Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs der beklagten Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung eines Betrages von S 6,500.000 sA und die Feststellung, daß der Beklagte als ihr ehemaliges Organ für den Ersatz von mindestens 1 vH des ihr künftig im Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen betreffend die Zellstoff-Fabrik Villach St.Magdalen noch erwachsenden Schadens hafte. Die klagende Partei nehme im Sinne der Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gemäß § 8 OrgHG in Anspruch. Sollte der angerufene Senat jedoch seine Zuständigkeit nach dem Organhaftpflichtgesetz verneinen, werde beantragt, die Klage der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Klagenfurt für allgemeine streitige Rechtssachen zuständigen Gerichtsabteilung zuzuleiten.
Das Erstgericht faßte in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht den Beschluß, daß das Verfahren in der für allgemeine streitige Zivilsachen zuständigen Gerichtsbesetzung durchzuführen sei. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten mit der Klage zugestellt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß als unzulässig zurück, da dem Beklagten gegen einen gemäß § 40 a JN a limine gefaßten Beschluß kein Rechtsmittel zustehe. Im übrigen sprach es aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerihtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (§ 37 Abs 3 ASGG). Unterläßt der Senat die weiters vorgesehene Anordnung, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt werde, hat er den Beschluß über die Gerichtsbesetzung sofort auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Dieser Beschluß ist gemäß § 40 a JN selbständig anfechtbar (Kuderna, ASGG § 37 Erl 11). Da dieser Beschluß die Gerichtsbesetzung für das Verfahren festlegt, ist es für seine Anfechtung ohne Belang, ob er bereits nach dem Einlangen der Klage (von Amts wegen), oder erst über Antrag einer der Parteien gefaßt wurde. Insoweit sind die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1984, 5 Ob 567/84 (kritisch Petrasch ÖJZ 1985, 258), angeführten Erwägungen für einen Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG nicht übertragbar. Abgesehen davon handelt es sich bei der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls grundsätzlich um ein streitiges Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, das durch die Bestimmung des ASGG lediglich modifiziert wird (vgl Kuderna, ASGG § 2 Erl 1), so daß die Frage des anzuwendenden Verfahrens (streitiges Verfahren - außerstreitiges Verfahren) gegenüber dem richtungsweisenden Besetzungsbeschluß (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl Kuderna, ASGG § 37 Erl 4) nach dem ASGG in den Hintergrund tritt. Ein Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt demnach, abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, keinen Rekursbeschränkungen (9 Ob A 41/88 ua).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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