9 ObA 180/93 | OGH | 24.11.1993 |
Veröff: DRdA 1994,402 (Kürner) = ecolex 1994,244 |
9 ObA 95/94 | OGH | 08.06.1994 |
Beisatz: § 48 ASGG. (T1) |
9 ObA 15/96 | OGH | 27.03.1996 |
nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. (T2)<br/>Beisatz: Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet. (T3) |
8 ObS 2049/96y | OGH | 29.08.1996 |
Veröff: SZ 69/195 |
8 ObA 2186/96w | OGH | 12.12.1996 |
Veröff: SZ 69/276 |
8 ObA 2255/96t | OGH | 30.01.1997 |
9 ObA 61/97d | OGH | 05.03.1997 |
Vgl auch |
9 ObA 88/98a | OGH | 01.04.1998 |
nur T2 |
8 ObS 162/98a | OGH | 10.12.1998 |
Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. (T4)<br/>Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/208 |
9 ObA 21/99z | OGH | 17.03.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Die nicht vertretungsbefugte Kommanditistin wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zur Arbeitgeberin. (T6) |
9 ObA 248/99g | OGH | 15.12.1999 |
Beis wie T3 |
8 ObS 49/00i | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
8 ObA 317/99x | OGH | 11.05.2000 |
nur T2 |
9 ObA 67/00v | OGH | 28.06.2000 |
Auch; Beisatz: Der Konzern besitzt keine Arbeitgebereigenschaft. Die Rechtsordnung hält keine Normen bereit, die es dem Unternehmensverbund ermöglichen, als solcher Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich mitunter nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist, wobei dem Vertrauensschutz maßgebliche Bedeutung zukommt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Konzern. (T8) |
8 ObA 114/04d | OGH | 11.11.2004 |
nur: Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. (T9)<br/>Beisatz: Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)<br/>Beisatz: Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den für den gesamten Konzernbereich zuständigen Personalleiter unter Nennung der beklagten Gesellschaft ist die Arbeitgeber-Eigenschaft der beklagten Gesellschaft zu bejahen. (T11) |
9 ObA 19/08x | OGH | 02.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: „Sur-Place"-Kraft (Assistent eines Handelsdelegierten). (T12) |
9 ObA 43/09b | OGH | 02.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Er ist aber das Pendant zum Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist also der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann. Bei juristischen Personen ist diese allein Arbeitgeber und nicht etwa ein Organmitglied. (T13) |
9 ObA 71/11y | OGH | 28.06.2011 |
Vgl auch |
8 ObA 54/11s | OGH | 30.08.2011 |
Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/110 |
9 ObA 120/13g | OGH | 26.11.2013 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. (T14) |
9 ObA 12/14a | OGH | 29.04.2014 |
Beis wie T14 |
9 ObA 128/16p | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00180_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)