OGH 9ObA133/87

OGH9ObA133/8724.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Gerda M***, Kammeramtsdirektor, Wien 13., Gobergasse 96, vertreten durch Dr. Rudolf Stöhr und Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ä*** FÜR WIEN, Wien 1., Weihburggasse 10-12, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 419.418,-- brutto sA und S 9.669,13 netto sA sowie Feststellung (Streitwert S 210.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 1987, GZ 31 Ra 62/87-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. November 1986, GZ 4 Cr 1833/85-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.221,15 (darin S 1.474,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ihres bis Ende November 1986 fällig gewordenen restlichen Entgelts in Höhe von S 419.418,-- brutto und S 9.669,13 netto je sA und die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis zur Beklagten ungeachtet der Aufkündigung über den 31. Dezember 1985 hinaus aufrecht weiterbestehe. Sie sei am 1. Oktober 1980 als designierter Kammeramtsdirektor in die Dienste der Beklagten getreten und am 1. Jänner 1981 Kammeramtsdirektor geworden. Schon im Verlaufe des Einstellungsgespräches sei mit dem damaligen Präsidenten der Beklagten, Dr. Hermann N***, Übereinstimmung dahin erzielt worden, daß ein pragmatisiertes (unkündbares) Dienstverhältnis begründet werden sollte. Der vormalige Präsident der Beklagten habe ihr nach der Vorstandssitzung vom 26. Juni 1980 auch mitgeteilt, daß der Vorstand einstimmig ihre Bestellung zum Kammeramtsdirektor beschlossen habe. Dementsprechend enthalte der schriftliche Dienstvertrag vom 18. Dezember 1980 die Ernennung der Klägerin zum Kammeramtsdirektor im Sinne der §§ 2 Abs 2 Z 1 und 11 Abs 1 der Dienstordnung für die Angestellten der Ä*** (kurz DO) und damit ihre Eigenschaft als pragmatisierte Angestellte, so daß ihre zum 31. Dezember 1985 durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes der Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Jede Pragmatisierung bedürfe sowohl nach dem Ärztegesetz als auch nach der DO eines Vorstandsbeschlusses, der jedoch hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Klägerin nie zustande gekommen sei. Es sei auch nie ein Antrag an den Vorstand gestellt worden, die Klägerin unkündbar zu stellen. Die Klägerin habe nach dem Studium der einschlägigen Bestimmungen lediglich die Rechtsunkenntnis des vormaligen Präsidenten der Beklagten, Dr. Hermann N***, ausgenützt und diesem einen von ihr selbst verfaßten Dienstvertrag zur Unterschrift vorgelegt, in dem ihre Ernennung zum Kammeramtsdirektor im Sinne der §§ 2 Abs 2 Z 1 und 11 Abs 1 DO fälschlich auf einen Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 gestützt worden sei. Ihrer Kündigung habe daher kein rechtliches Hindernis entgegengestanden.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Anfang des Jahres 1980 gab der bisherige Kammeramtsdirektor der Beklagten, Dr. Walter U***, bekannt, daß er mit Ende 1980 in Pension gehen werde. Auf der Suche nach Bewerbern für den frei werdenden Posten sprach der damalige erste Vizepräsident der Beklagten Dr. Kurt S*** auch mit der Klägerin. Er skizzierte ihr gegenüber die Aufgaben eines Kammeramtsdirektors und meinte, daß die Tätigkeit schwierig sei, da sie dabei auch einen Ordnungsauftrag zu erfüllen haben werde. Von einer Pragmatisierung oder einer Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses erwähnte Dr. S*** nichts. Er stellte die Klägerin im Mai 1980 dem damaligen Präsidenten der Beklagten, Dr. Hermann N***, vor, wobei nur davon die Rede war, daß sich die Klägerin um den auszuschreibenden Posten bewerben werde.

Am 14. Juni 1980 ließ die Beklagte in der "Wiener-Zeitung" ein Inserat des Inhalts einschalten, daß ein erfahrener Jurist für eine Körperschaft öffentlichen Rechts für eine leitende Stellung dringend gesucht werde. Mit Schreiben vom 17. Juni 1980 bewarb sich die Klägerin um diese leitende Stellung und gab an beruflichen Daten unter anderem bekannt, daß sie nach dem Jus-Studium und der Gerichtspraxis von 1966 bis 1970 Assistentin des Leiters der Rechtsabteilung der M***-O*** A*** AG gewesen und seit 1971 Leiterin der Rechtsabteilung der P*** Gesellschaft mbH sei. Unter anderem sei sie auch als Arbeitgeberbeisitzer beim Arbeitsgericht Wien und beim Kartellobergericht tätig.

