OGH 8ObA2167/96a

OGH8ObA2167/96a28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm, Dr.Christine Fädler, Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Otto F*****, vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtanwalt in Wien, wegen S 35.516,48 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Mai 1996, GZ 8 Ra 66/96-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Oktober 1995, GZ 10 Cga 197/94-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.171,12 (darin S 1.803,52 USt, S 3.350,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war beim Beklagten vom 20.4.1970 bis 30.6.1994 beschäftigt. Der Kläger hat das Kfz-Mechanikergewerbe erlernt und ist seit 6.5.1966 Meister des Kfz-Mechanikergewerbes. Schon 1963 hatte der Kläger die Fachschule für Werkmeister der Kfz-Technik abgeschlossen. Vor seinem Eintritt beim Beklagten arbeitete der Kläger bei zwei anderen Kfz-Unternehmen als Angestellter. Er kam mit dem Beklagten aufgrund eines Zeitungsinserates, mit welchem der Beklagte einen "Meister für Probefahrten" suchte, in Kontakt. Auf Wunsch des Klägers wurde er vom Beklagten als Angestellter aufgenommen und - nach Vorlage seines Meisterprüfungszeugnisses - mit Vertrag vom 23.3.1970 als "Meister" angestellt. Entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung übte der Kläger folgende Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten aus: Der Kläger führte sämtliche im Betrieb anfallende Probefahrten durch und überprüfte dabei die Reparaturen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung. Fielen ihm Mängel auf, erteilte er den Gesellen und Lehrlingen entsprechende Weisungen. Die Lehrlinge befragte er überdies auch über ihr Fachwissen. Fallweise verrichtete der Kläger kompliziertere Reparatur- und Servicearbeiten. Er war - ebenso wie der Beklagte - berechtigt, die wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen. Er überprüfte die PKWs selbständig und erstellte und unterschrieb den Prüfbericht allein. Die Entgegennahme der Kundenaufträge und die Aufteilung der Arbeiten auf die im Betrieb bestehenden fünf bis sechs Arbeitsgruppen fiel nicht in die Zuständigkeit des Klägers, diese Tätigkeiten verrichtete der Beklagte.

Im Jahre 1989 entsprach das Gehalt des Klägers nach jahrelanger "korrekter" Entlohnung erstmals nicht den Mindestsätzen des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes für die Verwendungsgruppe M II mit abgeschlossener Fachschule nach 18 Verwendungsgruppenjahren. Über Aufforderung des Klägers beglich der Beklagte die geforderten Nachzahlungen. Ab 1991 unterschritt der dem Kläger ausbezahlte Lohn wieder die kollektivvertraglichen Mindestsätze, sodaß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 1994 ein Differenzbetrag von S 35.516,48 brutto sA bestand.

Mit seiner am 7.10.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages schuldig zu erkennen. Er sei zwar richtig in die Verwendungsgruppe M II des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes mit abgeschlossener Fachschule nach 18 Verwendungsgruppenjahren eingestuft worden, jedoch ab 1989 nicht dieser Einstufung gemäß entlohnt worden. Über seine Reklamation sei 1989 eine Nachzahlung und im Jahr 1990 eine den kollektivvertraglichen Mindestansätzen entsprechende Entlohnung erfolgt. Ab 1991 sei er wieder unterkollektivvertraglich bezahlt worden.

