OGH 9ObA180/93 (RS0014455)

OGH9ObA180/9324.11.1993

Rechtssatz

Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1151 IF

9 ObA 180/93OGH24.11.1993

Veröff: DRdA 1994,402 (Kürner) = ecolex 1994,244

9 ObA 95/94OGH08.06.1994

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 15/96OGH27.03.1996

nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. (T2)<br/>Beisatz: Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet. (T3)

8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

Veröff: SZ 69/195

8 ObA 2186/96wOGH12.12.1996

Veröff: SZ 69/276

8 ObA 2255/96tOGH30.01.1997
9 ObA 61/97dOGH05.03.1997

Vgl auch

9 ObA 88/98aOGH01.04.1998

nur T2

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. (T4)<br/>Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/208

9 ObA 21/99zOGH17.03.1999

Auch; Beisatz: Hier: Die nicht vertretungsbefugte Kommanditistin wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zur Arbeitgeberin. (T6)

9 ObA 248/99gOGH15.12.1999

Beis wie T3

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 317/99xOGH11.05.2000

nur T2

9 ObA 67/00vOGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Der Konzern besitzt keine Arbeitgebereigenschaft. Die Rechtsordnung hält keine Normen bereit, die es dem Unternehmensverbund ermöglichen, als solcher Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich mitunter nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist, wobei dem Vertrauensschutz maßgebliche Bedeutung zukommt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Konzern. (T8)

8 ObA 114/04dOGH11.11.2004

nur: Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. (T9)<br/>Beisatz: Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)<br/>Beisatz: Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den für den gesamten Konzernbereich zuständigen Personalleiter unter Nennung der beklagten Gesellschaft ist die Arbeitgeber-Eigenschaft der beklagten Gesellschaft zu bejahen. (T11)

9 ObA 19/08xOGH02.06.2009

Vgl; Beisatz: Hier: „Sur-Place"-Kraft (Assistent eines Handelsdelegierten). (T12)

9 ObA 43/09bOGH02.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Er ist aber das Pendant zum Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist also der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann. Bei juristischen Personen ist diese allein Arbeitgeber und nicht etwa ein Organmitglied. (T13)

9 ObA 71/11yOGH28.06.2011

Vgl auch

8 ObA 54/11sOGH30.08.2011

Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/110

9 ObA 120/13gOGH26.11.2013

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. (T14)

9 ObA 12/14aOGH29.04.2014

Beis wie T14

9 ObA 128/16pOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_009OBA00180_9300000_001

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