Auf Grund dieser Bewerbung kam es zu einem weiteren Gespräch der Klägerin mit dem Präsidenten der Beklagten, Dr. N***. Dabei wurden unter anderem die Tätigkeit der Klägerin als Kammeramtsdirektor, ihre Gehaltsvorstellungen und die Anrechnung von Vordienstzeiten besprochen. Der damalige Präsident der Beklagten warnte die Klägerin vor dem Antritt der Stelle als Kammeramtsdirektor und wies sie darauf hin, daß sie mit Intrigen und ähnlichem rechnen müsse. Ihm war bekannt, daß die Klägerin in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand und er machte ihr den Vorschlag, bei ihrem bisherigen Arbeitgeber "in Karenz zu gehen". Davon, daß die Klägerin ihre bisherige Stellung aufgegeben hatte, erfuhr der damalige Präsident der Beklagten erst durch die gegenständliche Klageerhebung. Da seit 30 Jahren kein von außerhalb der Kammer kommender Kammeramtsdirektor angestellt worden war, bestand für die Beklagte eine völlig neue Situation. Deshalb hatte sich der damalige Präsident der Beklagten vor dem Gespräch mit der Klägerin beim Syndikus der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Franz Josef S***, erkundigt, der ihm die Rechtsauskunft gab, daß die Stelle eines Kammeramtsdirektors die einzige sei, die im Ärztegesetz vorgesehen und daher mit der Bestellung eines Kammeramtsdirektors eo ipso dessen Pragmatisierung verbunden sei. Diese die Pragmatisierung betreffende Rechtsmeinung Dris. S*** teilte der damalige Präsident der Beklagten der Klägerin mit.

Zu einer Absprache, einem Handschlag oder gar einem Vorvertrag kam es nicht. Bis zur Vorstandssitzung am 26. Juni 1980 erfolgten die Gespräche von seiten des damaligen Präsidenten der Beklagten vielmehr stets unverbindlich; er machte sämtliche erörterten Details von der Voraussetzung eines positiven Vorstandsbeschlusses abhängig. Die Klägerin wollte die Stelle eines Kammeramtsdirektors nur annehmen, wenn ein möglichst einstimmiger Vorstandsbeschluß zustandekomme.

Da der damalige Präsident der Beklagten, Dr. Hermann N***, den Vorstandsmitgliedern seiner Fraktion (Österreichisches Ärztekomitee) die Rechtsmeinung Dris. S*** zur Kenntnis gebracht hatte, waren auch diese der Meinung, daß mit der "Ernennung" eines Kammeramtsdirektors automatisch dessen Pragmatisierung erfolge. Die Vorstandsmitglieder der anderen Fraktionen wurden darüber aber nicht informiert. Der Vizepräsident der Beklagten, Dr. Roman F***, der Fraktionsführer der Zahnärzte war, wußte nicht einmal, daß der bisherige Kammeramtsdirektor in den Ruhestand gehen werde. In seiner Fraktion bestand ein Grundsatzbeschluß, keiner Pragmatisierung zuzustimmen. Das Vorstandsmitglied Dr. Tibor G*** hörte den Namen der Klägerin erstmals in der Vorstandssitzung.

Unmittelbar vor der für den 26. Juni 1980 anberaumten Vorstandssitzung fand eine interfraktionelle Sitzung zwischen dem Präsidenten der Beklagten, Dr. N***, und der Fraktion des nunmehrigen Präsidenten, Dr. Michael N*** (Vereinigung Österreichischer Ärzte), statt, in welcher der damalige Präsident der Beklagten bekanntgab, daß der bisherige Kammeramtsdirektor in Pension gehe, und die Klägerin als Bewerberin für den frei werdenden Posten namhaft gemacht werde. Über eine Pragmatisierung der Klägerin wurde nicht gesprochen.

