Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 8.6.1994, 9 ObA 125/94, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, daß die mit Wirksamkeit vom 21.3.1989 erfolgte Versetzung (Rückreihung) des Klägers vom Dienst als Autobuslenker in die Werkstätte in bezugsrechtlicher Sicht unwirksam ist.
Soweit die Revisionswerberin gegen die nunmehr vom Kläger geltend gemachte Entgeltdifferenz die Zustimmung des Klägers zur Versetzung ergänzend ins Treffen führt, ist sie auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Versetzung mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung ungeachtet der Zustimmung des Klägers (besoldungsrechtlich !) unwirksam war.
Die Unwirksamkeit der Versetzung führt dazu, daß der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jene Entlohnung hat, die er fiktiv bei Belassung an seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können (Arb 8826 = JBl 1971, 582 [Strasser]; Arb 9838 = DRdA 1980/20 [Cermak]; DRdA 1991/5 [Harrer]); hiezu gehören auch Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber vergleichbaren Arbeitnehmern weiterhin gewährt werden (ZAS 1995/10 [Tomandl]), insbesondere auch Überstundenentgelt für im betreffenden Zeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistung (DRdA 1995, 270).
Mit ihren Ausführungen, die Maßnahme sei ungeachtet der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verständigung der Personalvertretung auf ihre materielle Berechtigung zu prüfen, ist die Revisionswerberin auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Unwirksamkeit der Versetzung verwiesen. Ergänzend sei bemerkt, daß damit der Einwand erhoben wird, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der beklagten Partei wäre es zur Versetzung des Klägers gekommen. Dieser Einwand ist aber gerade dort verschlossen, wo der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - den Eingriff in Rechtsposition von der Einhaltung RZ 1995/55 eines bestimmten Verfahrens abhängig machen will (siehe SZ 59/141; RZ 1995/55; Arb 8826 = JBl 1971, 582; Arb 9838 = DRdA 1980/20; DRdA 1991/5).
Deshalb liegen im konkreten Fall keine zu lösenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.
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