OGH 9ObA14/06h

OGH9ObA14/06h12.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christoph S*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Sylvia S*****, Vorstand der *****abteilung des Krankenhauses *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 10.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2005, GZ 8 Ra 138/05f-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass § 45 WrKAG verfassungskonform dahin zu interpretieren ist, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellt. Dass die Abteilungs- und Institutsvorstände nach der zitierten Norm berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40% - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht. Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils am von letzterer im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen (vgl 9 ObA 69/97f; 8 ObA 12/98t; 9 ObA 89/05m ua).

Ob daneben an einer Abteilung bzw an einem Institut eine Praxis besteht, nach der der Abteilungs- und Institutsvorstand über die Gesamtheit der eingegangenen Honorare verfügt und ihre Verteilung vornimmt, sodass ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Vorstand besteht, wenn ihm der Anteil am verteilten ärztlichen Honorar vorenthalten wird (vgl 9 ObA 69/97f), hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Das Berufungsgericht beurteilte den vorliegenden Sachverhalt vertretbar dahin, dass die Mitwirkung der Beklagten nicht über § 45 WrKAG hinausgegangen sei, weshalb mangels selbständiger Verfügungsberechtigung der Beklagten über die eingegangenen Honorare kein direkter Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung und Zahlung bestehe. Eine erhebliche Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Weder wich das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab noch ist dessen Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage widersprüchlich (§ 502 Abs 1 ZPO). Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

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