In der anschließenden Vorstandssitzung informierte der damalige Präsident der Beklagten die anderen Vorstandsmitglieder über die Pensionsabsicht des bisherigen Kammeramtsdirektors Dr. U*** und stellte die Klägerin als geeigneteste der 6 Bewerber vor. Die Klägerin gab in dieser Sitzung selbst über sich Auskunft und betonte abschließend, daß ihr die von der Beklagten gebotene Aufgabe sehr interessant erscheine und dies auch der Grund für ihre Bewerbung sei. Nachdem die Klägerin den Saal verlassen hatte, stellte der damalige Präsident der Beklagten den Antrag, die Klägerin mit 1. Jänner 1981 "dem Grunde nach" als Kammeramtsdirektor einzustellen und ihre Einstufung gemäß den Bedingungen der Beklagten in die Verwendungsgruppe G 2, Bezugsstufe 14, unter gleichzeitiger Gewährung einer 40 %igen Leiterzulage festzusetzen. Zugleich betonte er, daß die Beklagte einen früheren Eintrittstermin begrüßen würde. Der Antrag wurde vom Vorstand einhellig zum Beschluß erhoben. Zu der Formulierung "dem Grunde nach mit 1. Jänner 1981" kam es deshalb, weil einige Vorstandsmitglieder infolge der erforderlichen Einarbeitungszeit der Klägerin Bedenken wegen eines zu langen "Interregnums" hatten. Andererseits war es nicht möglich, die Klägerin schon vorher zum Kammeramtsdirektor zu bestellen, da Kammeramtsdirektor Dr. U*** erst am 31. Dezember 1980 in Pension ging und die Position bis dahin besetzt war. Daher hatte der damalige Präsident der Beklagten den Wunsch, daß die Klägerin nicht erst am 1. Jänner 1981, sondern schon früher, nämlich mit 1. Oktober 1980 mit ihrer Arbeit beginnen möge. Über eine Pragmatisierung der Klägerin wurde nicht gesprochen; es kam weder bei dieser Sitzung noch in der Folge zu einem diesbezüglichen Vorstandsbeschluß. Auch der damalige Präsident der Beklagten, der der Klägerin das sie betreffende Ergebnis der Sitzung mitteilte, machte ihr gegenüber von einer Pragmatisierung keine Erwähnung. Es wäre an sich kein Problem gewesen, einen Vorstandsbeschluß betreffend die Pragmatisierung der Klägerin herbeizuführen, da die Fraktion des damaligen Präsidenten im Vorstand die Mehrheit hatte. Aus dem Gehalt eines Angestellten der Beklagten läßt sich nur auf seine Stellung schließen, nicht aber darauf, ob er pragmatisiert ist. Die Klägerin trat dann auch schon am 1. Oktober 1980 ihren Dienst bei der Beklagten als designierter Kammeramtsdirektor an. Dr. N*** ersuchte sie, sowohl das Ärztegesetz als auch die Dienstordnung genauestens zu studieren, da sie insbesondere die Dienstordnung als Kammeramtsdirektor zu vollziehen haben werde. Nach der am 19. Juni 1979 beschlossenen Dienstordnung für die Angestellten der Ä*** werden in § 2 Abs 2 die Angestellten nach folgenden Gruppen unterschieden:

1. Pragmatisierte Angestellte (das sind Vertragsangestellte in unkündbarem Dienstverhältnis mit Penisonsanspruch), und

2. sonstige Vertragsangestellte.

Gemäß § 8 Abs 1 DO erfolgt die Systemisierung der Dienstposten (§ 11 Abs 2) sowie ihre Besetzung, insbesondere aber jede Pragmatisierung über Antrag des Präsidenten bzw. Personalreferenten durch den Vorstand der Kammer.

Nach § 11 Abs 1 DO erfolgt die pragmatisierte Anstellung im Dienst der Ä*** über Beschluß des Vorstandes durch

den Präsidenten der Kammer in Form einer Ernennung auf einen freien Dienstposten. Jeder pragmatisierte Angestellte hat eine eigene Urkunde (Anstellungsdekret) zu erhalten. Aus dieser Urkunde müssen der definitiv verliehene Dienstposten, die damit verbundenen Bezüge und die für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit ersichtlich sein. Gemäß § 11 Abs 2 DO können insgesamt 50 % der im Dienst der Ärztekammer stehenden Angestellten pragmatisiert werden. Trotz der Rechtsauskunft Dris. S*** hatte der damalige Präsident der Beklagten, Dr. N***, nach wie vor Bedenken, ob die Pragmatisierung der Klägerin tatsächlich schon im Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 enthalten gewesen sei oder ob dazu nicht doch ein (eigener) Vorstandsbeschluß erforderlich wäre. Er zögerte daher die Ausfertigung des schriftlichen Dienstvertrages, um welche ihn die Klägerin schon wiederholt ersucht hatte, noch hinaus. Ende des Jahres 1980 übermittelte Dr. S*** im Auftrag des damaligen Präsidenten der Beklagten dem Rechtsanwalt Dr. S*** ein von der Klägerin selbst ausgearbeitetes Konzept des Dienstvertrages und des Anstellungsdekretes mit dem Ersuchen, einen schriftlichen Dienstvertrag zu erstellen. Rechtsanwalt Dr. S*** überarbeitete das Konzept nach Rücksprache mit der Klägerin und dem Rechnungsdirektor der Beklagten. Bevor der damalige Präsident der Beklagten den Dienstvertrag, den dann auch der Finanzreferent unterschrieb, unterzeichnete, fragte er die Klägerin und Dr. S***, ob nicht doch noch ein Vorstandsbeschluß, insbesondere hinsichtlich der Pragmatisierung erforderlich sei. Beide verneinten unter Hinweis darauf, daß eine solche bereits im Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 enthalten sei.

