Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird als nichtig aufgehoben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.619,56 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 3.103,26 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung von restlichem Entgelt, Urlaubs- und Kündigungsentschädigung zu verpflichten.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 16.Jänner 1989 zurückgewiesen.
Das Rekursgericht sprach mit Beschluß vom 5.Juli 1989 aus, daß das Verfahren unterbrochen ist, weil vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 2.Juni 1989 über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Schriftsatz vom 27.Februar 1990 beantragte der Kläger die Fortführung des unterbrochenen Verfahrens und brachte vor, der Masseverwalter habe die im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten.
Mit Schriftsatz vom 7.März 1990 teilte der Masseverwalter mit, daß die dem Kläger zur Verbesserung zurückgestellte Forderungsanmeldung erst nach der Prüfungstagsatzung vom 25.Juli 1989 wieder vorgelegt worden sei; eine besondere Prüfungstagsatzung habe nicht stattgefunden; die angemeldete Forderung sei daher ungeprüft, doch werde der Masseverwalter die Bestreitung auf Grund der Angaben der seinerzeitigen Geschäftsführung aufrechterhalten müssen.
Daraufhin faßte das Rekursgericht den nunmehr angefochtenen Beschluß, mit dem es die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Aus dem Akt 20 S 27/89 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergibt sich folgendes:
Über das Vermögen der beklagten Partei (richtig PSH Computer-Systeme Vertriebs-Gesellschaft mbH) wurde am 2.Juni 1989 der Konkurs eröffnet. Die Prüfungstagsatzung wurde für 25.Juli 1989 anberaumt. Die Forderungsanmeldung des Klägers vom 4.Juli 1989 wurde - nach Verbesserung - erst am 7.August 1989 wieder vorgelegt. Mit einem am 12.Juni 1990 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger die Anberaumung einer Prüfungstagsatzung über die von ihm angemeldete Forderung. Eine derartige Tagsatzung hat bisher nicht stattgefunden. Eine Erklärung zur Forderung des Klägers ist auch in der Prüfungstagsatzung vom 25.Juli 1989 nicht abgegeben worden. Die von der beklagten Partei geltend gemachte Nichtigkeit liegt vor.
Gemäß § 7 Abs 3 KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurse unterliegen, das infolge Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmsbestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der von Fasching in Kommentar ZPO II 795 und ZPR2 Rz 598 vertretenen Ansicht nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Die Entscheidungen SZ 49/135, 3 Ob 506/77 sowie EvBl 1982/119, in denen der Oberste Gerichtshof ohne Auseinandersetzung mit der seit der Entscheidung ZBl 1937/329 (kritisch Petschek) ständigen Rechtsprechung (EvBl 1968/244; EvBl 1978/57) der Ansicht Faschings und der älteren - eine Unterbrechung nach § 545 ZPO betreffenden - Entscheidung SZ 9/315 folgte, wurden in der Folge abgelehnt (EvBl 1979/115; GesRZ 1983, 222; 1 Ob 554/84; 1 Ob 580/85; SZ 56/32 und SZ 59/45). Der Oberste Gerichtshof sieht sich mangels überzeugender Gegenargumente nicht veranlaßt, von der nunmehr herrschenden Rechtsprechung abzugehen. Ergänzend ist noch zu bemerken, daß im Falle von Konkursforderungen die Unterbrechung nicht nur den Zweck hat, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter (vgl §§ 6 und 7 Abs 1 und 2 KO) zu sichern, sondern darüber hinaus - wie sich aus § 7 Abs 3 KO iVm §§ 102 ff KO ergibt - dazu dient, die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozeßaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Abschluß des Prüfungsverfahrens der Rechtsweg unzulässig ist. Auf diesen Aspekt wurde in den vereinzelt gebliebenen Entscheidungen SZ 49/135, 3 Ob 506/77 und EvBl 1982/119 nicht Bedacht genommen. Auch über einen vor Eröffnung des Konkurses eingebrachten Rekurs ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden; eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig.
Trotz Unterbrechung des Verfahrens ist der Revisionsrekurs der beklagten Partei zulässig. Während der Unterbrechung des Verfahrens sind Prozeßhandlungen zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 KO geltend machen will (SZ 34/124; SZ 43/158; SZ 51/150; 6 Ob 582/87). Der Gegner des Gemeinschuldners kann einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluß der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde (SZ 43/158; JBl 1978, 433; SZ 52/144).
Die vor Abschluß des Prüfungsverfahrens ergangene Rekursentscheidung ist daher nichtig.
Die Kosten des Rekursverfahrens waren gemäß § 51 Abs 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, der durch seinen verfrühten Fortsetzungsantrag und die unrichtige Behauptung, die angemeldete Forderung sei vom Masseverwalter bestritten worden, die nichtige Entscheidung veranlaßt hat.
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