständen auf oder nimmt er etwa vom Arzt angeordnete Nachuntersuchungstermine nicht wahr, so ist seine Überzeugung, weiter arbeitsunfähig zu sein nur dann berechtigt, wenn darüberhinaus Gründe vorliegen, die objektiv geeignet sind, diese Annahme zu rechtfertigen.

Da sich das Verfahren im ausgezeigten Sinne ergänzungsbedürftig erweist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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