In der Präambel geht der auch als Anstellungsdekret bezeichnete Dienstvertrag vom 18. Dezember 1980 unter anderem davon aus, daß die Klägerin mit Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 26. Juni 1980 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 zum Kammeramtsdirektor der Beklagten im Sinne der §§ 2 Abs 2 Z 1 und 11 Abs 1 der DO ernannt worden sei. Mit der Ausübung ihrer Tätigkeit habe die Beklagte als designierter Kammeramtsdirektor bereits mit 1. Oktober 1980 begonnen.

Punkt III. des Vertrages lautet:

1. Die Besoldung von Frau Kom.R.Dr. Gerda M*** erfolgt in der Rechtsform eines Einzelgehaltes, wie dieses hinsichtlich seiner betraglichen Höhe (samt seinen Bestandteilen) mit Beschluß des Vorstandes der Ä*** FÜR W*** vom 26. Juni 1980 festgelegt wurde. Die Einstufung (gemäß der Dienstordnung der Ä*** FÜR) erfolgt in Dienstklasse I, Verwendungsgruppe G 2, Bezugsstufe 14, mit einer 40 %igen Leiterzulage, welche ein Teil des Gehaltes ist. Die vor dem 1. Oktober 1980 zurückgelegten und für den Ruhegenuß anrechenbaren Vordienstzeiten der Frau Kom.R.Dr. Gerda M*** betragen 21 Jahre.

Die weiteren Ansprüche, welche sich für Frau Kom.R.Dr. Gerda M*** auf Grund ihrer Dienststellung ergeben, bestimmmen sich nach dem Inhalte der Dienstordnung der Ä***, welche in

dem Umfange, als dieser definitiv verliehene Dienstposten durch diese Dienstordnung berührt wird, einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet.

