Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (AS 129, 131) war der Kläger - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung - bereits seit 5 Tagen arbeitsfähig. Die hilfsweise vom Erstgericht für die Berechtigung der Entlassung herangezogene Begründung einer "schädlichen" Tätigkeit während des Krankenstandes vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern und blieb daher auch vom Berufungsgericht unbeachtet. Dieses traf - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine ergänzenden Feststellungen, sondern legte seiner Entscheidung den bereits festgestellten Sachverhalt als unbedenklich zugrunde.
Nun trifft es zwar zu, dass ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen darf, doch kennt die Rechtsprechung dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0028875). Soweit die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass der Kläger eine Baustelle beaufsichtigte und selbst Hand anlegte, indem er sich mit Arbeitsgewand bekleidet niedergekniet hatte, um einen umgelegten Geschirrspüler zu reparieren (-AS 131; bzw als in der rechtlichen Beurteilung "versteckte" Feststellung: AS 139-), ableiteten, dass er auch um seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit als Pizzakoch hätte wissen müssen, liegt darin eine unbedenkliche Schlussfolgerung.
Damit ist aber auch die Rechtsauffassung, dass der Kläger mit seinem Verhalten den Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand , in welchem auch derjenige nach § 27 Z 4 AngG, 1. Tatbestand, enthalten ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 137), verwirklichte, frei von Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei zu beachten war, dass der Schriftsatz der Revisionsbeantwortung nicht nach TP 3 C II RAT, sondern TP 3 C I RAT zu honorieren ist, somit der Einheitssatz nur 60 % (§ 23 Abs 3 RATG), nicht jedoch, wie angesprochen, 120 % (§ 23 Abs 5 RATG) beträgt.
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