9 ObA 163/87 | OGH | 27.04.1988 |
Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = DRdA 1990,273 (Knöfler) |
9 ObA 245/93 | OGH | 23.11.1993 |
Veröff: SZ 66/160 |
9 ObA 347/93 | OGH | 10.12.1993 |
8 ObA 2167/96a | OGH | 28.11.1996 |
nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/269 |
8 ObA 2255/96t | OGH | 30.01.1997 |
Auch; nur T1 |
8 ObS 4/04b | OGH | 12.03.2004 |
nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. (T2) |
8 ObA 67/06w | OGH | 18.04.2007 |
nur: Bei der Behandlung der Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsvertragsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. (T3) |
9 ObA 128/09b | OGH | 16.11.2009 |
nur: In arbeitsvertragsrechtlicher Hinsicht bewirkt zwar die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft die vertragsmäßige Behandlung des Arbeitnehmers als Angestellten, sie macht ihn aber deshalb nicht zum Angestellten. Das AngG erfüllt hier die Funktion einer Vertragsschablone. Aus diesem Grund kommt aber den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten weiterhin eine entscheidende Bedeutung zu; sie bestimmen letztlich den Umfang der unabdingbaren Rechte des Arbeitnehmer. (T4) |
9 ObA 69/13g | OGH | 29.10.2013 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00163_8700000_001
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