Dieser mit der Klägerin abgeschlossene schriftliche Dienstvertrag wurde bei keiner Vorstandssitzung vorgelegt. Der nunmehrige Präsident der Beklagten, Dr. Michael N***, beantragte am 29. Juli 1985 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin. Nachdem die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Unzuständigkeit (da keine Pragmatisierung erfolgt sei) abgelehnt hatte, beschloß der Vorstand der Beklagten am 19. September 1985 die Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 1985. Dieser Beschluß wurde der Klägerin sowohl mündlich als auch mit Schreiben vom 20. September 1985 mitgeteilt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 53 Abs 2 ÄrzteG der Kammeramtsdirektor vom Vorstand der Kammer zu bestellen sei. Die Pragmatisierung sei ausschließlich durch die Dienstordnung geregelt, nach deren § 11 Abs 1 sowohl die Bestellung des Kammeramtsdirektors als auch die Pragmatisierung dem Vorstand obliege. Im Falle einer automatischen Pragmatisierung wären die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und 2 DO überflüssig. Durch § 52 Abs 1 ÄrzteG werde in Verbindung mit § 867 ABGB und § 8 DO die Vertretungsmacht des Präsidenten nach außen beschränkt, da die Pragmatisierung an einen - hier fehlenden - Vorstandsbeschluß gebunden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer einwandfreien Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsauffassung, daß es auf die Regelung des § 8 der DO nicht ankomme. Die Beklagte habe gar nicht behauptet, daß die Klägerin die Bestimmungen der DO, die nicht kundgemacht worden und praktisch nicht überprüfbar seien, schon vor ihrem Dienstantritt am 1. Oktober 1980 gekannt habe. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des damaligen Präsidenten der Beklagten nach außen ergebe sich jedoch aus § 53 Abs 2 ÄrzteG 1984 (gleichlautend mit § 36 Abs 2 ÄrzteG 1949) und sohin unmittelbar aus dem Gesetz. Diese Beschränkung umfasse kraft Größenschlusses auch die Zusage der Unkündbarkeit. Wenn nämlich schon die Begründung eines jederzeit kündbaren Dienstverhältnisses eines Kammeramtsdirektors dem Vorstand vorbehalten sei, bedürfe die Pragmatisierung als eine die Beklagte weitaus mehr belastende Verpflichtung auch der Zustimmung des Vorstands. Diese sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Beschränkung der Vertretungsmacht des Präsidenten könne durch die Dienstordnung nicht geändert werden. Auch die Zuerkennung eines Einzelgehaltes bewirke keinen Ausschluß des Mitwirkungsrechtes des Vorstandes gemäß § 53 Abs 2 ÄrzteG. Im übrigen habe der Vorstand der Beklagten keinen Tatbestand geschaffen, der bei der Klägerin den Anschein erwecken hätte können, daß der Präsident zu ihrer Pragmatisierung bevollmächtigt gewesen sei. Da sohin die Unkündbarkeit der Klägerin nicht wirksam vereinbart worden sei, sei das Dienstverhältnis der Klägerin durch die zulässige Kündigung durch die Beklagte zum 31. Dezember 1985 aufgelöst worden, weshalb ihre Ansprüche nicht zu Recht bestünden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Mängelrüge ist vorerst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; EFSlg. 49.387 ua). Ergänzend ist auszuführen, daß die mit Vorstandsbeschluß vom 26. Juni 1980 erfolgte Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe G 2, Bezugsstufe 14, auch nach der Dienstordnung der Beklagten keineswegs zwingend ein pragmatisiertes Dienstverhältnis begründete. Die einen Bestandteil der Dienstordnung bildende Besoldungsordnung gilt für die Bezüge aller Kammerangestellten, gleichgültig ob sie pragmatisierte Angestellte oder sonstige Angestellte im Sinne des § 2 Abs 2 DO sind. Wenn daher gemäß § 4 der Besoldungsordnung die Einreihung neu eingetretener Angestellter in eine höhere Verwendungsgruppe von anrechenbaren Vordienstzeiten "im Sinne der Pensionsordnung" abhängig gemacht wird, heißt dies nicht, daß jeder höher gereihte Angestellte damit schon automatisch pragmatisiert wird oder daß einem nicht pragmatisierten Angestellten keinerlei Vordienstzeiten eingerechnet werden dürften. Die in § 4 der Besoldungsordnung ausgesprochene Verweisung nimmt auf § 3 der Pensionsordnung nur insofern Bezug, als die dort aufgezählten Vordienstzeiten für die Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe in Anschlag gebracht werden dürfen, ohne daß damit der prinzipielle Unterschied zwischen der Einrechnung von Vordienstzeiten für die entgeltmäßige Einstufung und für den Anspruch auf Ruhegenuß aufgehoben worden wäre. Es spielt daher für die Prüfung der Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin unkündbar ist, in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß die Pensionsordnung nur für die Ruhegenüsse pragmatisierter Angestellter der Beklagten gilt.

Mit ihren weiteren Einwänden, das Berufungsgericht hätte das Beweisverfahren noch durch Einvernahme der Zeugen Dr. Kurt S*** und Dr. Helmut S*** sowie durch ihre Vernehmung als Partei wiederholen bzw. ergänzen müssen, bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (Fasching ZPR Rz 1910). Eine Stellungnahme zum Schreiben Dris. Franz Josef S*** vom 15. Dezember 1981 erübrigt sich schon deshalb, da es nur Rechtsausführungen enthält.

In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß der Präsident der Beklagten gemäß § 52 Abs 2 (vormals § 35 Abs 2) ÄrzteG berechtigt gewesen sei, nicht nur Dienstverträge mit den Kammerangestellten abzuschließen, sondern auch pragmatisierte Dienstverhältnisse zu begründen. Aber auch nach der die Zuständigkeitsbereiche einschränkenden Dienstordnung habe die Ernennung der Klägerin auf einen freien Dienstposten ihre pragmatisierte Anstellung bewirkt (§ 11 Abs 1 DO). Abgesehen davon hätten der Präsident, der Vorstand und dessen Mitglieder, die ihre Pragmatisierung jedenfalls mehrheitlich gewollt hätten, den Anschein erweckt, daß der Vorstand mit der Pragmatisierung der Klägerin einverstanden gewesen sei. Der Vorstand der Beklagten habe gegen ihren Dienstvertrag nie Stellung genommen. Auch durch das spätere Verhalten des Vorstandes sei ein äußerer Tatbestand geschaffen worden, auf den die Klägerin gutgläubig vertrauen habe können. Gemäß § 20 Abs 2 ÄrzteG 1949, BGBl. 92, das zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Parteien in der damals geltenden Fassung in Kraft war, sind die Ärztekammern Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper. Die Organe der Ärztekammern sind die Vollversammlung, der Kammervorstand, der Präsident und die Vizepräsidenten sowie die Ausschüsse (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 623 f; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 364 ff; Stellamor, Ärztliche Berufsordnung 222 ff). Das büromäßige Substrat der Kammern ist das sogenannte Kammeramt. Hinsichtlich der Vertretung der Kammern gilt die Norm des § 867 ABGB, wonach das, was zur Gültigkeit eines Vertrages erfordert wird, aus ihrer Verfassung und den politischen Gesetzen zu entnehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in den Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe grundsätzlich auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Norm nur bestimmte Ermächtigungsrichtlinien für die Willensbildung der Verwaltung oder zugleich Regeln für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern vereinigt (vgl. Bydlinski, Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates in privatrechtlicher Sicht in JBl. 1968, 17; Rummel in Rummel ABGB § 867 Rz 8 mwH; JBl. 1982, 197 mwH und Glosse von Wilhelm; JBl. 1986 mwH uva). Lediglich eine nicht kundgemachte und praktisch nicht überprüfbare Beschränkung des Zuständigkeitsbereiches eines an sich vertretungsbefugten Organs kann einem Vertragspartner, der sie weder kannte noch kennen mußte, nicht entgegengehalten werden (JBl. 1987, 169 mwH;

