Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wesentliches Tatbestandsmerkmal sämtlicher Entlassungstatbestände ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Kuderna, Entlassungsrecht2 60 ff; Arb 10.614; SZ 59/26; 9 ObA 13/96 uva). Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass dem Arbeitgeber infolge des im Übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, sondern dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist (Kuderna aaO 60; Arb 10.614). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss vom Arbeitgeber auch als solche betrachtet werden (9 ObA 8/97k). Dieses Tatbestandsmerkmal muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig, ob die für sein Vorliegen und seine Beurteilung maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht (Kuderna Entlassungsrecht2 61). Es ist daher für die Beklagte aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass der Kläger erst durch die Entlassung Kenntnis von Umständen erlangte, aus denen er auf die Meinung der Arbeitgeberin schließen durfte, seine Weiterbeschäftigung sei nicht unzumutbar (vgl 9 ObA 8/97k).
Die aufgeworfenen Fragen der Rechtzeitigkeit der Entlassung bzw der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung reduzieren sich somit auf solche des Einzelfalls, welchen nicht die im § 46 Abs 1 ASGG genannte Bedeutung zukommt.
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