Der Beklagte stellte das Klagebegehren, für den Fall der Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe M II der Höhe nach außer Streit. Dem Grunde nach wendete er ein, daß der Kläger lediglich über seinen Wunsch als Angestellter aufgenommen worden sei. Auf einen Angestellten ex contractu finde aber nicht automatisch der entsprechende Angestelltenkollektivvertrag Anwendung. Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sei nie vereinbart worden. Selbst wenn der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes anzuwenden wäre, hätte dies keine Einstufung des Klägers in die Meistergruppe zur Folge. Unter "Meistern" verstehe man nur jene Dienstnehmer, die mit der Führung und Unterweisung einer größeren Arbeitsgruppe betraut seien, über diese die disziplinäre Aufsicht haben, für welche sie die Arbeitseinteilung und Arbeitszuweisung vornehmen und die Verantwortung über den Arbeitsablauf tragen. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit müsse dabei einen solchen Umfang haben, daß der Meister nicht oder nur in einem zeitlich begrenzten Umfang mitarbeite. Diese Kriterien habe der Kläger nicht erfüllt. Er sei insbesondere nie mit der Führung und Unterweisung einer größeren Arbeitsgruppe betraut gewesen und habe auch keine disziplinären Befugnisse gehabt. Aufgrund der vom Kläger durchgeführten Arbeiten habe er nicht mehr zu erhalten als ein Mechanikergeselle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und würdigte diese rechtlich dahin, daß der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes gemäß dessen § 2 für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der Mitgliedsbetriebe gelte. Zwischen Angestellten ex lege und Angestellten ex contractu werde nicht unterschieden. Demzufolge sei der Kollektivvertrag auch für den Kläger anzuwenden, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Auch die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe müsse nicht vereinbart werden. Sie habe nach der Art der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit des Dienstnehmers zu erfolgen. Als Meister der Verwendungsgruppe M II, die vom Kläger beansprucht werde, seien jene Dienstnehmer anzusehen, die ihre Arbeit nach allgemeinen Weisungen, aber weitgehend selbständig verantwortungsvoll und aufgrund besonderer Fachkenntnisse ausübten. Der Kläger habe sich vorwiegend mit der Kontrolle der anderen Arbeitnehmer beschäftigt, da er alle Probefahrten des Betriebes durchgeführt und bei noch vorhandenen Mängeln entsprechende Weisungen erteilt habe. Daneben sei er auch selbständig tätig gewesen, indem er schwierigere Reparaturen durchgeführt und die Prüfberichte für die Begutachtungsplaketten erstellt habe. Der Schwerpunkt der Funktion des Klägers sei in der Überwachung der Arbeitsgruppen durch Probefahrten gelegen. Er sei daher in die Verwendungsgruppe M II mit abgeschlossener Fachschule nach 18 Verwendungsgruppenjahren einzustufen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die Tätigkeit des Kfz-Mechanikers sei keine Angestelltentätigkeit im Sinn des § 1 AngG. Daran ändere die abgelegte Meisterprüfung allein ebensowenig wie die vorwiegende Betrauung mit Probefahrten. Als höhere nicht kaufmännische Dienste, die die Angestellteneigenschaft im Sinne des § 1 AngG begründen könnten, kämen nur solche in Betracht, die wesentlich über den Durchschnitt einer Arbeitertätigkeit hinausgingen. Das bedeute für den gelernten Kfz-Mechaniker, daß es grundsätzlich nicht ausreiche, die in den Berufsausbildungsvorschriften erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen und anzuwenden. Es bedürfe des Hinzutretens weiterer Kriterien, die auf eine über das durchschnittliche Maß wesentlich hinausgehende größere Selbständigkeit, umfassendere Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verläßlichkeit, Fähigkeit der Beurteilung anderer, der Aufsichts- und Leitungsbefugnis und der Einsicht in den Produktionsprozeß hinwiesen. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten hätten aber die beim Lehrberuf Kfz-Mechaniker erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht wesentlich überschritten. Seine Stellung sei lediglich der eines Partieführers oder Vorarbeiters vergleichbar gewesen. Der Kläger sei daher nicht Angestellter ex lege. Die bloße Vereinbarung der Angestellteneigenschaft führe nicht notwendig zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis. Für Angestellte ex contractu komme der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes nur dann zur Anwendung, wenn dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Daß ungeachtet der fehlenden Kollektivvertragszugehörigkeit zwischen den Parteien die Anwendung der Mindestgehaltsordnung für die Angestellten des Gewerbes vereinbart worden wäre, sei nicht behauptet worden. Auch eine jahrelange (aus der Sicht des Klägers) "korrekte" Entlohnung oder vorübergehende Nachzahlung (Aufzahlung) begründe keine konkludente unwiderrufliche Vereinbarung. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Entlohnung nach der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes. Darauf habe aber der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich gestützt. Daß die ihm tatsächlich gewährte Entlohnung ungünstiger gewesen wäre als bei Anwendung des einschlägigen Arbeiterkollektivvertrages, habe er nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Es entspricht nunmehr gesicherter Rechtsprechung, daß die Vereinbarung der Angestellteneigenschaft nicht notwendig auch zur Anwendung des entsprechenden Angestelltenkollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis führt. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft und damit die Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes bewirkt nicht automatisch auch den Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit. Beim Angestellten ex contractu ist zwischen dem Arbeitsrecht, dem Kollektivvertragsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft bewirkt in arbeitsrechtlicher Sicht lediglich die vertragsmäßige Behandlung des Angestellten unter Zugrundelegung des Angestelltengesetzes als Vertragsschablone (DRdA 1990/23; SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26). In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt ausgesprochen (SZ 66/160; WBl 1994, 200; RdW 1995, 26), für den Angestellten ex contractu komme der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes in einem einschlägigen Betrieb nur dann zur Anwendung, wenn in diesem Falle auch dies sowie die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe unwiderruflich vereinbart worden sei. Letztgenannter Rechtssatz hat seine Grundlage im § 41 Abs 3 ArbVG, wonach für die Gruppenzugehörigkeit (zu den Organen der Arbeitnehmerschaft) die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmer maßgebend ist, wobei zur Gruppe der Angestellten ferner Arbeitnehmer gehören, die mit dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (840 BlgNR 13.GP) soll durch diese Regelung klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinen Entscheidungen ArbSlg 9515 und ZAS 1978/13 mit der Frage der Angestellteneigenschaft aufgrund Vereinbarung zu befassen und im letztgenannten Erkenntnis ausgeführt, daß sich die Bestimmung des § 41 Abs 3 ArbVG zwar ausdrücklich bloß auf betriebsverfassungsrechtliche Momente beziehe, der Gerichtshof es jedoch für richtig erachte, diese erstmalig vorgenommene Differenzierung und damit Begriffsbestimmung für die arbeitsrechtliche Beurteilung in gleicher Weise zu beachten. Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen diesen Rechtssatz jeweils übernommen, ohne daß er für die Begründung von tragender Bedeutung gewesen wäre. In seinen Entscheidungen SZ 66/160 und WBl 1994, 200 hat der Oberste Gerichtshof offenkundig eine schlüssige Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit einschließlich Einstufung für möglich gehalten, da er ausdrücklich darauf verwies, die Klägerin habe nicht vorgebracht, die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe sei ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stellt dies zumindest aus arbeitsvertraglicher Sicht keinen Widerspruch zum Sinn der Bestimmung des § 41 Abs 3 ArbVG dar, da auch die sonst im Arbeitsvertragsrecht vorzunehmende Prüfung der rechtsgeschäftlichen Relevanz schlüssiger Erklärungen das Moment der Unwiderruflichkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind schlüssige Entgeltabreden bei Vorliegen der im § 863 ABGB normierten Voraussetzungen zulässig und möglich (siehe die Hinweise bei Krejci in Rummel ABGB2 § 1152 Rz 19). Es wurde wiederholt ausgesprochen, daß eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, dann den Charakter der Freiwilligkeit verliert und einen Anspruch auf Zahlung begründet, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußte, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auch seitens des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann (SZ 52/76; ArbSlg 10.493; DRdA 1988, 333). Ist somit dem Erklärungsverhalten des Dienstgebers eine auf Dauer angelegte nicht frei widerrufliche Zuwendung zu entnehmen, ist schlüssig eine Entgeltabrede zustandegekommen. Daß über dieses allgemeine Erfordernis hinaus gerade für die Vereinbarung der Kollektivvertragszugehörigkeit und der darauf gegründeten Einstufung im Arbeitsvertragsrecht weitere Erklärungsinhalte erforderlich wären, kann weder der bereits dargestellten Judikaturkette entnommen noch sonst sinnvollerweise gefordert werden.

Die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger sei jahrelang "korrekt" entlohnt worden, kann im Gesamtzusammenhang der Entscheidung nur dahin verstanden werden, daß diese Entlohnung nach den Mindestsätzen des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes Verwendungsgruppe M II erfolgt ist. Als sein Einkommen im Jahre 1989 unter diese Mindestsätze sank, hat der Beklagte nach Urgenz des Klägers die Fehlbeträge nachbezahlt und erfolgte sodann bis 1991 wieder die Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Dieses Verhalten des Beklagten läßt sich aber in seiner Gesamtheit nicht anders deuten als daß er dem Dienstverhältnis des Klägers dauerhaft den Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes und die sich daraus ergebende jeweilige Einstufung der Verwendungsgruppe M II zugrundelegen wollte. Es kam eine schlüssige und daher auch nicht mehr einseitig widerrufliche Vereinbarung über die Anwendung des Angestelltenkollektivvertrages zuzüglich der Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages zustande. Dem Kläger steht daher schon aus diesem Grunde die der Höhe nach unbestrittene Entgeltdifferenz zu, ohne daß es erforderlich wäre, näher darauf einzugehen, ob seine Tätigkeit als Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren wäre.

Es war daher in Stattgebung der Revision das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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