SZ 52/80 = DRdA 1981/19; Arb. 9.350 ua).

Die Revisionswerberin zeigt zutreffend auf, daß das Ärztegesetz 1949 die erst durch die Novelle 1964 eingefügte Beschränkung der Befugnisse des Präsidenten noch nicht enthielt. Nach § 34 Abs 1 ÄrzteG 1949 in der ursprünglichen Fassung ist der Präsident der gesetzliche Vertreter der Kammer; er bestellt gemäß § 34 Abs 3 leg cit das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten. In der Regierungsvorlage wird dazu erläutert, daß zum besseren Verständnis des Aufgabenkreises der einzelnen Organe der Ärztekammern die Organe der Vollziehung des Bundes zum Vergleich heranzuziehen seien. So entspreche etwa die Vollversammlung der Kammer dem Nationalrat, der Kammervorstand der Bundesregierung und der Präsident der Ärztekammer dem Bundespräsidenten (784 BlgNR 5.GP, 19). Dieser Bezug weist darauf hin, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Bundespräsident die Republik nach außen vertritt, die typische Kompetenz des Staatsoberhauptes in ihrem wahren Umfang erst durch die gesamten Vorschriften des staatlichen Rechts determiniert wird (SZ 54/111 mwH). Die Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. 50, brachte nicht nur eine systematische Umordnung, sondern auch eine Beschränkung der Kompetenzen des Präsidenten. Gemäß § 35 Abs 1 ÄrzteG idF Nov 1964 vertritt der Präsident die Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Nach dem Abs 2 dieser Bestimmung bestellt er zwar das Büro, schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten, doch stellt § 36 Abs 2 leg cit nunmehr klar, daß der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal vom Vorstand zu bestellen sind. Gemäß § 36 Abs 3 leg cit sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln.

Die Bestimmungen der §§ 35 Abs 1 und 2 sowie 36 Abs 2 (welche im übrigen den Bestimmungen der §§ 52 Abs 1 und 2 sowie 53 Abs 2 des Ärztegesetzes 1984 entsprechen) ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 sind, ohne einen vermeidbaren Widerspruch zu unterstellen, dahin zu verstehen, daß der Präsident die Kammer zwar nach außen vertritt, daß damit unter anderem aber nicht mehr das Recht verbunden ist, einen Kammeramtsdirektor und das erforderliche Personal zu bestellen. Demnach kommt nicht mehr dem Präsidenten, sondern dem Vorstand der Beklagten die Personalhoheit in diesen Belangen zu und er entscheidet, ohne auf Mitwirkungsrechte beschränkt zu sein, allein über Anstellung, Kündigung und Dienstfreistellung aller Bediensteter, einschließlich des Kammeramtsdirektors (vgl. VwGH 22.1.1986, 85/09/0266 und 16.4.1986, 86/09/0037, 0038). Die Vorschrift des § 35 Abs 2 ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 reduziert sich hinsichtlich der besonders erwähnten Dienstverträge mit den Kammerangestellten auf die bereits in § 35 Abs 1 leg cit allgemein enthaltene Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, zumal ein vielköpfiges Kollegium zur Abgabe von Erklärungen Dritten gegenüber ungeeignet ist (Wilhelm in JBl. 1986, 377). Der Begriff der "Bestellung" des Personals begründet somit die Personalhoheit des Vorstands und ist weiter als jener der "Anstellung". Diese Personalhoheit, zu welcher auch die Zuständigkeit zur Abberufung des Personals gehört, könnte entgegen der angeordneten Kompetenzverteilung aber dadurch unterlaufen werden, daß der jeweilige Präsident von sich aus unkündbare Dienstverträge abschließt. Es fällt daher notwendigerweise in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, nicht nur über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Bestellung Beschluß zu fassen, mag auch die nähere Ausgestaltung des Dienstvertrages - wie etwa regelmäßig wiederkehrende oder typische Inhalte - in die Vollzugskompetenz des Präsidenten fallen. Insgesamt beschränkt § 36 Abs 2 ÄrzteG 1949 idF Nov 1964 nicht nur das rechtliche Dürfen des Präsidenten, sondern auch sein rechtliches Können. Da die Entscheidung über die Bestellung des Kammeramtsdirektors und des erforderlichen Personals nach dem Gesetz dem Vorstand zukommen soll, kann die genannte Bestimmung nicht als bloße Ermächtigungsrichtlinie für die Willensbildung der Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen werden.

Nach den maßgeblichen Feststellungen gab es bis zum Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 26. Juni 1980, der nicht nur die Einstellung der Klägerin als Kammeramtsdirektor, sondern auch deren gehaltsmäßige Einstufung enthielt, keinerlei verbindliche Absprachen zwischen den Parteien. Die Einstellung der Klägerin "dem Grunde nach mit 1. Jänner 1981" erfolgte auch nicht in der Absicht (§ 914 ABGB), alle übrigen den Inhalt des Dienstvertrages betreffenden Regelungen dem Präsidenten zu überlassen, sondern deshalb, weil die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich schon früher als am 1. Jänner 1981 beginnen sollte. Unbestritten begann sie nach dem Beschluß des Vorstandes ihre Tätigkeit bereits am 1. Oktober 1980 als "designierter" Kammeramtsdirektor. Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich ein Beschluß des Vorstandes über ihre Einstellung und über ihre Einstufung vor. Von einer Pragmatisierung der Klägerin und von einer Vordienstzeitenanrechnung für den Ruhegenuß war im Vorstand keine Rede. Der damalige Präsident der Beklagten teilte der Klägerin auch lediglich das Ergebnis der Sitzung mit. Von einer Pragmatisierung erwähnte er nichts. Die Behauptung, er habe der Klägerin ausdrücklich gesagt, sie sei "abgesichert", entspricht nicht den Feststellungen. Soweit der damalige Präsident der Beklagten auf Grund einer ihm erteilten Rechtsauskunft schon vorher die Ansicht vertreten hatte, daß es für die Pragmatisierung keines Beschlusses des Vorstandes bedürfe, äußerte er eine bloße Wissenserklärung (vgl. Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht in ZAS 1976, 83 ff, 126 ff, insbesondere 131), von deren Richtigkeit er - wie die weiteren Feststellungen zeigen - ohnehin nicht überzeugt war. Darauf, daß der damalige Präsident der Beklagten die Pragmatisierung der Klägerin auch wollte, kommt es nicht an, da sich die Beschränkung seines rechtlichen Könnens schon aus dem Gesetz ergab. Daraus folgt, daß die Klägerin weder aus dem Vorstandsbeschluß selbst noch aus der ihr gegenüber erfolgten Mitteilung dieses Beschlusses weitergehende Rechte ableiten kann. Da durchaus nicht alle Vorstandsmitglieder wußten oder zumindest wissen mußten, daß der damalige Präsident der Beklagten der Ansicht war, die Bestellung der Klägerin zum Kammeramtsdirektor begründe automatisch auch deren Pragmatisierung, konnte diese Rechtsfolge vom Willen des Vorstandes nicht umfaßt sein. Es ist daher insoweit vom formgerecht zustandegekommen Beschluß des Vorstandes auszugehen und die Klägerin könnte ihr Vertrauen auf das Zustandekommen einer Pragmatisierung in diesem Stadium der Rechtsbeziehungen der Parteien nur auf eine Interpretation dieses Beschlusses in ihrem Sinn und auf die vorher erfolgte diesbezügliche Mitteilung des damaligen Präsidenten allenfalls stützen. Gegen die Berechtigung einer solchen Interpretation spricht aber schon, daß den angeführten Bestimmungen des Ärztegesetzes keineswegs zu entnehmen ist, daß mit der Bestellung eines Kammeramtsdirektors "eo ipso dessen Pragmatisierung verbunden" sei. Bei nur einiger Prüfung der Rechtslage hätte der Klägerin als Juristin auffallen müssen, daß die Rechtsmeinung des damaligen Präsidenten der Beklagten im Gesetz nicht gedeckt ist. Für den Standpunkt der Klägerin spricht allerdings der Wortlaut des Dienstvertrages vom 18. Dezember 1980, der in seiner Präambel auf einen die Pragmatisierung enthaltenden (§§ 2 Abs 2 Z 1 und 11 Abs 1 DO) Vorstandsbeschluß verweist und davon ausgeht, daß ihr der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors "definitiv" verliehen worden sei. Der Inhalt dieses - von ihr selbst

entworfenen - Dienstvertrages geht damit in wesentlichen Punkten über den Beschluß und den Vertragswillen des Vorstandes hinaus, da der Vorstand der Beklagten entgegen § 8 Abs 1 DO und § 3 Abs 2 PO mit einer Pragmatisierung und einer Anrechnung von Vordienstzeiten für den Ruhegenuß nicht befaßt war. Auch wenn der Dienstposten eines Kammeramtsdirektors schon im Ärztegesetz vorgesehen ist, ändert dies entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nichts daran, daß auch gemäß dem die Kompetenzverteilung des § 8 Abs 1 DO wiederholenden § 11 Abs 1 DO die pragmatisierte Anstellung über Beschluß des Vorstandes erfolgt. Daß ein Dienstposten "frei" sein muß, ist selbstverständlich; dieses Erfordernis gilt auch für die übrigen Angestellten der Beklagten. Warum gerade die Anstellung eines Kammeramtsdirektors nur pragmatisiert erfolgen dürfe, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und auch in der Revision nicht näher dargetan.

Nach den Feststellungen hatte die Klägerin seit ihrem Eintritt als "designierter" Kammeramtsdirektor, für welches Rechtsverhältnis

noch keinen ausgefertigten Dienstvertrag im Sinne des § 35 Abs 1 und 2 ÄrzteG gab, die Aufgabe, die Dienstordnung eingehend zu studieren. Auf Grund ihrer nunmehrigen Einsicht in die inneren Vorgänge und der durch die Konzeption des Dienstvertrages erwiesenen Kenntnis der Dienstordnung, die ihrem Dienstverhältnis zugrundelag (vgl. Arb. 10.352), hat aber die Dienstordnung für sie den Charakter einer nicht überprüfbaren Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs von an sich vertretungsbefugten Organen verloren. Die Klägerin hätte somit erkennen können, daß nach § 8 Abs 1 DO der Vorstand das für eine Pragmatisierung zuständige Organ der Beklagten war und dem Präsidenten diesbezüglich nur ein Antragsrecht zukam. Entgegen den Revisionsausführungen ist für die Klägerin auch daraus nichts zu gewinnen, daß ihr Vertrauen auf den äußeren Tatbestand geschützt werden müsse oder gemäß § 1029 ABGB eine von den Organen der beklagten Partei geschaffene Anscheinsvollmacht vorliege. Das Vertrauen müßte diesfalls seine Grundlage im Verhalten des Vorstandes gehabt haben; dieser hätte den äußeren Tatbestand schaffen und die Überzeugung der Klägerin vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründen müssen (Rummel aaO Rz 9; JBl. 1982, 197 mwH). Davon kann aber nicht die Rede sein. Die Rechtsprechung ist der Ansicht Wilhelms (JBl. 1982, 204), daß bereits an das Anvertrauen einer Verwaltung die Vermutung der Vertretungsmacht geknüpft sei, nicht gefolgt. Der Vorstand erlangte vom Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin auch nachträglich keine Kenntnis und konnte daher zum oder "gegen den Vertrag" keine Stellung nehmen. Im Zeitpunkt der Errichtung ihres die Pragmatisierung enthaltenden Dienstvertrages war die Klägerin entgegen ihren Revisionsausführungen keine Außenstehende mehr. Selbst wenn ihr vom damaligen Präsidenten der Beklagten ein nunmehr auch die Pragmatisierung umfassender Dienstvertrag angeboten wurde, hätte sie seine Vertretungsmacht nicht mehr vermuten dürfen. Nach den Feststellungen war es sie selbst, welche die diesbezüglichen Bedenken des Präsidenten, ob nicht doch noch ein Vorstandsbeschluß über die Pragmatisierung erforderlich wäre, zerstreute. Gegen ihre Schutzwürdigkeit spricht daher auch, daß sie im Ergebnis selbst den Tatbestand mitschuf, auf den sie ihr Vertrauen gründete. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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